382. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der die Ausbildungspflicht-Verordnung geändert wird
Auf Grund des § 11 Abs. 6 Z 2 des Ausbildungspflichtgesetzes - APflG, BGBl. I Nr. 62/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/2020, wird verordnet:
Die Ausbildungspflicht-Verordnung - APfl-VO, BGBl. II Nr. 50/2021, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a lautet:
- „a) überbetriebliche Lehrausbildung (§ 30b BAG);“
2. § 1 Abs. 1 Z 3 lit. a bis c lauten:
- „a) Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege (Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Pflegeassistenz- und Pflegefachassistenz-Ausbildung, Ausbildung zur Operationstechnischen Assistenz);
- b) Ausbildungen zur Operationstechnischen Assistenz an Einrichtungen, die Sonderausbildungen in der Pflege im Operationsbereich anbieten
- c) Lehrgänge oder Schulen für medizinische Assistenzberufe (Medizinische Fachassistenz, Desinfektionsassistenz, Gipsassistenz, Laborassistenz, Obduktionsassistenz, Operationsassistenz, Ordinationsassistenz, Röntgenassistenz, Operationstechnische Assistenz);“
3. In § 1 Abs. 1 Z 3 erhalten die bisherigen lit. c bis i die Bezeichnungen „d“ bis „j“.
4. § 1 Abs. 1 Z 4 lit. a und b lauten:
- „a) Teilnahme an einem für eine weiterführende (Aus-)Bildung erforderlichen Deutsch-Sprachkurs bis zur Erlangung der individuell notwendigen Sprachkenntnisse;
- b) Besuch von Schulen oder Ausbildungen im Ausland, wenn diese vergleichbaren österreichischen Schulen oder Ausbildungen gleichwertig sind oder in Österreich nicht angeboten werden und dadurch kein Nachteil für die Jugendlichen zu erwarten ist;“
Kocher
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