482. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die CRR-Begleitverordnung 2021 geändert wird
Auf Grund des § 21b Abs. 1 des Bankwesengesetzes - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2022, wird verordnet:
Die CRR-Begleitverordnung 2021 - CRR-BV 2021, BGBl. II Nr. 542/2021, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift des § 2 wird die Wortfolge „im Kalenderjahr 2022“ durch die Wortfolge „im Kalenderjahr 2023“ sowie im Einleitungssatz des § 2 Abs. 1 die Wortfolge „für das Kalenderjahr 2022“ durch die Wortfolge „für das Kalenderjahr 2023“ und die Wortfolge „ab dem 1. Jänner 2020“ durch die Wortfolge „ab dem 1. Jänner 2021“ ersetzt.
2. In § 2 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „der geprüfte Jahresabschluss 2020“ durch die Wortfolge „der geprüfte Jahresabschluss 2021“ ersetzt.
3. In § 2 Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge „zum 11. November 2021“ durch die Wortfolge „zum 11. November 2022“ ersetzt.
4. In § 2 Abs. 1 Z 5 wird die Wortfolge „zum 31. Dezember 2021“ durch die Wortfolge „zum 31. Dezember 2022“ ersetzt.
5. § 2 Abs. 2 lautet:
„(2) Der unter Abs. 1 für die Vorabgenehmigung festgelegte Betrag, der 1 vH des vor der Rückzahlung anrechenbaren harten Kernkapitals nicht überschreiten darf, ist wie folgt zu berechnen: Von der Summe der Rückzahlungsbeträge aus sämtlichen gekündigten Geschäftsanteilen des Geschäftsjahres 2021 wird die Summe aller in demselben Geschäftsjahr neu begebenen und eingezahlten Geschäftsanteile, welche die Voraussetzungen gemäß Art. 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, abgezogen. Das Ergebnis ist durch das harte Kernkapital zum Ende des Geschäftsjahres 2021 zuzüglich der Summe aller Rückzahlungsbeträge aus allen Kündigungen dieses Geschäftsjahres zu dividieren. Ergibt die durchgeführte Berechnung für das Geschäftsjahr 2021, dass die Summe der Rückzahlungsbeträge die Summe der in demselben Geschäftsjahr neu begebenen und eingezahlten Geschäftsanteile nicht übersteigt, sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 nicht anzuwenden.“
6. In § 2 Abs. 4 Z 1 wird die Wortfolge „des Geschäftsjahres 2020“ durch die Wortfolge „des Geschäftsjahres 2021“ ersetzt.
7. Die §§ 6 bis 9 samt Überschriften lauten:
„Anteile an Kreditinstituten, CRR-Kreditinstituten, CRR-Finanzinstituten oder Anbietern von Nebendienstleistungen
§ 6. (1) Für Beteiligungen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 35 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an Kreditinstituten, CRR-Kreditinstituten, CRR-Finanzinstituten, Anbietern von Nebendienstleistungen und Vermögensverwaltungsgesellschaften im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG , die nach Maßgabe des für die konsolidierte Betrachtung geltenden Rechnungslegungsrahmens gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 77 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mittels Äquivalenzmethode in den konsolidierten Abschluss einbezogen werden und nicht gemäß Art. 18 Abs. 1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einzubeziehen sind, ist auch für Zwecke der aufsichtlichen Konsolidierung gemäß Teil 1, Titel II, Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Äquivalenzmethode heranzuziehen, sofern gemäß Art. 4 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/676 von der zuständigen Behörde keine Quotenkonsolidierung oder Vollkonsolidierung verlangt wird.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist unter Berücksichtigung des Art. 4 Abs. 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/676 eine Vollkonsolidierung von Instituten oder Finanzinstituten in jenen Fällen vorzunehmen, in denen das Institut aufgrund seiner organisatorischen und finanziellen Beziehungen zu dem betreffenden Institut oder Finanzinstitut den größten Teil der Risiken im Zusammenhang mit den maßgeblichen Tätigkeiten dieses Instituts oder Finanzinstituts trägt oder den größten Teil der damit verbundenen Vorteile genießt.
(3) Abweichend von Abs. 1 ist unter Berücksichtigung des Art. 4 Abs. 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/676 eine Quotenkonsolidierung von Instituten oder Finanzinstituten entsprechend dem Kapitalanteil an diesem Unternehmen in jenen Fällen vorzunehmen, in denen eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Institut und einem oder mehreren Anteilseignern, Eigentümern oder Gesellschaftern des betreffenden Instituts oder Finanzinstituts besteht, das Institut oder Finanzinstitut gemeinsam finanziell zu unterstützen, oder wenn es deutliche Hinweise darauf gibt, dass sie das Institut oder Finanzinstitut entsprechend ihrem Kapitalanteil finanziell unterstützen würden. Dies gilt nicht für Fälle, in denen Institute einem institutsbezogenen Sicherungssystem unter den Bedingungen des Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angeschlossen sind.
(4) Aus der Äquivalenzmethode entstehende Unterschiedsbeträge sind entsprechend den Bestimmungen des geltenden Rechnungslegungsrahmens zu behandeln. Der auf den Unterschiedsbetrag entfallende Geschäfts- oder Firmenwert ist gemäß Art. 37 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu behandeln.
Anteile an Unternehmen, die keine Kreditinstitute, CRR-Kreditinstitute, CRR-Finanzinstitute oder Anbieter von Nebendienstleistungen sind
§ 7. (1) Aus der Anwendung der Äquivalenzmethode entstehende Unterschiedsbeträge sind entsprechend den Bestimmungen des geltenden Rechnungslegungsrahmens zu behandeln. Der auf den Unterschiedsbetrag entfallende Geschäfts- oder Firmenwert ist gemäß Art. 37 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu behandeln.
(2) Anstelle der Äquivalenzmethode ist unter Berücksichtigung des Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/676 eine Vollkonsolidierung für ein Tochterunternehmen oder ein Unternehmen, an dem ein Institut eine Beteiligung hält, in jenen Fällen vorzunehmen, in denen das Institut aufgrund seiner organisatorischen und finanziellen Beziehungen zu dem betreffenden Tochterunternehmen oder Unternehmen den größten Teil der Risiken im Zusammenhang mit den maßgeblichen Tätigkeiten dieses Tochterunternehmens oder Unternehmens trägt oder den größten Teil der damit verbundenen Vorteile genießt.
(3) Anstelle der Äquivalenzmethode ist unter Berücksichtigung des Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/676 eine Quotenkonsolidierung eines Tochterunternehmens oder eines Unternehmens, an dem ein Institut eine Beteiligung hält, entsprechend dem Kapitalanteil an diesem Unternehmen vorzunehmen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- 1. das Unternehmen wird von dem Institut gemeinsam mit einem oder mehreren nicht in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen kontrolliert, und zwar auf der Grundlage einer rechtlich durchsetzbaren vertraglichen Vereinbarung zwischen ihnen oder aufgrund von entsprechenden Klauseln in der Satzung des Unternehmens, und die Entscheidungen über die maßgeblichen Tätigkeiten des Unternehmens erfordern die einstimmige Zustimmung aller beteiligten Unternehmen;
- 2. es besteht eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Institut und einem oder mehreren Anteilseignern, Eigentümern oder Gesellschaftern des Unternehmens, dieses Unternehmen gemeinsam finanziell zu unterstützen, oder es liegen deutliche Hinweise darauf vor, dass sie das Unternehmen entsprechend ihrem Kapitalanteil finanziell unterstützen würden.
Konsolidierung im Falle maßgeblichen Einflusses ohne Kapitalbeziehung
§ 8. Übt ein Institut einen maßgeblichen Einfluss auf ein oder mehrere Institute oder Finanzinstitute aus, ohne jedoch eine Beteiligung an diesen zu halten oder andere Kapitalbeziehungen zu diesen zu haben, ist unter Berücksichtigung des Art. 5 Abs. 1, 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/676 eine Vollkonsolidierung in jenen Fällen vorzunehmen, in denen das Institut, das den maßgeblichen Einfluss ausübt, aufgrund seiner organisatorischen und finanziellen Beziehungen zu den betreffenden Instituten oder Finanzinstituten den größten Teil der Risiken im Zusammenhang mit den maßgeblichen Tätigkeiten dieser Institute oder Finanzinstitute trägt oder den größten Teil der damit verbundenen Vorteile genießt.
Konsolidierung von horizontalen Unternehmensgruppen
§ 9. Sind Institute untereinander durch eine Beziehung im Sinne des Art. 22 Abs. 7 der Richtlinie 2013/34/EU verbunden, ist eine Konsolidierung gemäß den Bestimmungen des Art. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/676 vorzunehmen.“
8. In § 10 Abs. 1 Z 1 wird der Verweis „BGBl. I Nr. 98/2021“ durch den Verweis „BGBl. I Nr. 36/2022“ ersetzt.
9. In § 10 Abs. 1 Z 2 wird der Verweis „BGBl. I Nr. 98/2021“ durch den Verweis „BGBl. I Nr. 57/2022“ ersetzt.
10. In § 10 Abs. 2 Z 5 wird der Verweis „ABl. Nr. L 136 vom 21.04.2021 S. 328“ durch den Verweis „ABl. Nr. L 410 vom 18.11.2021 S. 201“ ersetzt.
11. In § 10 Abs. 2 Z 7 wird der Verweis „Richtlinie 2014/102/EU , ABl. Nr. L 334 vom 21.11.2014 S. 86“ durch den Verweis „Richtlinie (EU) 2021/2101 , ABl. Nr. L 429 vom 01.12.2021 S. 1“ ersetzt.
12. In § 10 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 7 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 angefügt:
- „8. soweit auf Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2022/676 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Festlegung der Bedingungen für eine Konsolidierung in den in Artikel 18 Absätze 3 bis 6 sowie 8 beschriebenen Fällen, ABl. Nr. L 123 vom 26.04.2022 S. 1, verwiesen wird, ist diese in ihrer Stammfassung anzuwenden.“
13. Dem § 13 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 2 Abs. 1, 2 und 4 Z 1 samt Überschrift, die §§ 6 bis 9 jeweils samt Überschrift sowie § 10 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 Z 5, 7 und 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 482/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Auf Rückzahlungen von Geschäftsguthaben im Kalenderjahr 2021 ist § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 542/2021 weiterhin anzuwenden.“
Ettl Müller
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