144. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung von Wortfolgen in § 34 Abs. 2, in § 34 Abs. 3, in § 34 Abs. 4 und in § 77 Abs. 1 Z 2 des Zivildienstgesetzes 1986 durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 140 Abs. 5, 6 und 7 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 - VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Juni 2022, G 378/2021-9, dem Bundeskanzler zugestellt am 11. Juli 2022, zu Recht erkannt:
- „I. Die Wortfolge „51 Abs. 1“ in § 34 Abs. 2, die Wortfolge „und Wohnkostenbeihilfe“ sowie der Satz „Diese hat den Antrag an das Heerespersonalamt weiterzuleiten.“ in § 34 Abs. 3, § 34 Abs. 4 und die Wortfolge „§ 34 Abs. 3“ in § 77 Abs. 1 Z 2 Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679 (WV), idF BGBl. I Nr. 163/2013 werden als verfassungswidrig aufgehoben.
- II. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 in Kraft.
- III. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
- IV. Die aufgehobenen Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden.“
Nehammer
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