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BGBl II 434/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

434. Verordnung: Änderung der LMSVG-Abgabenverordnung

434. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die LMSVG-Abgabenverordnung geändert wird

Auf Grund der §§ 61 Abs. 1 Z 1 und 63 Abs. 1 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 256/2021, und des § 11 Abs. 1 und 2 des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetzes - EU-QuaDG, BGBl. I Nr. 130/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 257/2021, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Die LMSVG-Abgabenverordnung, BGBl. II Nr. 381/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 74/2013, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel der Verordnung lautet:

„Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Festsetzung der Höhe von Verwaltungsabgaben und Gebühren im Rahmen des LMSVG und des EU-QuaDG (LMSVG-EU-QuaDG-Abgabenverordnung - LMSVG-EU-QuaDG-AbV)“

2. § 1 lautet:

§ 1. Diese Verordnung regelt die Höhe von Verwaltungsabgaben und Gebühren für nachfolgend aufgeführte Tätigkeiten im Rahmen des LMSVG und des EU-QuaDG:

  1. 1. gemäß § 4 EU-QuaDG im Zusammenhang mit der Zulassung von Kontrollstellen;
  2. 2. gemäß § 50 LMSVG im Zusammenhang mit der Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen für Sendungen von Waren zum Zwecke der Ausfuhr;
  3. 3. zusätzlich erforderliche amtliche Kontrollen gemäß § 24 LMSVG auf Grund der Wahrnehmung eines Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften.“

3. In § 2 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder Organ gemäß § 47 Abs. 3 LMSVG“.

4. § 2 Abs. 3 lautet:

„(3) Bei Kontrolltätigkeiten im Sinne des § 1 Z 2 und 3 gilt Abs. 2 mit der Maßgabe, dass der Höhe von Verwaltungsabgaben ein Betrag für die Zurücklegung des Hin- und Rückweges in der Höhe von 50 € hinzuzurechnen ist.“

5. § 2 Abs. 4 entfällt.

6. § 4 samt Überschrift entfällt.

7. § 5 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 4“; ihm wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Inkrafttreten“

8. Dem § 4 (neu) wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1, § 2 Abs. 1 und 3 und § 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 434/2022 sowie der Entfall von § 2 Abs. 4 und der Entfall von § 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 381/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 74/2013, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Rauch

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