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BGBl III 113/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

113. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens (Nr. 138) über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung

113. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens (Nr. 138) über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung

Laut Mitteilung des Generaldirektors des Internationalen Arbeitsamtes hat Australien das Übereinkommen (Nr. 138) über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (BGBl. III Nr. 200/2001, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 201/2001, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 137/2022) ratifiziert und gemäß Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens das Mindestalter von 15 Jahren angegeben sowie gemäß Art. 3 das Mindestalter für die Zulassung zur Untertagearbeit auf das vollendete 16. Lebensjahr festgelegt.

Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 12 Abs. 3 für Australien mit 13. Juni 2024 in Kraft.

Edtstadler

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