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BGBl II 341/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

341. Verordnung: 1. Novelle zur COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung

341. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend Verkehrsbeschränkungen für Personen mit positivem SARS-CoV-2-Test geändert wird (1. Novelle zur COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung)

Auf Grund der §§ 7 und 7b des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2022, wird verordnet:

Die Verordnung betreffend Verkehrsbeschränkungen für Personen mit positivem SARS-CoV-2-Test (COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung - COVID-19-VbV), BGBl. II Nr. 295/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Pflicht zum durchgehenden Tragen einer Maske gilt nicht

  1. 1. zur Inanspruchnahme einer Gesundheitsdienstleistung im Notfall, wenn dies unbedingt erforderlich ist;
  2. 2. zur Vornahme einer Testung auf SARS-CoV-2;
  3. 3. zum Zweck der Identifikation für gesetzlich vorgeschriebene Identifikationspflichten.

    Vor Abnahme der Maske ist auf das Vorliegen eines positiven Testergebnisses auf SARS-CoV-2 hinzuweisen. Die Maske darf nur für die unbedingt notwendige Dauer abgenommen werden, wobei der Aerosolausstoß möglichst gering zu halten ist.“

2. In § 4 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 7 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 angefügt:

  1. „8. Personen zur Teilnahme an bzw. Durchführung von gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie.“

3. Dem § 10 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 Z 7 und 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 341/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Rauch

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