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BGBl I 50/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

50. Bundesgesetz: Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes
(NR: GP XXVII IA 2223/A AB 1423 S. 147 . BR: AB 10933 S. 939 .)

50. Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 206/2021, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 36a Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Sicherheitsbehörde kann einen bestimmten Ort, an dem auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, dass es an diesem Ort zu einer Störung der Funktionsfähigkeit der kritischen Infrastruktur des öffentlichen Gesundheitsdienstes (§ 22 Abs. 1 Z 6) kommen wird, mit Verordnung zur Schutzzone erklären. Die Schutzzone umfasst diese kritische Infrastruktur (Schutzobjekt) sowie einen genau zu bezeichnenden Bereich im Umkreis von höchstens 150m um dieses Schutzobjekt und ist nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen Schutzes festzulegen.“

2. In § 36a Abs. 2 erster Satz wird nach der Wortfolge „nach Abs. 1“ die Wortfolge „und Abs. 1a“ eingefügt.

3. Nach § 36a Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch sein Verhalten im Anwendungsbereich der Verordnung nach Abs. 1a die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Gesundheitsdienstes (Abs. 1a) stören werde, das Betreten der Schutzzone nach Abs. 1a zu verbieten und ihn gegebenenfalls aus derselben wegzuweisen. Dem Betroffenen ist die Dauer dieses Betretungsverbotes bekannt zu geben. Kann er berechtigte Interessen für die Notwendigkeit des Betretens der Schutzzone glaubhaft machen, ist darauf entsprechend Bedacht zu nehmen.“

4. Dem § 94 wird folgender Abs. 55 angefügt:

„(55) § 36a Abs. 1a und 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. Die Änderung des § 36a Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. § 94a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2022 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

5. In § 94a wird die Wendung „Frauen und Männer“ durch die Wendung „alle Geschlechter“ ersetzt.

Van der Bellen

Nehammer

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