197. Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG, mit der insbesondere eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung sowie eine Erstversorgungspauschale festgelegt wird
197.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird genehmigt.
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG, mit der insbesondere eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung sowie eine Erstversorgungspauschale festgelegt wird
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau, - im folgenden Vertragspartner genannt - kommen überein, gemäß Artikel 15a B-VG die nachstehende ergänzende Vereinbarung zur Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG) zu schließen:
Artikel 1
Zielsetzung
Die Vertragspartner kommen überein, zur Bewältigung der aktuellen Herausforderungen im Bereich der Grundversorgung, insbesondere im Zusammenhang mit der Versorgung von aufgrund des Krieges in der Ukraine Vertriebenen sowie der Übernahme zugelassener Asylwerber aus Bundesbetreuungseinrichtungen gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 1 der Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG, ausgewählte Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG zu erhöhen, eine durch den Bund zu leistende Pauschale für die Erstversorgung von Drittstaatsangehörigen festzulegen, die aufgrund der wegen des Krieges in der Ukraine erlassenen Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, sowie jene aus der Ukraine vertriebenen Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen, welche nicht unter die aufgrund der wegen des Krieges in der Ukraine erlassenen Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 fallen, deren Einreise aber gemäß Art. 6 Abs. 5 lit. c der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex - SGK) für den Zweck der Durchreise und unmittelbar folgenden Ausreise gestattet wurde. Die Vertragspartner bekennen sich dazu, die für eine Gesamtsicht der Quartiere notwendigen Informationen im Sinne des Art. 5 der Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG gegenseitig in regelmäßigen Abständen zur Verfügung zu stellen.
Artikel 2
Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze
Die nachfolgenden Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG betragen nach Erhöhung inklusive aller Steuern und Abgaben insgesamt:
- 1. bei Art. 9 Z 1 € 25,-
- 2. bei Art. 9 Z 2 für Erwachsene € 260,-
- 3. bei Art. 9 Z 2 für Minderjährige € 145,-
- 4. bei Art. 9 Z 2 für unbegleitete Minderjährige € 260,-
- 5. bei Art. 9 Z 3 für eine Einzelperson € 165,-
- 6. bei Art. 9 Z 3 für Familien (ab zwei Personen) € 330,-
Artikel 3
Leistung einer Pauschale durch den Bund für die Erstversorgung in Ankunftszentren
(1) Zur Sicherstellung der Erstversorgung von Drittstaatsangehörigen, die aufgrund der wegen des Krieges in der Ukraine erlassenen Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, errichten, betreiben und finanzieren der Bund und die Länder im Rahmen des Art. 8 der Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG partnerschaftlich bei Bedarf Ankunftszentren, in welchen eine temporäre Versorgung und Unterbringung bis zur weiteren Gewährung von Grundversorgung und Überstellung in ein diesbezügliches Quartier oder bis zu einer allfälligen Weiterreise erfolgt. Die zur Verfügung stehenden Kapazitäten in den Ankunftszentren werden der Koordinationsstelle gemäß Art. 3 der Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG zwecks zentraler Zuteilung der betreffenden Fremden im Sinne des Art. 8 der Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG zur Kenntnis gebracht.
(2) Der Bund leistet nach Vorlage eines entsprechenden Nachweises über die erfolgte Erstversorgung durch die Länder in den eingerichteten Ankunftszentren einen pauschalen Kostenbeitrag von € 190,00, mit welchem sämtliche Kosten der Erstversorgung abgegolten sind. Die Leistung des Pauschalbetrages durch den Bund erfolgt einmalig je versorgter Person gegenüber dem den Nachweis erbringenden Bundesland. Die Länder haben die für die Kostenabrechnung relevanten Daten je versorgter Person zur Verfügung zu stellen.
Artikel 4
Ergänzung des Anwendungsbereichs der
Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG
Ergänzend zu der in Art. 2 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG definierten Zielgruppe sowie der Personengruppe, die aufgrund der wegen des Krieges in der Ukraine erlassenen Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, werden aus der Ukraine vertriebene Drittstaatsangehörige in den Anwendungsbereich der Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG aufgenommen, welche nicht unter die wegen des Krieges in der Ukraine erlassenen Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 fallen, deren Einreise aber gemäß Art. 6 Abs. 5 lit. c SGK für den Zweck der Durchreise und unmittelbar folgenden Ausreise gestattet wurde. Art. 2 Abs. 1 Z 3 der Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG wird um diese Personengruppe ergänzt.
Artikel 5
Rückwirkende Verrechnung
Die durch Art. 2 erhöhten Kostenhöchstsätze des Art. 9 Z 1, 2 und 3 der Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG, die gemäß Art. 3 festgelegte Erstversorgungspauschale sowie jene Kosten, die im Zusammenhang mit der Gewährung der Grundversorgung für die gemäß Art. 4 in den Anwendungsbereich der Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG aufgenommene Personengruppe entstanden sind, können von den Vertragspartnern rückwirkend ab dem 1. März 2022 verrechnet werden.
Artikel 6
Geltungsdauer und Kündigung
(1) Diese Vereinbarung wird auf unbefristete Zeit abgeschlossen.
(2) Sollte ein Vertragspartner die Vereinbarung aufkündigen, wird diese Kündigung frühestens 18 Monate nach Zustellung der Kündigung an alle Vertragspartner wirksam.
(3) Die Kündigung gemäß Abs. 2 hat schriftlich zu erfolgen.
Artikel 7
Inkrafttreten
(1) Diese Vereinbarung tritt zwischen dem Bund und den Ländern mit dem Ersten des Folgemonats in Kraft, sobald
- 1. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und
- 2. die Mitteilungen aller Länder über das Vorliegen der nach der jeweiligen Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen beim Bundeskanzleramt eingelangt sind.
(2) Nach dem 31. März 2023 können die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung nicht mehr erfüllt werden.
(3) Das Bundeskanzleramt wird dem Bundesministerium für Inneres und den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen mitteilen.
(4) Die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung, BGBl. I Nr. 48/2016 bleibt - soweit sie vom Umfang der gegenständlichen Vereinbarung nicht erfasst ist - unverändert in Kraft.
Artikel 8
Urschrift
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Das Bundeskanzleramt hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 7 Abs. 1 mit 1. Dezember 2022 in Kraft getreten.
Edtstadler
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