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BGBl II 326/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

326. Verordnung: Kostenersatz für den Dachverband der Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und Zugangsstelle

326. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über den Kostenersatz für den Dachverband der Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und Zugangsstelle

Auf Grund des § 6 Abs. 4 des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes (SV-EG), BGBl. Nr. 154/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien, dem Bundesminister für Arbeit, dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport sowie der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:

Gegenstand

§ 1. Diese Verordnung regelt die Höhe und die Verrechnung des Kostenersatzes, der dem Dachverband der Sozialversicherungsträger (im Folgenden kurz Dachverband genannt) für seine Tätigkeit als Verbindungsstelle und Zugangsstelle gebührt.

Begriffsbestimmungen

§ 2. In dieser Verordnung bedeuten die Ausdrücke

  1. 1. „DO. A“ die Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs 2005;
  2. 2. „Basisjahr“ das dem ersten Jahr eines Zweijahreszeitraumes vorangegangene Kalenderjahr;
  3. 3. „SED“ eines oder mehrere strukturierte elektronische Dokumente in einem Format, das für den elektronischen Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Rahmen der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit konzipiert wurde;
  4. 4. „Träger“ die nach den §§ 4 und 5 SV-EG bezeichneten Rechtsträger und Sozialversicherungsträger.

Sonst haben die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe jene Bedeutung, die ihnen nach § 1 SV-EG zukommt.

Kostenersatzpflichtige Träger

§ 3. (1) Kostenersatzpflichtig für die Tätigkeit des Dachverbandes

  1. 1. als Verbindungsstelle sind jene Träger, für die der Dachverband nach § 4 SV-EG Verbindungsstelle ist,
  2. 2. als Zugangsstelle sind jene Träger, für die der Dachverband nach § 5 SV-EG Zugangsstelle ist; sind Koordinierungsstellen nach § 5 Abs. 7 SV-EG eingerichtet, so treten diese an die Stelle der von ihnen zu koordinierenden Träger.

(2) Besteht nach einem kostenersatzpflichtigen Träger ein Rechtsnachfolger, so sind die offenen Kostenersätze von diesem zu leisten.

(3) Von der Kostenersatzpflicht sind folgende Träger ausgenommen und gelten daher im Anwendungsbereich dieser Verordnung nicht als kostenersatzpflichtige Träger:

  1. 1. die nach § 454 ASVG verbandsbeitragspflichtigen Sozialversicherungsträger, wenn sie im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung und nicht im übertragenen Wirkungsbereich tätig sind,
  2. 2. die Landesgesundheitsfonds und
  3. 3. die Träger, mit denen der Dachverband eine Vereinbarung über die Abdeckung seiner Kosten geschlossen hat.

Höhe des Kostenersatzes für die Verbindungsstelle

§ 4. Der Kostenersatz bestimmt sich nach dem jeweiligen Anteil an den Bereitstellungskosten nach § 5 und bei jenen Trägern, die für die in Art. 3 Abs. 1 lit. a, b und f der Verordnung genannten Zweige der sozialen Sicherheit zuständig sind, zusätzlich nach der Zahl der Kostenforderungen (Nutzungskosten) in Form von Pauschalsätzen nach § 6 Abs. 1. Die Kostenersätze werden anhand des Basisjahres für die folgenden zwei Jahre berechnet. Das erste Basisjahr ist das Jahr 2021.

Bereitstellungskosten

§ 5. (1) Die Bereitstellungskosten bestimmen sich nach den für die kostenersatzpflichtigen Träger aufgewendeten Personenstunden sowie dem EDV-Stundensatz für eine/n Sachbearbeiter/in der DO. A Einreihung EI/FII des Basisjahres. Diese Personalkosten für die tatsächlich im Basisjahr aufgewendeten Personenstunden sind durch die Summe der von allen kostenersatzpflichtigen Trägern im Basisjahr betreuten Zweige (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) zu dividieren. Der sich daraus ergebende Betrag ist von jedem kostenersatzpflichtigen Träger für jeden Zweig, für den der jeweilige Träger zuständig ist, zu erstatten.

(2) Ist kein wesentlicher Mehraufwand der aufgewendeten Personenstunden gegeben, so sind für die Ermittlung der Bereitstellungskosten eines Zweijahreszeitraumes lediglich die Bereitstellungskosten des vorangegangenen Zweijahreszeitraumes zu erhöhen, und zwar um die prozentuelle Änderung des genannten EDV-Stundensatzes im Basisjahr des aktuellen Zweijahreszeitraumes gegenüber dem entsprechenden EDV-Stundensatz im Basisjahr des vorangegangenen Zweijahreszeitraumes. Ein wesentlicher Mehraufwand der aufgewendeten Personenstunden liegt bei einer Änderung von (allenfalls in Summe) mehr als 10% im Vergleich zum Basisjahr jenes Zweijahreszeitraumes vor, für das die aufgewendeten Personenstunden zuletzt für die Berechnung herangezogen wurden.

Nutzungskosten

§ 6. (1) Die Nutzungskosten bestimmen sich nach der Anzahl der von den einzelnen kostenersatzpflichtigen Trägern über die Verbindungsstelle im jeweiligen Basisjahr eingereichten und erhaltenen Kostenforderungen in folgenden Pauschalgruppen:

- Pauschalgruppe 1: 0 bis 10 Kostenforderungen;

- Pauschalgruppe 2: 11 bis 100 Kostenforderungen;

- Pauschalgruppe 3: 101 bis 500 Kostenforderungen;

- Pauschalgruppe 4: 501 bis 1 000 Kostenforderungen;

- Pauschalgruppe 5: ab 1 001 Kostenforderungen.

(2) Für die jeweils folgenden zwei Kalenderjahre hat die Zuordnung zu den Pauschalgruppen auf Grund der Zahl der Kostenforderungen des jeweiligen Basisjahres zu erfolgen. Der Berechnung der Pauschalsätze sind die für alle Träger aufgewendeten Personenstunden sowie der EDV-Stundensatz für eine/n Sachbearbeiter/in der DO. A Einreihung DI/DII des Basisjahres zu Grunde zu legen. Der sich daraus ergebende Betrag ist für den überdurchschnittlichen Arbeitsaufwand, der durch Träger verursacht wird, die auf Grund geringer Fallzahlen im Vergleich zu den Trägern der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung über weniger Erfahrungen verfügen, um 50% zu erhöhen. Diese Personalkosten sind durch die Anzahl der von allen Trägern eingereichten und erhaltenen Kostenforderungen im Basisjahr zu dividieren. Daraus ergeben sich die Nutzungskosten pro Kostenforderung. Der Pauschalsatz für die einzelnen Pauschalgruppen entspricht dem arithmetischen Mittel aus der ersten und letzten Anzahl der Kostenforderungen der jeweiligen Pauschalgruppe; in der letzten Pauschalgruppe 5 dem um 50% erhöhten Betrag für 1 001 Kostenforderungen.

(3) Ist kein wesentlicher Mehraufwand der aufgewendeten Personenstunden gegeben, so sind für die Ermittlung der Pauschalsätze lediglich die Pauschalsätze des vorangegangenen Zweijahreszeitraumes zu erhöhen, und zwar um die prozentuelle Änderung des genannten EDV-Stundensatzes im Basisjahr des aktuellen Zweijahreszeitraumes gegenüber dem entsprechenden EDV-Stundensatz im Basisjahr des vorangegangenen Zweijahreszeitraumes. Ein wesentlicher Mehraufwand der aufgewendeten Personenstunden liegt bei einer Änderung von (allenfalls in Summe) mehr als 10% im Vergleich zum Basisjahr jenes Zweijahreszeitraumes vor, für das die aufgewendeten Personenstunden zuletzt für die Berechnung herangezogen wurden.

(4) Bei einer Änderung der Anzahl der Kostenforderungen eines Trägers ist dieser für den auf das betroffene Basisjahr folgenden Zweijahreszeitraum in die sich daraus ergebende Pauschalgruppe neu einzureihen. Träger, die in die Pauschalgruppe 1 eingereiht sind, sind von den pauschalen Nutzungskosten befreit.

Nachträglicher Kostenersatz für die Verbindungsstelle

§ 7. Der Dachverband hat jedem kostenersatzpflichtigen Träger für die Jahre 2015 bis 2021 zu verrechnen:

  1. 1. Bereitstellungskosten je Zweig der sozialen Sicherheit für jedes der genannten Jahre in der Höhe des Betrages, der für das Basisjahr 2021 berechnet wurde;
  2. 2. Nutzungskosten für jedes der genannten Jahre entsprechend der vom Träger im jeweiligen Jahr eingereichten und erhaltenen Kostenforderungen in der Höhe der für das Basisjahr 2021 berechneten Kosten unter Heranziehung der Pauschalgruppen nach § 6 Abs. 1.

Höhe des Kostenersatzes für die Zugangsstelle

§ 8. (1) Der Kostenersatz bestimmt sich nach der Anzahl der verarbeiteten SED. Die Kosten pro verarbeitetem SED ergeben sich aus der Division der laufenden Kosten auf Grund des Betriebes des elektronischen Datenaustauschsystems, wie sie sich aus der Rechnungsführung des Dachverbandes für das Basisjahr ergeben, einschließlich der für alle Träger im Basisjahr aufgewendeten Personenstunden sowie dem EDV-Stundensatz für eine/n Sachbearbeiter/in der DO. A Einreihung EI/FII des Basisjahres, durch die Anzahl der über die Zugangsstelle verarbeiteten SED des Basisjahres. Der Kostenersatz pro kostenersatzpflichtigem Träger oder pro Koordinierungsstelle, die nach § 5 Abs. 7 SV-EG eingerichtet wurde (für die von ihr zu koordinierenden kostenersatzpflichtigen Träger), ergibt sich aus der anschließenden Vervielfachung der Kosten pro verarbeitetem SED mit der Anzahl der im Basisjahr an den Träger übermittelten oder von ihm abgeschickten SED. Der Kostenersatz pro Träger oder pro Koordinierungsstelle wird anhand des Basisjahres für die folgenden zwei Jahre berechnet. Das erste Basisjahr ist das Jahr 2021.

(2) Die im Zeitraum 2011 bis 2018 angefallenen Entwicklungskosten des Dachverbandes in der Höhe von 3 917 336,71 € sind den Trägern durch eine Erhöhung des Kostenersatzes für die Jahre 2022 bis 2031 zu verrechnen, indem ein Zehntel dieser Entwicklungskosten, somit 391 733,67 €, den laufenden Kosten auf Grund des Betriebes des elektronischen Datenaustauschsystems nach Abs. 1 des jeweiligen Basisjahres zugeschlagen wird.

(3) Für die Jahre 2019 bis 2021 sind für jedes dieser Jahre Kostenersätze in der Höhe des Betrages, der für das Basisjahr 2021 berechnet wurde (mit Ausnahme der Erhöhung nach Abs. 2) zu leisten.

(4) Beträgt der Kostenersatz eines Trägers bzw. einer Koordinierungsstelle nicht mehr als 10 €, so ist er nicht zu verrechnen.

Übermittlung der Berechnungsunterlagen

§ 9. (1) Der Dachverband hat alle Berechnungsunterlagen, die dem Kostenersatz für die Verbindungsstelle und für die Zugangsstelle zugrunde liegen, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bis spätestens 31. Juli des ersten Jahres des jeweiligen Zweijahreszeitraumes zur Kenntnis zu bringen, erstmals bis spätestens 31. Juli 2022 für den Zweijahreszeitraum 2022 und 2023.

(2) Die aus den Berechnungsunterlagen hervorgehenden Bereitstellungs- und Nutzungskosten für die Verbindungsstelle und die Kosten pro verarbeitetem SED für die Zugangsstelle sind den kostenersatzpflichtigen Trägern vom Dachverband in geeigneter Weise bekannt zu machen.

Verrechnung

§ 10. (1) Der Dachverband hat den Kostenersatz für die Verbindungsstelle und für die Zugangsstelle in jenem Kalenderjahr in Rechnung zu stellen, das dem Kalenderjahr folgt, für das er zu leisten ist. Die kostenersatzpflichtigen Träger haben den Kostenersatz innerhalb von vier Wochen ab Erhalt der Rechnung an den Dachverband bzw. wenn es sich um Träger handelt, für die nach § 5 Abs. 7 SV-EG eine Koordinierungsstelle eingerichtet wurde, an diese zu überweisen. Die Koordinierungsstellen haben den Kostenersatz innerhalb von acht Wochen ab Erhalt der Rechnung an den Dachverband zu überweisen.

(2) Der Dachverband hat den nachträglichen Kostenersatz nach § 7 sowie den Kostenersatz nach § 8 Abs. 3 im Kalenderjahr 2022 in Rechnung zu stellen. Die Zahlungsfristen nach Abs. 1 gelten entsprechend.

(3) Wird der Kostenersatz für die Verbindungsstelle oder die Zugangsstelle trotz Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist überwiesen, so kann der Dachverband seine jeweiligen Leistungen einstellen oder einschränken, soweit davon die Interessen einzelner versicherter Personen nicht unmittelbar berührt werden.

In-Kraft-Treten

§ 11. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Rauch

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