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BGBl II 361/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

361. Verordnung: Änderung des Lehrlingseinkommens für Sportadministratorinnen und Sportadministratoren

361. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, mit der das Lehrlingseinkommen für Sportadministratorinnen und Sportadministratoren geändert wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft ist gemäß § 26 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2022 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft das Lehrlingseinkommen festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hat mit Beschluss vom 27. September 2022 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehendes Lehrlingseinkommen festgesetzt:

Lehrlingseinkommen für Sportadministratorinnen und Sportadministratoren

L 4/2022/XXI/95/2

Geltungsbereich

§ 1.

  1. 1. Räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich.
  2. 2. Fachlich und persönlich: Lehrberechtigte im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, die Lehrlinge im Lehrberuf Sportadministrator/Sportadministratorin fachlich ausbilden und im Rahmen dieser Ausbildung verwenden, sowie Lehrlinge im Lehrberuf Sportadministrator/Sportadministratorin, die bei diesen Lehrberechtigten beschäftigt sind.

Höhe des Lehrlingseinkommens

§ 2. Das monatliche Lehrlingseinkommen beträgt:

  1. 1. im 1. Lehrjahr: 667,80 € monatlich;
  2. 2. im 2. Lehrjahr: 843,80 € monatlich;
  3. 3. im 3. Lehrjahr: 1 171,30 € monatlich.

Festsetzung von Sonderzahlungen

§ 3. (1) Jeder Lehrling erhält einmal im Lehrjahr einen Urlaubszuschuss in Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, fällig bei Urlaubsantritt. Wird der Urlaub in mehreren Teilen konsumiert, bei Konsumation des längeren Urlaubsteiles, spätestens jedoch am 30. Juni. Während des Lehrjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses.

(2) Jeder Lehrling erhält einmal im Lehrjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, fällig spätestens am 30. November. Während des Lehrjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration.

Basis für die Überstundenberechnung gemäß § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG

§ 4. Gibt es in einem Betrieb keinen einschlägigen Facharbeiterlohn iSd § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG, so ist für die Überstundenentlohnung von Lehrlingen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich der Berechnung der Grundstundenvergütung und des Zuschlags Abschnitt 2 G Ziffer 1.7 des Kollektivvertrages für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben vom 23. November 2021, KV 9/2022, heranzuziehen.

Inkrafttreten

§ 5. Die Festsetzung des Lehrlingseinkommens tritt mit 1. Oktober 2022 in Kraft.

Lukowitsch

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