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BGBl I 235/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

235. Bundesgesetz: Stromverbrauchsreduktionsgesetz
(NR: GP XXVII IA 3022/A AB 1816 S. 187 . BR: 11126 AB 11130 S. 949.)

235. Bundesgesetz über Maßnahmen zur Stromverbrauchsreduktion in Spitzenzeiten (Stromverbrauchsreduktionsgesetz - SVRG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

Ziel

§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, den Stromverbrauch in Spitzenzeiten zu reduzieren, um die Strompreise zu senken und den Verbrauch von fossilen Brennstoffen zu minimieren.

Bezugnahme auf Unionsrecht

§ 2. Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung der Artikel 4 und 5 der Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise, ABl. Nr. L 261 vom 7. Oktober 2022, S. I/1 (Notfallmaßnahmenverordnung).

Begriffsbestimmungen

§ 3. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

  1. 1. „Stromverbrauchsreduktion“ die tatsächliche Senkung des Bruttostromverbrauchs in gemäß § 4 ermittelten Spitzenzeiten gegenüber einem prognostizierten oder erwarteten Bruttostromverbrauch oder die Verlagerung des Stromverbrauchs aus gemäß § 4 ermittelten Spitzenzeiten in andere Tagesstunden;
  2. 2. „Energie aus erneuerbaren Quellen“ Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne (Solarthermie und Photovoltaik), geothermische Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft und Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas, Biogas und erneuerbarem Gas.

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen der Notfallmaßnahmenverordnung und des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 - ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2022.

2. Teil

Spitzenzeiten

Ermittlung der Spitzenzeiten

§ 4. (1) Die Spitzenzeiten werden nach dem folgenden Verfahren ermittelt:

  1. 1. Für den gesamten Zeitraum gemäß Z 3 werden tagesweise Zeitfenster ermittelt, in denen der Bruttostromverbrauch im Zeitraum von 1. Dezember bis 31. März der Jahre 2017 bis 2022, ausgenommen Dezember 2022, durchschnittlich am höchsten war.
  2. 2. Als Spitzenzeiten werden täglich jene Stunden innerhalb der gemäß Z 1 festgelegten Zeitfenster ermittelt, in denen der Bruttostromverbrauch, der voraussichtlich nicht mit Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt wird, am höchsten ist.
  3. 3. Die Spitzenzeiten müssen insgesamt mindestens 10 % aller Stunden des Zeitraums zwischen dem 1. Dezember 2022 und dem 31. März 2023 entsprechen.

(2) Bei der Ermittlung der Spitzenzeiten kann auf Basis von Vergangenheitswerten ein Grenzwert für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen festgelegt werden, bei dessen Unterschreitung die jeweilige Stunde jedenfalls den Spitzenzeiten zu zuordnen ist. Der Grenzwert kann täglich angepasst werden, um die Senkung des Bruttostromverbrauchs gemäß Abs. 1 bestmöglich zu erreichen.

(3) Die gemäß Abs. 1 ermittelten Spitzenzeiten und die zugrundeliegende Berechnung sind im Internet zu veröffentlichen.

Stromverbrauchsreduktion

§ 5. Während der gemäß § 4 ermittelten Spitzenzeiten ist der Bruttostromverbrauch um durchschnittlich mindestens 5 % zu reduzieren.

3. Teil

Freiwillige Maßnahmen und sonstige Einsparungen

Freiwillige Maßnahmen

§ 6. Um in den gemäß § 4 ermittelten Spitzenzeiten die Reduktion des Bruttostromverbrauchs zu erreichen, können insbesondere folgende Maßnahmen gesetzt werden:

  1. 1. bewusstseinsbildende Maßnahmen wie insbesondere Aufrufe an die Bevölkerung den Stromverbrauch in Spitzenzeiten zu reduzieren, Nutzerinformation zur Verhaltensänderung an Haushalte, Betriebe sowie den öffentlichen Sektor, Thematisierung von Energiesparen im Lehrbetrieb in Schulen;
  2. 2. Energiespar-, Energieeffizienz- und Sanierungsmaßnahmen, wie insbesondere Optimierung des Nutzerverhaltens, verstärkter Einsatz von effizienteren Geräten und vorzeitiger Tausch von Altgeräten, Temperaturabsenkungen, Optimierung und Reduktion der Beleuchtung, Vornahme von Verbesserungen an bestehenden Heizsystemen, Ausbau und Modernisierung der Fernwärme, Durchführung von Energieaudits und Einrichtung von Energiemanagementsystemen, Verbrauchsreduktionen in betrieblichen Prozessen, Automatisation der Gebäudetechnik und von Prozessen;
  3. 3. Energie-Einsparcontracting;
  4. 4. sonstige freiwillige Vereinbarungen, deren Hauptgegenstand die Reduktion des Bruttostromverbrauchs oder die Verlagerung des Stromverbrauchs aus gemäß § 4 ermittelten Spitzenzeiten in andere Tagesstunden darstellt.

Sonstige Einsparungen

§ 7. Auf das Ziel gemäß § 5 ist auch die Stromverbrauchsreduktion infolge der gestiegenen Strompreise anzurechnen.

Bewertung

§ 8. (1) Die Einsparungen gemäß §§ 6 und 7 sind anhand anerkannter Berechnungsmethoden unter Berücksichtigung des Standes der Technik und unter Heranziehung valider Datenquellen zu ermitteln. Dabei sind insbesondere der Bruttostromverbrauch im Zeitraum von 1. Dezember bis 31. März der Jahre 2017 bis 2022 und die prognostizierte Umsetzungsrate zu berücksichtigen.

(2) Soweit sich die Einsparungen nicht hinreichend genau ermitteln lassen, kann der Bewertung der Stromverbrauchsreduktion eine Schätzung zugrunde gelegt werden.

4. Teil

Ausschreibungen von Stromverbrauchsreduktionen

§ 9. Um in den gemäß § 4 ermittelten Spitzenzeiten die Reduktion des Bruttostromverbrauchs zu erreichen, sind zusätzlich zu den Maßnahmen bzw. Einsparungen gemäß §§ 6 und 7 erforderlichenfalls transparente, nichtdiskriminierende und marktbasierte Ausschreibungen gemäß den nachstehenden Bestimmungen durchzuführen.

Teilnahme an Ausschreibungen

§ 10. (1) Teilnahmeberechtigt an Ausschreibungen nach § 9 sind

  1. 1. Entnehmer;
  2. 2. Aggregatoren, die mehrere Verbrauchseinheiten zu einem gesamthaft abrufbaren Pool zusammenfassen.

(2) Teilnahmeberechtigte gemäß Abs. 1 müssen in der Lage sein, den Verbrauch zu prognostizieren und gegenüber der abgegebenen Prognose zu reduzieren.

(3) Entnehmer gemäß Abs. 1 Z 1 und Verbrauchseinheiten gemäß Abs. 1 Z 2 müssen im Zeitpunkt der Erbringung der Stromverbrauchsreduktion mit einem Lastprofilzähler oder unterhalb der Grenzen des § 17 Abs. 2 ElWOG 2010 mit einem intelligenten Messgerät ausgestattet sein.

Gegenstand der Ausschreibungen

§ 11. (1) Gegenstand der Ausschreibungen ist die Stromverbrauchsreduktion in gemäß § 4 ermittelten Spitzenzeiten.

(2) In den gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ermittelten Zeitfenstern werden Zeitscheiben zu je zwei aufeinanderfolgenden Stunden ausgeschrieben.

(3) In einer Ausschreibung werden alle Zeitscheiben einer Woche zusammengefasst.

(4) Jedes Gebot hat eine Stromverbrauchsreduktion von mindestens 2 MWh je Zeitscheibe zu enthalten.

Verfahren

§ 12. (1) Die Ausschreibungen sind wöchentlich durchzuführen.

(2) Ausschreibungen sind mindestens zwölf Tage vor der Woche der Erbringung der Stromverbrauchsreduktion durch Veröffentlichung im Internet bekanntzumachen.

(3) Gebote können bis zu sieben Tage vor der Woche der Erbringung abgegeben werden (Gebotsfrist).

(4) In der Bekanntmachung gemäß Abs. 2 sind die gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ermittelten Zeitfenster für die jeweilige Woche, das Volumen in MWh je Zeitscheibe sowie die Vertragsbedingungen gemäß § 16 anzugeben. Bei der Festlegung des auszuschreibenden Volumens sind Mengen aus Einsparungen, die voraussichtlich gemäß §§ 6 und 7 erzielt werden, in Abzug zu bringen.

(5) Bieter können mehrere voneinander unabhängige Gebote je Zeitscheibe abgeben.

(6) Unverhältnismäßig hohe Gebote sind auszuscheiden, auch wenn dadurch die ausgeschriebene Menge nicht gedeckt werden kann; jedenfalls auszuscheiden sind Gebote, die um mehr als 100 % vom mengengewichteten Durchschnitt aller Gebote einer Ausschreibung abweichen. Um kosteneffiziente wettbewerbliche Ausschreibungen zu gewährleisten, kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Berücksichtigung vergangener Ausschreibungsergebnisse die Abwicklungsstelle anweisen, den Schwellenwert auf bis zu 50 % abzusenken. Die teuersten 10 % des gebotenen Volumens werden jedenfalls nicht in der Durchschnittsbildung berücksichtigt. Bei weniger als drei Bietern in einer Ausschreibung erfolgt kein Zuschlag.

Zuschlagserteilung

§ 13. (1) Die rechtzeitig eingelangten und nicht gemäß § 12 Abs. 6 ausgeschiedenen Gebote sind aufsteigend nach dem Preis in Euro pro MWh zu reihen. Die Reihung der Gebote ist zu dokumentieren.

(2) Aus den nach Abs. 1 gereihten Geboten sind jene auszuwählen, die das ausgeschriebene Volumen zu den geringsten Kosten decken.

(3) Liegen zwei oder mehrere Gebote über die gleiche Menge und den gleichen Preis vor, die jeweils alleine die ausgeschriebene Menge nicht übersteigen, ist dem früher eingelangten Gebot der Zuschlag zu erteilen.

(4) Der Zuschlag kann nur für das gesamte Gebot erteilt werden.

(5) Spätestens am nächsten Werktag nach Ablauf der Gebotsfrist ist den Bietern die Zuschlagerteilung bekanntzugeben. Die Bieter, die keinen Zuschlag erhalten haben, sind zu informieren. Mit Erteilung des Zuschlags verpflichtet sich der Bieter, die angebotene Stromverbrauchsreduktion auf Abruf durch die Abwicklungsstelle zu erbringen.

(6) Nach Bekanntgabe des Zuschlags gemäß Abs. 4 sind die Bieter verpflichtet, unverzüglich ihre Lieferanten zu informieren.

(7) Insgesamt dürfen die Kosten für die zugeschlagenen Gebote und die Kosten für die Ermittlung der Spitzenzeiten sowie für die Vorbereitung und Durchführung der Ausschreibungen den in § 18 angeführten Betrag nicht überschreiten.

Abruf

§ 14. (1) Bieter sind verpflichtet, spätestens 72 Stunden vor Beginn der Zeitscheibe, für die der Zuschlag erteilt wurde, der Abwicklungsstelle einen Prognosefahrplan für den gesamten Tag der Erbringung der Stromverbrauchsreduktion zu übermitteln.

(2) Zwei Tage vor der Erbringung der Stromverbrauchsreduktion werden bis spätestens 12:00 Uhr die gemäß § 13 zugeschlagenen Gebote im Ausmaß der Spitzenzeiten gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 für sämtliche Zeitscheiben abgerufen. Die abgerufenen Gebote sind zu dokumentieren.

(3) Gemäß Abs. 2 benötigte Gebote werden stets zur Gänze abgerufen.

(4) Bieter sind verpflichtet, nach dem Abruf ihre Lieferanten unverzüglich zu informieren.

Erbringung und Nachweis der Stromverbrauchsreduktion

§ 15. (1) Bieter, deren Gebot gemäß § 14 abgerufen wurde, sind verpflichtet, das Ausmaß der tatsächlichen Stromverbrauchsreduktion nachzuweisen.

(2) Bieter, deren Gebot gemäß § 14 abgerufen wurde, haben zusätzlich zu Abs. 1 nachzuweisen, dass

  1. 1. die Stromverbrauchsreduktion zu einer zusätzlichen Verbrauchsreduktion in der ausgeschriebenen Zeitscheibe geführt hat, die ohne die Ausschreibung nicht erzielt worden wäre; dem steht eine zusätzliche Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen zur Eigenversorgung nicht entgegen;
  2. 2. sie den Stromverbrauch nicht aus einer abgerufenen Spitzenzeit gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 in ein Zeitfenster gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 verlagern und sie im Falle einer Verbrauchsverlagerung in Zeiträume desselben Tages, die außerhalb der Zeitfenster gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 liegen, nicht mehr als 150 % der Stromverbrauchsreduktion in Spitzenzeiten, für die eine Vergütung bezahlt wurde, verbrauchen. Im Falle einer Verlagerung entgegen der Bestimmung des 1. Satzes oder einer Überschreitung der Schwelle des 2. Satzes ist in den Teilnahmeverträgen gemäß § 16 ein entsprechender Abschlag auf die Vergütung festzulegen.

(3) Bieter, deren Gebot gemäß § 14 abgerufen wurde, haben am Ende des Zeitraums gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 nachzuweisen, dass die Verbrauchsreduktion nicht zu einem Anstieg ihres Gesamtgasverbrauchs geführt hat.

(4) Bieter, deren Gebot gemäß § 14 abgerufen wurde, sind verpflichtet, den Anschlussnetzbetreiber zu ermächtigen, Messdaten über den aus dem Netz entnommenen Strom direkt an die Abwicklungsstelle weiterzuleiten.

(5) Auf Basis der nachgewiesenen Stromverbrauchsreduktion und des gebotenen Preises ist nach Vorlage der Nachweise gemäß Abs. 1 und 2 dem Bieter, dessen Gebot gemäß § 14 abgerufen wurde, eine Vergütung für die tatsächliche Stromverbrauchsreduktion innerhalb der Zeitscheibe zu gewähren.

(6) Bei signifikanter Abweichung zwischen dem prognostizierten und dem nachgewiesenen Stromverbrauch innerhalb der Spitzenzeiten gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 sowie bei signifikanter Abweichung zwischen der abgerufenen und der realisierten Stromverbrauchsreduktion ist in den Teilnahmeverträgen gemäß § 16 ein entsprechender Abschlag auf die Vergütung festzulegen. Beträgt die gemäß Abs. 1 und 2 nachgewiesene Stromverbrauchsreduktion weniger als 75 % der gebotenen Menge, entspricht dies einer Schlechterfüllung, die zu einem Ausschluss von der Teilnahme an den beiden der Identifikation der Schlechterfüllung folgenden Ausschreibungen führt.

Teilnahmeverträge

§ 16. Verträge zwischen der Abwicklungsstelle und den Bietern haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über:

  1. 1. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien;
  2. 2. Übermittlung von für die Abwicklung der Vergütung erforderlichen Daten und einzuhaltende Datenformate;
  3. 3. Zahlungsmodalitäten;
  4. 4. Störungen in der Vertragsabwicklung, Haftung und Rückabwicklung;
  5. 5. Rückforderungsmechanismus im Falle von Überkompensation.

5. Teil

Abwicklung

Abwicklungsstelle

§ 17. Mit der Abwicklung der §§ 4 und 9 bis 16 wird die Austrian Power Grid AG betraut.

Mittelbindung

§ 18. Die Kosten für die Ermittlung der Spitzenzeiten nach dem 2. Teil und für die Durchführung der Ausschreibungen nach dem 4.Teil sowie die damit verbundene Abwicklung werden aus Bundesmitteln gedeckt. Die dafür benötigten Mittel in Höhe von 100 Millionen Euro werden vom Bund im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung gestellt. Davon umfasst sind alle notwendigen und angemessenen Kosten für die Vorbereitung und Durchführung der Ausschreibungen sowie die Vergütung der Stromverbrauchsreduktionen.

Kostenersatz

§ 19. Der Bund hat der Abwicklungsstelle für die Ermittlung der Spitzenzeiten sowie die Durchführung der Ausschreibungen über die Stromverbrauchsreduktion die aus der Abwicklung der jeweiligen Maßnahme unmittelbar entstehenden Kosten bedarfsgerecht zu ersetzen.

Rückforderung

§ 20. Geleistete Zahlungen sind dem Bund zu erstatten, wenn die Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz nicht eingehalten wurden oder eine Rückforderung von Organen der Europäischen Union verlangt wird.

6. Teil

Schlussbestimmungen

Monitoring

§ 21. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Berichte an die Europäische Kommission gemäß Artikel 19 Notfallmaßnahmenverordnung betreffend die Durchführung der Artikel 4 und 5 der Notfallmaßnahmenverordnung zu veröffentlichen.

Vollziehung

§ 22. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und der Bundesminister für Finanzen betraut.

In- und Außerkrafttreten

§ 23. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. Wird die Geltungsdauer der Notfallmaßnahmenverordnung verlängert, kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Geltungsdauer dieses Bundesgesetzes per Verordnung entsprechend verlängern.

(2) Die Bestimmungen des 4. Teils dieses Bundesgesetzes treten mit dem der Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV folgenden Tag in Kraft. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Van der Bellen

Nehammer

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