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BGBl II 339/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

339. Verordnung: Änderung der FMA-Kostenverordnung 2016

339. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die FMA-Kostenverordnung 2016 geändert wird

Auf Grund

  1. 1. des § 19 Abs. 7 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes - FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2022,
  2. 2. des § 271 Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 - VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2022,
  3. 3. des § 89 Abs. 2 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 - WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/2022,
  4. 4. des § 144 Abs. 2 des Investmentfondsgesetzes 2011 - InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2022,
  5. 5. des § 56 Abs. 6 des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes - AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2022,
  6. 6. des § 2 Abs. 13 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes - ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 198/2021,
  7. 7. des § 45a Abs. 2 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes - BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 199/2021,
  8. 8. des § 5 Abs. 2 des Zentralen Gegenparteien-Vollzugsgesetzes - ZGVG, BGBl. I Nr. 97/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2022,
  9. 9. des § 12 Abs. 2 des Referenzwerte-Vollzugsgesetzes - RW-VG, BGBl. I Nr. 93/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 198/2021,
  10. 10. des § 28 Abs. 6 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes - FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2021, und
  11. 11. des § 15 Abs. 3 des Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetzes, BGBl. I Nr. 225/2021,

wird verordnet:

Die FMA-Kostenverordnung 2016 - FMA-KVO 2016, BGBl. II Nr. 419/2015, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 408/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Z 3 wird die Wortfolge „und § 12 Abs. 1 RW-VG“ durch die Wortfolge „, § 12 Abs. 1 RW-VG und § 15 Abs. 1 des Schwarmfinanzierung-VG“ ersetzt.

2. Nach § 3 Abs. 1 Z 3 lit. g wird folgende lit. h eingefügt:

  1. „h) die über eine Zulassung als Schwarmfinanzierungsdienstleister gemäß Art. 12 ECSPR verfügen (Schwarmfinanzierungsdienstleister);“

3. In § 3 Abs. 3 wird der Verweis „§ 10 Z 1 bis 3, § 13 Z 1 bis 7“ durch den Verweis „§ 10 Z 1 bis 3, § 13 Abs. 1 Z 1 bis 7“ ersetzt.

4. Nach § 6 Abs. 1 Z 3 lit. d wird folgende lit. e eingefügt:

  1. „e) § 15 Abs. 3 Schwarmfinanzierung-VG in Verbindung mit § 14a Abs. 1,“

5. § 7 Abs. 4 lautet:

„(4) Liegen für einen Kostenpflichtigen keine Datenmeldungen gemäß § 6 oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen aus Vorperioden vor, so hat die FMA den Kostenanteil

  1. 1. eines Kreditinstituts oder sonstigen Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 mit dem Mindestbetrag gemäß § 69a Abs. 4 BWG,
  2. 2. eines Zahlungsinstitutes mit dem Mindestbetrag gemäß § 89 Abs. 4 ZaDiG 2018,
  3. 3. eines E-Geldinstitutes mit dem Mindestbetrag gemäß § 22 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit § 89 Abs. 4 ZaDiG 2018,
  4. 4. eines Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 mit den betraglichen Mindestkosten gemäß § 12 Abs. 1,
  5. 5. einer Pensionskasse mit dem sich aus § 35 Abs. 1 Z 1 PKG ergebenden Betrag,
  6. 6. eines meldepflichtigen Instituts mit der Mindestpauschale gemäß § 14 Abs. 3 Z 1,
  7. 7. eines Emittenten mit der Mindestpauschale gemäß § 14 Abs. 3 Z 2,
  8. 8. eines Clearingmitgliedes mit der Mindestpauschale gemäß § 14 Abs. 3 Z 4,
  9. 9. eines der in § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f genannten Kostenpflichtigen mit der Mindestpauschale gemäß § 14 Abs. 3 Z 5, soweit es sich aber um einen registrierten AIFM gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f handelt, mit der Mindestpauschale gemäß § 14 Abs. 3 Z 6,
  10. 10. eines Administrators mit der Mindestpauschale gemäß § 14 Abs. 3 Z 7 und
  11. 11. eines registrierten Dienstleisters in Bezug auf virtuelle Währungen mit der Mindestpauschale gemäß § 21a Abs. 4

    festzusetzen.“

6. In § 9 Abs. 1 wird der Verweis „§ 3 Abs. 1 Z 3 lit. d“ durch den Verweis „§ 3 Abs. 1 Z 3 lit. d und h“ ersetzt.

7. § 13 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; § 13 Abs. 1 Einleitungssatz lautet:

„Der Rechnungskreis 3 (Wertpapieraufsicht) besteht abgesehen von den in Abs. 2 genannten Kostenpflichtigen aus den folgenden Kostenpflichtigen, die jeweils einen eigenen Subrechnungskreis bilden:“

8. Dem § 13 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Schwarmfinanzierungsdienstleister gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. h bilden keinen eigenen Subrechnungskreis und sind direkt dem Rechnungskreis 3 zugeordnet.“

9. In § 14 Abs. 1 wird der Verweis „gemäß Abs. 3“ durch den Verweis „gemäß Abs. 3 und 4“ ersetzt.

10. § 14 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Mindestpauschale beträgt für kostenpflichtige

1. meldepflichtige Institute gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 500 Euro;

2. Emittenten gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 500 Euro;

3. Erbringer von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 500 Euro;

4. Clearingmitglieder gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 500 Euro;

5. Verwalter kollektiver Portfolios gemäß § 13 Abs. 1 Z 6, soweit diese nicht
ausschließlich registrierte AIFM gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f sind 1 000 Euro;

6. registrierte AIFM gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f 500 Euro;

7. Administratoren gemäß § 13 Abs. 1 Z 7 500 Euro.“

11. Dem § 14 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Mindestpauschale für kostenpflichtige Schwarmfinanzierungsdienstleister gemäß § 13 Abs. 2 entspricht dem Parameter F gemäß § 14a Abs. 2.“

12. Nach § 14 wird folgender § 14a samt Überschrift eingefügt:

„Kostenpflicht der Schwarmfinanzierungsdienstleister

§ 14a. (1) Die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 2 haben der FMA als Referenzdaten die von Abschlussprüfern geprüften Umsatzerlöse, die sie innerhalb eines Kalenderjahres aus Schwarmfinanzierungsdienstleistungen erzielt haben, bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Etwaige Fremdwährungsbeträge sind zum Wechselkurs, der im Zeitpunkt der Erlöse gültig gewesen ist, in Euro umzurechnen.

(2) Der Pauschalbetrag P eines Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 2 in Euro für das betreffende FMA-Geschäftsjahr ergibt sich wie folgt:

Dabei gilt Folgendes:

  1. 1. Der individuelle umsatzbezogene Referenzwert Ueinzel ist der jährliche Durchschnitt der Umsatzerlöse des jeweiligen Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 2 in Euro aus Schwarmfinanzierungsdienstleistungen bezogen auf das zweit- und drittvorangegangene Kalenderjahr zum betreffenden FMA-Geschäftsjahr; dabei sind geprüfte Geschäftsjahre des jeweiligen Kostenpflichtigen, in denen die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. h keine vollen 12 Kalendermonate bestanden haben, aliquot nach vollen Kalendermonaten zu berücksichtigen;
  2. 2. die aggregierte Relationsgröße der umsatzbezogenen Referenzwerte Ugesamt ist die Summe von Ueinzel für alle Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 2;
  3. 3. der aufwandsbezogene Einzelbetrag E beträgt 2 000 Euro;
  4. 4. der aufwandsbezogene Faktor N ist die Summe der Aufsichtsmonate aller Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 2 im Zeitraum zwischen dem Beginn des 15. und dem Ende des 4. Monats vor dem betreffenden FMA-Geschäftsjahr; dabei ergibt sich je Kostenpflichtigem gemäß § 13 Abs. 2 der Wert seiner Aufsichtsmonate aus der Anzahl der Kalendermonate, in denen der jeweilige Kostenpflichtige die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. h zumindest zeitweise erfüllt hat;
  5. 5. der fixkostenbezogene Einzelbetrag F beträgt 500 Euro;

(3) Ergibt bei der gemäß Abs. 2 durchgeführten Berechnung das aufwandbezogene Produkt aus den Parametern E und N einen Betrag in Höhe von mehr als 2 vH der umsatzbezogenen aggregierten Relationsgröße Ugesamt, so ist abweichend von Abs. 2 für das Produkt aus den Parametern E und S ein Betrag in Höhe von 1 vH von Umsatzgesamt zugrunde zu legen.

(4) § 7 ist auf Kostenpflichtige gemäß § 13 Abs. 2 mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. 1. Für die Bemessungsgrundlage b gemäß § 7 Abs. 3 ist der letzte anhand von Referenzwerten berechenbare Pauschalbetrag P gemäß Abs. 2 aus Vorperioden zugrunde zu legen;
  2. 2. der Kostenanteil gemäß § 7 Abs. 4 entspricht dem Parameter F gemäß Abs. 2 Z 5.“

13. In § 15 Abs. 5 wird der Verweis „§ 13 Z 1“ durch den Verweis „§ 13 Abs. 1 Z 1“ ersetzt.

14. In § 16 Abs. 1 wird der Verweis „§ 13 Z 2“ durch den Verweis „§ 13 Abs. 1 Z 2“ ersetzt.

15. In § 17 Abs. 1, 2 und 3 wird jeweils der Verweis „§ 13 Z 3“ durch den Verweis „§ 13 Abs. 1 Z 3“ ersetzt.

16. In § 19 Abs. 1 wird jeweils der Verweis „§ 13 Z 5“ durch den Verweis „§ 13 Abs. 1 Z 5“ ersetzt.

17. In § 20 Abs. 1, 2 und 3 wird jeweils der Verweis „§ 13 Z 6“ durch den Verweis „§ 13 Abs. 1 Z 6“ ersetzt.

18. § 21 Abs. 1 lautet:

„(1) Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 7 im Einzelnen entfallenden Beträge gerechnet nach ihrem Anteil an der Gesamtanzahl der von allen Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 7 bereitgestellten Referenzwerte zu ermitteln. Dabei sind sowohl hinsichtlich des Anteils des Kostenpflichtigen als auch hinsichtlich der Gesamtanzahl auch allein unterjährig bereitgestellte Referenzwerte zu berücksichtigen und sind diese nach der Art des bereitgestellten Referenzwertes zu gewichten: Ein nicht signifikanter Referenzwert ist mit dem Faktor 1,0 zu gewichten, ein signifikanter Referenzwert mit dem Faktor 1,1 und ein kritischer Referenzwert mit dem Faktor 2,0.“

19. Dem § 21 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Referenzwerten, die im Laufe des jeweiligen FMA-Geschäftsjahres bereits vor dem 30. September eingestellt worden sind, ist für die Gewichtung ihre Art zum Zeitpunkt der Einstellung maßgeblich.“

20. § 22 lautet:

§ 22. (1) Für Verweise auf Bundesgesetze in dieser Verordnung gilt Folgendes:

  1. 1. Soweit auf Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes - FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2022 anzuwenden;
  2. 2. soweit auf Bestimmungen des Bankwesengesetzes - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2022 anzuwenden;
  3. 3. soweit auf Bestimmungen des Zahlungsdienstegesetzes 2018 - ZaDiG 2018, BGBl. I Nr. 17/2018, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2022 anzuwenden;
  4. 4. soweit auf Bestimmungen des E-Geldgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 107/2010, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018 anzuwenden;
  5. 5. soweit auf Bestimmungen des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes - BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2022 anzuwenden;
  6. 6. soweit auf Bestimmungen des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes - ESAEG, BGBl. I Nr. 117/2015, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 199/2021 anzuwenden;
  7. 7. soweit auf Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 - VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2022 anzuwenden;
  8. 8. soweit auf Bestimmungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 - WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2022 anzuwenden;
  9. 9. soweit auf Bestimmungen des Börsegesetzes 2018 - BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2022 anzuwenden;
  10. 10. soweit auf Bestimmungen des Zentralen Gegenparteien-Vollzugsgesetzes - ZGVG, BGBl. I Nr. 97/2012, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2022 anzuwenden;
  11. 11. soweit auf Bestimmungen des Zentralverwahrer-Vollzugsgesetzes - ZvVG, BGBl. I Nr. 69/2015, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 anzuwenden;
  12. 12. soweit auf Bestimmungen des Investmentfondsgesetzes 2011 - InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2022 anzuwenden;
  13. 13. soweit auf Bestimmungen des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes - AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2022 anzuwenden;
  14. 14. soweit auf Bestimmungen des Immobilien-Investmentfondsgesetzes - ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2022 anzuwenden;
  15. 15. soweit auf Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes - BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 199/2021 anzuwenden;
  16. 16. soweit auf Bestimmungen des Pensionskassengesetzes - PKG, BGBl. Nr. 281/1990, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2022 anzuwenden;
  17. 17. soweit auf Bestimmungen des Finanzkonglomerategesetzes - FKG, BGBl. I Nr. 70/2004, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018 anzuwenden;
  18. 18. soweit auf Bestimmungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes - FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2021 anzuwenden;
  19. 19. soweit auf Bestimmungen des Referenzwerte-Vollzugsgesetzes - RW-VG, BGBl. I Nr. 93/2017, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 198/2021 anzuwenden;
  20. 20. soweit auf Bestimmungen des Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetzes, BGBl. I Nr. 225/2021, verwiesen wird, in dieser Verordnung Schwarmfinanzierung-VG genannt, ist dieses in seiner Stammfassung anzuwenden.

(2) Für Verweise auf Unionsrecht in dieser Verordnung gilt Folgendes:

  1. 1. Soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, in dieser Verordnung CRR genannt, verwiesen wird, so ist die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 , ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/558, ABl. Nr. L 116 vom 06.04.2021 S. 25, und der Berichtigung ABl. Nr. L 398 vom 11.11.2021 S. 32 anzuwenden;
  2. 2. soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, in dieser Verordnung CSDR genannt, verwiesen wird, so ist die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2022/858 , ABl. Nr. L 151 vom 02.06.2022 S. 1 anzuwenden;
  3. 3. soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, in dieser Verordnung EMIR genannt, verwiesen wird, so ist die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/168, ABl. Nr. L 49 vom 12.02.2021 S. 6, anzuwenden;
  4. 4. soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, in dieser Verordnung MiFIR genannt, verwiesen wird, so ist die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 , ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 84, in der Fassung der Verordnung (EU) 2022/858, ABl. Nr. L 151 vom 02.06.2022 S. 1, anzuwenden;
  5. 5. soweit auf Bestimmungen der Richtlinie 2014/65/EU , in dieser Verordnung MiFID II genannt, verwiesen wird, so ist die Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU , ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, in der Fassung der Verordnung (EU) 2022/858, ABl. Nr. L 151 vom 02.06.2022 S. 1, anzuwenden;
  6. 6. soweit auf Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590, in dieser Verordnung Melde-RTS genannt, verwiesen wird, so ist die Delegierte Verordnung (EU) 2017/590 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden, ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2017 S. 449, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 250 vom 28.09.2017 S. 76, anzuwenden;
  7. 7. soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1011, in dieser Verordnung BMR genannt, verwiesen wird, so ist die Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 , ABl. Nr. L 171 vom 29.06.2016 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/168, ABl. Nr. L 49 vom 12.02.2021 S. 6, anzuwenden;
  8. 8. soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) 2020/1503, in dieser Verordnung ECSPR genannt, verwiesen wird, so ist die Verordnung (EU) 2020/1503 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937, ABl. Nr. L 347 vom 20.10.2020 S. 1, in ihrer Stammfassung anzuwenden.“

21. Dem § 23 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 1 Z 3, § 3 Abs. 1 Z 3 lit. h, § 3 Abs. 3, § 6 Abs. 1 Z 3 lit. e, § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 1, § 13, § 14 Abs. 1, 3 und 4, § 14a samt Überschrift, § 15 Abs. 5, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, 2 und 3, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1, 2 und 3, § 21 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Satz und § 22 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 339/2022 treten mit 15. September 2022 in Kraft.“

Ettl Müller

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