314. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der die Metalltechnik-Ausbildungsordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2021, wird verordnet:
Die Metalltechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 97/2022, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 12 folgender Eintrag eingefügt:
„
§ 12a. | Hauptmodul Sicherheitstechnik |
„
2. Dem § 1 Abs. 2 wird folgende Ziffer 9 angefügt:
- „9. Sicherheitstechnik (H9)“
3. § 1 Abs. 4 lautet:
„(4) Folgende Kombinationen von Haupt- und Spezialmodulen sind möglich:
Haupt-module | können kombiniert werden mit | ||||||||||||
H1 | H2 | H3 | H4 | H5 | H6 | H7 | H8 | H9 | S1 | S2 | S3 | S4 | |
H1 | x | x | x | x | x | ||||||||
Dauer | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | ||||||||
H2 | x | ||||||||||||
Dauer | 4 | ||||||||||||
H3 | x | x | x | x | |||||||||
Dauer | 4 | 4 | 4 | 4 | |||||||||
H4 | x | x | |||||||||||
Dauer | 4 | 4 | |||||||||||
H5 | x | ||||||||||||
Dauer | 4 | ||||||||||||
H6 | x | x | x | x | x | ||||||||
Dauer | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | ||||||||
H7 | x | x | x | ||||||||||
Dauer | 4 | 4 | 4 | ||||||||||
H8 | x | x | x | x | x | x | |||||||
Dauer | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | |||||||
H9 | x | x | |||||||||||
Dauer | 4 | 4 |
„
4. Nach § 12 wird folgender § 12a samt Überschrift eingefügt:
„Hauptmodul Sicherheitstechnik
§ 12a. (1) Das Berufsprofil des Hauptmodules umfasst nachstehende Kompetenzen. Die Fachkraft kann
- 1. technische Unterlagen, Skizzen, fertigungsgerechte Zeichnungen oder 3D-Modelle lesen, daraus benötigte Informationen entnehmen, etwaige Mängel erkennen und beschreiben sowie Skizzen und fertigungsgerechte Zeichnungen oder 3D-Modelle unter Berücksichtigung von Normvorgaben erstellen,
- 2. Prüf- und Messmittel auftragsbezogen auswählen, anwenden und ermittelte Ergebnisse auf Plausibilität prüfen sowie etwaige Fehlerquellen identifizieren,
- 3. die persönliche Schutzausrüstung verwenden sowie die Sicherheit von Handwerkzeugen, hand- geführten Maschinen und Maschinen durch Sichtkontrollen feststellen,
- 4. Füge- und Trenntechniken (Schrauben, Kleben, Pressen, Schweißen, Drehen, Fräsen, Bohren, Schneiden, Sägen) mit geeigneten Werkzeugen, Geräten und Maschinen ausführen,
- 5. Bauteile und Metallkonstruktionen für sicherheitstechnische Einrichtungen anfertigen, zusammenbauen und montieren sowie Beschläge montieren und justieren,
- 6. Systeme zur Absicherung von Maueröffnungen wie Türen und Fenster im Rahmen von Nachrüstungen (zB Zusatzschlösser, Balkenschlösser, Fenstersicherungen) sowie Wertsicherungssysteme und -einrichtungen montieren bzw. demontieren,
- 7. mechanische und digitale Sicherungs- und Schließsysteme anfertigen und montieren sowie Funktionskontrollen (Sicherstellen der Funktion) durchführen,
- 8. digitale Sicherungs- und Schließsysteme sowie digital codierte Schließmedien konfigurieren, programmieren und parametrieren,
- 9. elektrische Antriebs- und Steuerungssysteme wie Tür-, Tor- und Fensterantriebe montieren, konfigurieren, programmieren, parametrieren und in Betrieb nehmen.
- 10. Fehler, Mängel und Störungen aufsuchen, eingrenzen und beseitigen sowie mechanische und digitale Sicherungs- und Schließsysteme prüfen und in Stand setzen,
- 11. Arbeiten beim Öffnen und Reparieren von Wertsicherungssystemen und -einrichtungen, Schlössern und einbruchhemmenden Türen durchführen,
- 12. bei der Planung und Kalkulation von Sicherungssystemen (unter Berücksichtigung von Flucht- und Rettungswegesystemen, Rauch- und Wärmeabzugssystemen sowie von Schnittstellen der Datenübertragung) sowie bei der Erstellung des Angebotes mitwirken,
- 13. bei allen Arbeiten die jeweiligen relevanten Vorschriften und gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigen.
(2) Fachliche Kompetenzbereiche des Berufsbildes im Hauptmodul:
7. Kompetenzbereich: Prüf- und Werkstofftechnik |
7.1 Werk- und Hilfsstoffe |
Die Fachkraft kann |
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7.2 Technische Unterlagen |
Die Fachkraft kann |
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7.3 Prüftechnik |
Die Fachkraft kann |
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8. Kompetenzbereich: Fertigungs- und Maschinentechnik |
8.1 Füge- und Trenntechniken |
Die Fachkraft kann |
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8.2 Fertigungstechnik |
Die Fachkraft kann |
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9. Kompetenzbereich: Automatisierung und Fertigungsmanagement |
9.1 Automatisierung |
Die Fachkraft kann |
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9.2 Fertigungsmanagement und Qualitätssicherung |
Die Fachkraft kann |
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“
5. In § 24 Abs. 2 wird folgende Ziffer 9a eingefügt:
- „9a. Hauptmodul Sicherheitstechnik: Die zur Prüfung antretende Person hat
- a) Skizzen, fertigungsgerechte Zeichnungen bzw. 3D-Modelle unter der Berücksichtigung von Normvorgaben zu erstellen (per Hand oder computerunterstützt mit CAD-Software),
- b) Füge- oder Trenntechniken auszuführen (zB Schrauben, Kleben, Pressen, Schweißen, Schneiden, Sägen),
- c) Bauteile aus Metall und Kunststoff mit konventionellen oder computerunterstützten Maschinen anzufertigen (zB Schlüssel und Schließzylinder) oder zu bearbeiten,
- d) Beschläge (Konstruktions- und Funktionsbeschläge) zu montieren und zu justieren,
- e) Bauteile und Metallkonstruktionen für sicherheitstechnische Einrichtungen anzufertigen, zusammenzubauen und zu montieren, deren Funktion zu überprüfen und etwaige Probleme zu beheben,
- f) Systeme zur Absicherung von Maueröffnungen wie Türen und Fenster im Rahmen von Nachrüstungen (zB Zusatzschlösser, Balkenschlösser und Fenstersicherungen) zu montieren,
- g) digitale Sicherungs- und Schließsysteme sowie digital codierte Schließmedien zu konfigurieren, zu programmieren und zu parametrieren,
- h) elektrische Antriebs- und Steuerungssysteme wie Tür-, Tor- und Fensterantriebe zu montieren, zu konfigurieren, zu programmieren, zu parametrieren und in Betrieb zu nehmen,
- i) Arbeiten beim Öffnen und Reparieren von Wertsicherungssystemen und -einrichtungen, Schlössern und einbruchhemmenden Türen durchzuführen,
- j) mechanische Sicherungs- und Schließsysteme anzufertigen und zu montieren,
- k) Funktionskontrollen (Sicherstellen der Funktion) von mechanischen und digitalen Sicherungs- und Schließsystemen durchzuführen.“
6. Dem § 30 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:
„(8) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 2 und 4, § 12a samt Überschrift und § 30 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 314/2022 treten mit 1. September 2022 in Kraft.
(9) § 24 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 314/2022 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
Kocher
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