138. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2022, wird wie folgt geändert:
1. In § 7a Z 4 wird das Wort „Wirtschaftgüter“ durch das Wort „Wirtschaftsgüter“ ersetzt.
2. § 124b Z 407 lit. a und b lauten:
- „a) Bei Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag steht der Teuerungsabsetzbetrag bis zu einem Einkommen von 18 200 Euro im Kalenderjahr zu und vermindert sich zwischen Einkommen von 18 200 Euro und 24 500 Euro gleichmäßig einschleifend auf null. Der Teuerungsabsetzbetrag vermindert sich um außerordentliche Gutschriften gemäß § 398a GSVG und § 392a BSVG. Abweichend von § 33 Abs. 8 Z 2 sind für das Kalenderjahr 2022 70% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 1 550 Euro, rückzuerstatten.
- b) Bei Anspruch auf einen der Absetzbeträge gemäß § 33 Abs. 6 steht der Teuerungsabsetzbetrag bis zu laufenden Pensionseinkünften von 20 500 Euro im Kalenderjahr zu und vermindert sich zwischen laufenden Pensionseinkünften von 20 500 Euro und 25 500 Euro gleichmäßig einschleifend auf null. Der Teuerungsabsetzbetrag vermindert sich um außerordentliche Gutschriften gemäß § 398a GSVG und gemäß § 392a BSVG. Abweichend von § 33 Abs. 8 Z 3 sind für das Kalenderjahr 2022 100% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4, höchstens aber 1 050 Euro, rückzuerstatten. Bei Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag ist der Teuerungsabsetzbetrag zusätzlich zu den Absetzbeträgen gemäß § 66 Abs. 1 bei der Berechnung der Lohnsteuer zu berücksichtigen. Die pensionsauszahlende Stelle hat für die Pensionsbezieher eine Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 30. September 2022 durchzuführen.“
3. In § 124b wird folgende Z 411 angefügt:
- „411) a) Die außerordentliche Gutschrift gemäß § 398a GSVG und § 392a BSVG ist von der Einkommensteuer befreit, wenn das Einkommen (§ 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988, BGBl 1988/400) des Empfängers im Zuflussjahr vor Berücksichtigung der außerordentlichen Gutschrift nicht mehr als 24 500 Euro beträgt; andernfalls ist sie - ohne Erhöhung der betrieblichen Einkünfte - der Einkommensteuerbemessungsgrundlage hinzuzurechnen.
- b) Liegen die Voraussetzungen für die Einkommensteuerbefreiung nicht vor, ist eine Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988 vorzunehmen.
- c) Für Personen, denen eine außerordentliche Gutschrift gemäß § 398a Abs. 2 GSVG und § 392a Abs. 2 BSVG gewährt wurde, sind folgende Daten vom jeweiligen Sozialversicherungsträger, bis spätestens Ende Februar des der Auszahlung folgenden Kalenderjahres elektronisch an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln: Der (die) Familienname(n), der (die) Vorname(n), das Geburtsdatum, das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK SA), das Jahr der Auszahlung, sowie die Höhe der Gutschrift.“
Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz - GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2022, wird wie folgt geändert:
1. § 39 zweiter Satz lautet:
„Gegen den Sicherstellungsauftrag ist das Rechtsmittel der Beschwerde (§ 414 ASVG) gegeben.“
2. Nach § 398 wird folgender § 398a samt Überschrift angefügt:
„Außerordentliche Gutschrift
§ 398a. (1) Personen, die am 31. August 2022 nach den §§ 2 Abs. 1 Z 1 bis 4, 3 Abs. 1 Z 2, 14a oder 14b in der Krankenversicherung pflicht- oder selbstversichert sind, haben Anspruch auf eine Gutschrift, sofern deren monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung zu diesem Zeitpunkt 2 900,00 € nicht übersteigt. Maßgeblich ist die letzte endgültig festgestellte Beitragsgrundlage. Liegt zum Stichtag noch keine endgültige Beitragsgrundlage vor, so ist die vorläufige Beitragsgrundlage nach § 25a heranzuziehen. Die §§ 25a Abs. 5 und 35b sind nicht anzuwenden.
(2) Die außerordentliche Gutschrift beläuft sich bei Vorliegen einer Beitragsgrundlage in einer in der linken Spalte genannten monatlichen Höhe auf den in der rechten Spalte genannten Betrag:
von 566,00 € bis 600 € | 160 € |
von 600,01 € bis 700 € | 190 € |
von 700,01 € bis 800 € | 220 € |
von 800,01 € bis 900 € | 250 € |
von 900,01 € bis 1 000 € | 280 € |
von 1 000,01 € bis 1 100 € | 280 € |
von 1 100,01 € bis 1 200 € | 420 € |
von 1 200,01 € bis 1 300 € | 500 € |
von 1 300,01 € bis 1 400 € | 500 € |
von 1 400,01 € bis 1 500 € | 500 € |
von 1 500,01 € bis 1 600 € | 500 € |
von 1 600,01 € bis 1 700 € | 500 € |
von 1 700,01 € bis 1 800 € | 500 € |
von 1 800,01 € bis 1 900 € | 500 € |
von 1 900,01 € bis 2 000 € | 500 € |
von 2 000,01 € bis 2 100 € | 500 € |
von 2 100,01 € bis 2 200 € | 440 € |
von 2 200,01 € bis 2 300 € | 380 € |
von 2 300,01 € bis 2 400 € | 380 € |
von 2 400,01 € bis 2 500 € | 300 € |
von 2 500,01 € bis 2 600 € | 240 € |
von 2 600,01 € bis 2 700 € | 160 € |
von 2 700,01 € bis 2 800 € | 100 € |
von 2 800,01 € bis 2 900 € | 100 € |
(3) Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt im Jahr 2023 nach Vorlage des Rechnungsabschlusses für das Jahr 2022 die Aufwendungen für die Gutschriften zu ersetzen.
(4) Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen erfolgt zum 1. September 2022. Nachträgliche Sachverhaltsänderungen sowie Änderungen der Beitragsgrundlage haben keinen Einfluss auf den Anspruch bzw. die Höhe der Beitragsgutschrift.
(5) Die Gutschrift ist im Rahmen der Beitragsvorschreibung für das vierte Quartal 2022 auf den Beitragskonten der Versicherten flüssig zu machen.
(6) Die außerordentliche Gutschrift ist unpfändbar.“
Artikel 3
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz - BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2022, wird wie folgt geändert:
1. § 38 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Gegen den Sicherstellungsauftrag ist das Rechtsmittel der Beschwerde (§ 414 ASVG) gegeben.“
2. Nach § 392 wird folgender § 392a samt Überschrift angefügt:
„Außerordentliche Gutschrift
§ 392a. (1) Die Betriebsführerinnen und Betriebsführer nach § 2 Abs. 1 Z 1 haben Anspruch auf eine Gutschrift für die nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 bis 4 pflichtversicherten Personen, sofern
- 1. diese am 31. Mai 2022 in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert waren und
- 2. deren Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung am 31. Mai 2022 2 900,00 € nicht übersteigt. Maßgeblich ist die Beitragsgrundlage aus der/den Erwerbstätigkeit/en, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet/n; bei land(forst)wirtschaftlichen Betrieben, für die ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens nach den §§ 29 bis 50 BewG nicht festgestellt wird, ist die zuletzt endgültig festgestellte Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 4 maßgebend. Liegt zum Stichtag keine endgültige Beitragsgrundlage vor, ist die vorläufige Beitragsgrundlage gemäß §§ 23 Abs. 4a und 4d heranzuziehen. § 33b ist nicht anzuwenden.
(2) Der Anspruch gilt auch für die persönlich haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter nach § 2 Abs. 1 Z 1a sowie für jene in Abs. 1 genannten Personen, die nach §§ 262 Abs. 3, 277 Abs. 5 und 294 Abs. 4 von der Krankenversicherung ausgenommen sind; für Letztere ist die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung maßgeblich.
(3) Die außerordentliche Gutschrift beläuft sich bei Vorliegen einer Beitragsgrundlage in einer in der linken Spalte genannten monatlichen Höhe auf den in der rechten Spalte genannten Betrag:
von 566,00 € bis 600 € | 160 € |
von 600,01 € bis 700 € | 190 € |
von 700,01 € bis 800 € | 220 € |
von 800,01 € bis 900 € | 250 € |
von 900,01 € bis 1 000 € | 280 € |
von 1 000,01 € bis 1 100 € | 280 € |
von 1 100,01 € bis 1 200 € | 420 € |
von 1 200,01 € bis 1 300 € | 500 € |
von 1 300,01 € bis 1 400 € | 500 € |
von 1 400,01 € bis 1 500 € | 500 € |
von 1 500,01 € bis 1 600 € | 500 € |
von 1 600,01 € bis 1 700 € | 500 € |
von 1 700,01 € bis 1 800 € | 500 € |
von 1 800,01 € bis 1 900 € | 500 € |
von 1 900,01 € bis 2 000 € | 500 € |
von 2 000,01 € bis 2 100 € | 500 € |
von 2 100,01 € bis 2 200 € | 440 € |
von 2 200,01 € bis 2 300 € | 380 € |
von 2 300,01 € bis 2 400 € | 380 € |
von 2 400,01 € bis 2 500 € | 300 € |
von 2 500,01 € bis 2 600 € | 240 € |
von 2 600,01 € bis 2 700 € | 160 € |
von 2 700,01 € bis 2 800 € | 100 € |
von 2 800,01 € bis 2 900 € | 100 € |
(4) Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt im Jahr 2023 nach Vorlage des Rechnungsabschlusses für das Jahr 2022 die Aufwendungen für die Gutschriften zu ersetzen.
(5) Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen erfolgt zum 1. September 2022. Nachträgliche Sachverhaltsänderungen sowie Änderungen der Beitragsgrundlage haben keinen Einfluss auf den Anspruch bzw. die Höhe der Beitragsgutschrift.
(6) Die Gutschrift ist im Rahmen der Beitragsvorschreibung für das dritte Quartal 2022 auf den Beitragskonten der Betriebsführerinnen und Betriebsführer flüssig zu machen.
(7) Die außerordentliche Gutschrift ist unpfändbar.“
Van der Bellen
Nehammer
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