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BGBl I 99/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

99. Bundesgesetz: IFI-Beitragsgesetz 2022
(NR: GP XXVII RV 1511 AB 1588 S. 168 .)

99. Bundesgesetz über österreichische Beiträge an internationale Finanzinstitutionen (IFI-Beitragsgesetz 2022)

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Der Bund beteiligt sich an den Wiederauffüllungen der Mittel internationaler Finanzinstitutionen, bei denen die Republik Österreich Mitglied ist, mit folgenden Beträgen:

  1. 1. Zwanzigste Wiederauffüllung der Mittel der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA-20) 433 160 000,00 €
  2. 2. Außerordentliche Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation (Multilaterale Entschuldungsinitiative - IDA-MDRI) 10 550 000,00 SZR
  3. 3. Achte Wiederauffüllung des von der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung verwalteten Globalen Umweltfazilität-Treuhandfonds (GEF-8) 58 760 000,00 €

§ 2. Der Bund leistet zum bei der Internationalen Entwicklungsorganisation eingerichteten Treuhandfonds für hochverschuldete arme Länder (Debt Relief Trust Fund - ehemaliger HIPC-Trust Fund) einen Beitrag in Höhe von 2 730 000 EUR.

§ 3. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen hat zur Mitte und am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der in § 1 genannten internationalen Finanzinstitutionen zu erstellen und dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen betraut.

Van der Bellen

Nehammer

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