453. Verordnung der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria), mit der die elektronische Form der Anzeige von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen von Rundfunkübertragungsdiensten festgelegt wird (Rundfunkanzeigeverordnung - RFA-V)
Auf Grund des § 133 Abs. 1 in Verbindung mit § 199 Abs. 2 Z 13 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2021 - TKG 2021), BGBl. I Nr. 190/2021 idF BGBl. I Nr. 180/2022, wird verordnet:
Regelungsgegenstand
§ 1.Diese Verordnung bestimmt die elektronische Form, die von Anbietern von Rundfunkübertragungsdiensten bei der Anzeige von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen nach § 133 Abs. 1 TKG 2021 in Verbindung mit § 199 Abs. 2 Z 13 TKG 2021 an die KommAustria einzuhalten ist.
Elektronisches Format
§ 2. (1) Die unter die Anzeigepflicht fallenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen sowie Änderungen derselben sind per E-Mail an die E-Mail-Adresse anzeige.rundfunk@rtr.at zu übermitteln.
(2) Der Betreff des E-Mails hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
- 1. Name des Anbieters,
- 2. den Hinweis, dass es sich um eine Anzeige nach § 133 Abs. 1 TKG 2021 handelt,
- 3. Angaben dazu, ob es sich um eine Neuanzeige oder eine Änderungsanzeige handelt.
(3) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen sind als PDF-Dokument im Anhang des E-Mails zu übermitteln. Die übermittelten Dokumente haben alle für die Darstellung notwendigen Inhalte zu enthalten, ein Nachladen von externen Datenströmen ist unzulässig. Der Dokumenteninhalt muss orts- und systemunabhängig darstellbar sein.
(4) Bei Änderungsanzeigen sind die anzeigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen in einem PDF-Dokument zu übermitteln und die geänderten Bestimmungen im Änderungsmodus darzustellen oder anderweitig deutlich und nachvollziehbar kenntlich zu machen. Darüber hinaus ist ein weiteres PDF-Dokument mit jener Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen, die der Anbieter im Geschäftsverkehr zu verwenden beabsichtigt, zu übermitteln.
Inkrafttreten
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
Lackner
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