62. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden, geändert wird (5. Novelle zur 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung)
Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 4a Abs. 1 und 5 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2022, sowie des § 5c des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2022, wird verordnet:
Die Verordnung betreffend Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (4. COVID-19-Maßnahmenverordnung - 4. COVID-19-MV), BGBl. II Nr. 34/2022, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 55/2022, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 3 lautet:
„(3) Für Personen im schulpflichtigen Alter, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, gilt ein Nachweis gemäß § 4 Z 1 der C-SchVO 2021/22, BGBl. II Nr. 374/2021, (Corona-Testpass) oder ein Nachweis, der die Anforderungen des § 19 Abs. 1 C-SchVO 2021/22 erfüllt, als 3G-Nachweis und als Nachweis gemäß § 11 Abs. 2 sowie § 12 Abs. 2. Sofern die Testintervalle gemäß § 19 Abs. 1 C-SchVO 2021/22 eingehalten werden, gilt dies auch am sechsten und siebenten Tag nach der ersten Testung.“
2. In § 4 Abs. 3 Z 1, § 4 Abs. 4 Z 1, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und 4, § 9 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 Z 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „2G-Nachweis“ durch die Wort- und Zeichenfolge „3G-Nachweis“ ersetzt.
3. § 7 Abs. 5 lautet:
„(5) Abs. 2 gilt nicht für das Betreten eines Beherbergungsbetriebs durch Schüler zum Zweck des Schulbesuchs und Studenten zu Studienzwecken (Internate, Lehrlingswohnheime und Studentenheime) für die unbedingt erforderliche Dauer.“
3. § 11 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe darf Besucher nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis und zusätzlich einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, oder einen Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, vorweisen.“
4. § 12 Abs. 2 zweiter Satz lautet:
„Der Betreiber einer Krankenanstalt oder Kuranstalt darf Besucher nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis und zusätzlich einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, oder einen Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, vorweisen.“
5. In § 14 entfällt die Wortfolge „mit der Maßgabe, dass der für die Zusammenkunft Verantwortliche die Teilnehmer auch einlassen darf, wenn sie einen 2,5G-Nachweis vorweisen“.
6. § 20 Abs. 7 lautet:
„(7) Die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises gemäß § 2 Abs. 2 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr.“
7. In § 20 entfallen die Abs. 8 und 15; die bisherigen Abs. 9 bis 16 erhalten die Absatzbezeichnungen „(8)“ bis „(14)“.
8. In § 24 Abs. 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „21. Februar“ durch die Wort- und Zeichenfolge „28. Februar“ ersetzt.
9. In § 24 Abs. 3 wird die Wort- und Zeichenfolge „18. Februar“ durch die Wort- und Zeichenfolge „25. Februar“ ersetzt.
10. Dem § 24 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) § 2 Abs. 3, § 4 Abs. 3 Z 1, § 4 Abs. 4 Z 1, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 2 und 5, § 8 Abs. 2 und 4, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1 Z 1, § 14, § 20 Abs. 7 bis 16 sowie § 24 Abs. 1 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 62/2022 treten mit 19. Februar 2022 in Kraft; gleichzeitig treten § 20 Abs. 8 und 15 außer Kraft.“
Mückstein
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