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BGBl II 80/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

80. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden

80. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden, geändert wird

Aufgrund von § 9 des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz - 1. COVID-19-JuBG), BGBl. I Nr. 16/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 246/2021, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden, BGBl. II Nr. 113/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 32/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 1 und § 5 Abs. 1a entfallen.

2. In § 5 Abs. 2 entfällt die Absatzbezeichnung „(2)“.

3. In § 8 Abs. 1 wird die Wendung „28. Februar 2022“ durch die Wendung „31. März 2022“ ersetzt.

2. § 8 wird folgender Abs. 22 angefügt:

„(22) § 5 und § 8 in der Fassung BGBl. II Nr. 80/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Zadic

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