121. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens
Nach Mitteilung der Generalsekretärin des Europarats hat Frankreich am 10. Juni 2021 die nachstehende Erklärung zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (BGBl. Nr. 320/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 81/2022) abgegeben:
„Die in der am 10. Februar 1986 hinterlegten Ratifikationsurkunde [des Europäischen Auslieferungsübereinkommens] enthaltene Erklärung1 ersetzend, erklärt die Regierung der Französischen Republik, dass, hinsichtlich Frankreichs, das Übereinkommen sowie dessen Zweites, Drittes und Viertes Zusatzprotokoll auf dem gesamten Gebiet der Republik zur Anwendung kommen.“
Spanien hat am 25. Oktober 2019 sowie am 28. April 2022 die nachstehenden Erklärungen hinsichtlich der vom Vereinigten Königreich erklärten territorialen Anwendbarkeit auf Gibraltar (siehe BGBl. III Nr. 81/2022) abgegeben:
Erklärung vom 25. Oktober 2019:
„In Bezug auf die Mitteilung des Vereinigten Königreichs an das Generalsekretariat des Europarats vom 29. Juli 2019 über die Absicht des Vereinigten Königreichs, die Anwendung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (SEV Nr. 24), des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (SEV Nr. 98), des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (SEV Nr. 209) und des Vierten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (SEV Nr. 212) auf Gibraltar auszudehnen, gibt Spanien unter Hinweis darauf, dass es Vertragspartei des genannten Übereinkommens sowie des Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (SEV Nr. 86) und des Zweiten und Dritten Zusatzprotokolls ist, folgende Erklärung ab:
Spanien wünscht, dass die Zusammenarbeit in dieser Angelegenheit, die zwischen Spanien und dem Vereinigten Königreich durch das Übereinkommen und die dazugehörigen Protokolle ermöglicht wird, auch in Gibraltar möglich sein soll. Wie in Art. 27 Abs. 4 des Übereinkommens vorgesehen, ist hierfür eine unmittelbare Vereinbarung der Vertragsparteien erforderlich. Folglich sind die spanischen Behörden der Ansicht, dass sich das Vereinigte Königreich gemäß Art. 27 Abs. 4 direkt an die Vertragsparteien zur Einholung der Zustimmung wenden muss, welche ausdrücklich zu erfolgen hat. Die Vertragsstaaten hätten außer einem Ersuchen des Vereinigten Königreichs keine Mitteilung des Vertragsbüros des Europarats erhalten sollen. Die Notwendigkeit bekräftigend, dieses Verfahren auch in zukünftigen Fällen anzuwenden, reagierte Spanien auf diese Mitteilung, indem es sich direkt an das Vereinigte Königreich wandte und in einer Verbalnote, die am 22. Oktober an dessen Botschaft in Madrid zugestellt wurde, seine Zustimmung zum Ausdruck brachte. Spanien lehnt es ab, dass eine Ausdehnung des territorialen Anwendungsbereichs des Übereinkommens durch bloße stillschweigende Zustimmung erfolgen kann.“
Erklärung vom 28. April 2022:
„In Bezug auf die Mitteilung des Vereinigten Königreichs an das Generalsekretariat des Europarats vom 29. Juli 2019 über die Absicht des Vereinigten Königreichs, die Anwendung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (SEV Nr. 24), dessen Zweiten Zusatzprotokolls (SEV Nr. 98), dessen Dritten Zusatzprotokolls (SEV Nr. 209) und dessen Vierten Zusatzprotokolls (SEV Nr. 212) auf Gibraltar auszudehnen, gibt Spanien unter Hinweis darauf, dass es Vertragspartei des genannten Übereinkommens sowie des Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (SEV Nr. 86) und dessen Zweiten und Dritten Zusatzprotokolls ist, folgende Erklärung ab:
1. Gibraltar ist ein Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist und das sich in einem Prozess der Entkolonialisierung nach den einschlägigen Beschlüssen und Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen befindet.
2. Die Behörden von Gibraltar sind lokaler Natur und üben ausschließlich interne Zuständigkeiten mit Ursprung in und beruhend auf der Verteilung und Zuweisung von Zuständigkeiten aus, die das Vereinigte Königreich im Einklang mit seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und in seiner Eigenschaft als souveräner Staat, von dem das genannte Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung abhängt, vornimmt.
3. Folglich ist jedwede Mitwirkung der Behörden von Gibraltar bei der Anwendung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und der dazugehörigen Protokolle so zu verstehen, dass sie ausschließlich im Rahmen der internen Zuständigkeiten Gibraltars stattfindet, und darf nicht als Änderung in irgendeiner Form des in den beiden vorangehenden Absätzen Dargelegten verstanden werden.
4. Das Verfahren, welches in den von Spanien und dem Vereinigten Königreich am 19. Dezember 2007 abgeschlossenen Vereinbarungen über die Behörden von Gibraltar im Rahmen bestimmter internationaler Verträge vorgesehen ist (genauso wie in den „Vereinbarten Abkommen über die Behörden von Gibraltar im Rahmen der Rechtsakte der EU und der EG sowie der entsprechenden Verträge“ vom 19. April 2000), gelten für dieses Übereinkommen und die dazugehörigen Protokolle.
5. Die Anwendung dieses Übereinkommens und der dazugehörigen Protokolle auf Gibraltar ist nicht als Anerkennung irgendwelcher anderer als der in Art. 10 des Vertrages von Utrecht zwischen der Krone Spaniens und der Krone Großbritanniens vom 13. Juli 1713 angeführten Rechte oder Situationen auszulegen.
Abschließend möchte Spanien den Inhalt der Vorbehalte und Erklärungen wiederholen, die es bisher zu dem Übereinkommen und den dazugehörigen Protokollen abgegeben hat.“
Weiters hat die Ukraine am 19. April 2022 - in Ausweitung ihrer Erklärung bezüglich der Anwendung und Umsetzung des Übereinkommens in den derzeit nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Teilen ihres Staatsgebiets vom 16. Oktober 2015 - eine allgemeine Erklärung hinsichtlich der Unmöglichkeit der vollen Erfüllung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine abgegeben.2
Edtstadler
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