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BGBl II 388/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

388. Verordnung: Tabakgebührenverordnung 2022

388. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit der die Verordnung hinsichtlich der Festlegung einer kostendeckenden Jahresgebühr für die Überwachung von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und von kostendeckenden Gebühren für die Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse (TabGebV) geändert wird (Tabakgebührenverordnung 2022 - TabGebV 2022)

Aufgrund der §§ 9 Abs. 9 und 10a Abs. 7 Z 1 des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes (TNRSG), BGBl. Nr. 431/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2019, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Die Verordnung hinsichtlich der Festlegung einer kostendeckenden Jahresgebühr für die Überwachung von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und von kostendeckenden Gebühren für die Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse (TabGebV), BGBl. II Nr. 43/2017, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „an die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH jährlich bis spätestens 15. Juni“ die Wortfolge „mittels des bereitgestellten Onlineformulares“, eingefügt.

2. Dem § 2 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „jährlich bis zum 31. Mai des Folgejahres“ die Wortfolge „über das bereitgestellte elektronische Meldeportal“ eingefügt.

3. In § 2 Abs. 8 Z 1 wird die Wortfolge „Inspektions- und Kontrolltätigkeiten“ durch das Wort „Kontrolltätigkeiten“ ersetzt.

4. Dem § 3 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Wird mit einem Antrag die Zulassung mehrerer Produktvarianten beantragt, so ist die Zulassungsgebühr für jede Produktvariante zu entrichten.“

5. Dem § 3 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Von der Zulassungsgebühr nicht umfasst sind notwendige außergewöhnliche Aufwendungen der Bewertungsstelle, wie insbesondere externe Gutachten. Diese sind von der Zulassungswerberin bzw. dem Zulassungswerber neben der Zulassungsgebühr zu tragen.“

6. Dem § 3 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Kosten für außergewöhnliche Aufwendungen gemäß § 3 Abs. 2 sind von der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH unmittelbar nach deren Entstehung von der Zulassungswerberin unter Setzung einer angemessenen Zahlungsfrist einzufordern. § 3 Abs. 5 ist für die Hereinbringung außergewöhnlicher Aufwendungen sinngemäß anzuwenden.“

7. In § 3 Abs. 4 wird die Wortfolge im ersten Satz „und ist der Antrag daher zurückzuweisen“ durch die Wortfolge „und ist der Antrag daher ab- oder zurückzuweisen“ sowie die Wortfolge im zweiten Satz „oder wird ein Zulassungsantrag abgewiesen“ durch die Wortfolge „oder wird ein Zulassungsantrag ab- oder zurückgewiesen“ ersetzt.

8. Dem § 4 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Übergangs- und Schlussbestimmungen“

9. § 4 lautet:

„(1) § 2 Abs. 1, 2 und 8 Z 1, § 3 Abs. 1 bis 4, § 4 samt Überschrift, sowie die Anlage, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 388/2022, treten mit Ablauf der Freigabe zur Abfrage im BGBl in Kraft.

(2) Erstmals ist die Jahresgebühr nach den Gebührensätzen gemäß Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 388/2022, für das Jahr 2023 auf Basis der Verkaufsmengendaten des Jahres 2022, welche bis 31. Mai 2023 zu melden sind, bis spätestens 30. Juni 2023 zu entrichten.

(3) § 3 Abs. 1 bis 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 388/2022 ist für Zulassungsanträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung, bei der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH eingelangt sind, nicht anzuwenden.“

10. Die Anlage wird durch folgende Anlage ersetzt:

„Pauschalierte Jahresgebühr für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse:

Die pauschalierte Jahresgebühr beträgt für die einzelnen Erzeugnisse:“

 

Produktkategorie

Einheit

Menge

Gebührenhöhe

1.

Zigaretten

Stück

je angefangenen

20 Stück

0,32 Cent

2.

Tabake zum Selbstdrehen

kg

je angefangenen

40 g

0,5 Cent

3.

Zigarren

Stück

je 1 Stück

0,3 Cent

4.

Zigarillos

Stück

je angefangenen

20 Stück

0,5 Cent

5.

Pfeifentabake

kg

je angefangenen

40 g

0,5 Cent

6.

Schnupftabake

kg

je angefangenen

40 g

0,5 Cent

7.

Wasserpfeifentabake

kg

je angefangenen

40 g

0,5 Cent

8.

Tabakfreie Füllungen für Wasserpfeifen auf Pflanzenbasis

kg

je angefangenen

40 g

7 Cent

9.

Neuartige Tabakerzeugnisse

Stück

je angefangenen

20 Stück

0,32 Cent

10.

Liquids für nachfüllbare oder nachladbare elektronische Zigaretten in Nachfüllbehältern oder Kartuschen

ml

je angefangenen

10 ml

7 Cent

11.

Elektronische Zigaretten - Einwegprodukte

Stück

je 1 Stück

7 Cent

12.

Elektronische Zigaretten - nachfüllbar oder nachladbar

Stück

je 1 Stück

20 Cent

13.

Pflanzliche Raucherzeugnisse ohne Hanf

kg

je angefangenen

30 g

7 Cent

14.

Pflanzliche Raucherzeugnisse, die ganz oder teilweise aus Hanf bestehen

kg

je angefangenen

3 g

7 Cent

Rauch

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