176. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2022, wird wie folgt geändert:
1. Im § 30a Abs. 1 Z 17 wird der Ausdruck „nach § 19“ durch den Ausdruck „nach § 9“ ersetzt.
2. (Verfassungsbestimmung) Dem § 775 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) (Verfassungsbestimmung) Die Anpassung für das Kalenderjahr 2023 von Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, darf die Erhöhung nach Abs. 1 unter Heranziehung des Gesamtpensionseinkommens (Abs. 2) und unter Berücksichtigung des Abs. 3 nicht überschreiten. Umfasst sind jedenfalls jene auf landesgesetzlichen Regelungen basierenden Leistungen, für die nach § 10 Abs. 6 BezBegrBVG, BGBl. I Nr. 64/1997, eine Befugnis zur Festlegung eines Sicherungsbeitrages besteht.“
Van der Bellen
Nehammer
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