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BGBl II 314/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

314. Verordnung: Änderung der Metalltechnik-Ausbildungsordnung

314. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der die Metalltechnik-Ausbildungsordnung geändert wird

Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2021, wird verordnet:

Die Metalltechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 97/2022, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 12 folgender Eintrag eingefügt:

§ 12a.

Hauptmodul Sicherheitstechnik

2. Dem § 1 Abs. 2 wird folgende Ziffer 9 angefügt:

  1. „9. Sicherheitstechnik (H9)“

3. § 1 Abs. 4 lautet:

„(4) Folgende Kombinationen von Haupt- und Spezialmodulen sind möglich:

Haupt-module

 

können kombiniert werden mit

H1

H2

H3

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H5

H6

H7

H8

H9

S1

S2

S3

S4

H1

       

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H9

  

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Dauer

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4. Nach § 12 wird folgender § 12a samt Überschrift eingefügt:

„Hauptmodul Sicherheitstechnik

§ 12a. (1) Das Berufsprofil des Hauptmodules umfasst nachstehende Kompetenzen. Die Fachkraft kann

  1. 1. technische Unterlagen, Skizzen, fertigungsgerechte Zeichnungen oder 3D-Modelle lesen, daraus benötigte Informationen entnehmen, etwaige Mängel erkennen und beschreiben sowie Skizzen und fertigungsgerechte Zeichnungen oder 3D-Modelle unter Berücksichtigung von Normvorgaben erstellen,
  2. 2. Prüf- und Messmittel auftragsbezogen auswählen, anwenden und ermittelte Ergebnisse auf Plausibilität prüfen sowie etwaige Fehlerquellen identifizieren,
  3. 3. die persönliche Schutzausrüstung verwenden sowie die Sicherheit von Handwerkzeugen, hand- geführten Maschinen und Maschinen durch Sichtkontrollen feststellen,
  4. 4. Füge- und Trenntechniken (Schrauben, Kleben, Pressen, Schweißen, Drehen, Fräsen, Bohren, Schneiden, Sägen) mit geeigneten Werkzeugen, Geräten und Maschinen ausführen,
  5. 5. Bauteile und Metallkonstruktionen für sicherheitstechnische Einrichtungen anfertigen, zusammenbauen und montieren sowie Beschläge montieren und justieren,
  6. 6. Systeme zur Absicherung von Maueröffnungen wie Türen und Fenster im Rahmen von Nachrüstungen (zB Zusatzschlösser, Balkenschlösser, Fenstersicherungen) sowie Wertsicherungssysteme und -einrichtungen montieren bzw. demontieren,
  7. 7. mechanische und digitale Sicherungs- und Schließsysteme anfertigen und montieren sowie Funktionskontrollen (Sicherstellen der Funktion) durchführen,
  8. 8. digitale Sicherungs- und Schließsysteme sowie digital codierte Schließmedien konfigurieren, programmieren und parametrieren,
  9. 9. elektrische Antriebs- und Steuerungssysteme wie Tür-, Tor- und Fensterantriebe montieren, konfigurieren, programmieren, parametrieren und in Betrieb nehmen.
  10. 10. Fehler, Mängel und Störungen aufsuchen, eingrenzen und beseitigen sowie mechanische und digitale Sicherungs- und Schließsysteme prüfen und in Stand setzen,
  11. 11. Arbeiten beim Öffnen und Reparieren von Wertsicherungssystemen und -einrichtungen, Schlössern und einbruchhemmenden Türen durchführen,
  12. 12. bei der Planung und Kalkulation von Sicherungssystemen (unter Berücksichtigung von Flucht- und Rettungswegesystemen, Rauch- und Wärmeabzugssystemen sowie von Schnittstellen der Datenübertragung) sowie bei der Erstellung des Angebotes mitwirken,
  13. 13. bei allen Arbeiten die jeweiligen relevanten Vorschriften und gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigen.

(2) Fachliche Kompetenzbereiche des Berufsbildes im Hauptmodul:

7. Kompetenzbereich: Prüf- und Werkstofftechnik

7.1 Werk- und Hilfsstoffe

Die Fachkraft kann

  1. 7. 1.1 die Verwendungs-, Bearbeitungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten sowie die Eigenschaften der im Betrieb zum Einsatz kommenden Kunststoffe beschreiben und deren berufsspezifischen Einsatz erklären.
  1. 7. 1.2 die Anwendungen und Einsatzgebiete weiterer im Betrieb zur Anwendung kommender Werkstoffe (zB Verbundwerkstoffe, Holz, Glas) erklären.

7.2 Technische Unterlagen

Die Fachkraft kann

  1. 7. 2.1 Informationen aus CAD-Zeichnungen oder 3D-Modellen ermitteln (durch Importieren, Öffnen, Einblenden, Ausblenden, Manövrieren im entsprechenden Zeichenprogramm) und bei der Arbeit berücksichtigen.
  1. 7. 2.2 Skizzen und fertigungsgerechte Zeichnungen oder 3D-Modelle im eigenen Tätigkeitsbereich unter der Berücksichtigung von Normvorgaben erstellen (per Hand oder computerunterstützt mit CAD-Software).

7.3 Prüftechnik

Die Fachkraft kann

  1. 7. 3.1 einen Überblick über die Möglichkeiten zur Bestimmung mechanischer Eigenschaften von Werkstoffen (zB Zugversuch, Druckversuch, Scherversuch, Biegeversuch sowie Härteprüfungen) geben.
  1. 7. 3.2 einen Überblick über den internen Umgang mit Prüfdaten (wie zB Datenspeicherung, Datenauswertung) geben.

8. Kompetenzbereich: Fertigungs- und Maschinentechnik

8.1 Füge- und Trenntechniken

Die Fachkraft kann

  1. 8. 1.1 passende Schraubverbindungen (zB nach Schraubenarten, Gewindearten, Muttern, Schraubensicherungen, Werkstoffe, Beanspruchungsart) für die jeweilige Aufgabe auswählen.
  1. 8. 1.2 berufsspezifische Schweißverfahren samt zugehöriger Schweiß- und Schutzgase sowie Zusatzwerkstoffen unter Beachtung der technischen Anforderungen (zB Art der Werkstoffe, Beanspruchungen) auswählen.
  1. 8. 1.3 mit unterschiedlichen Schweiß- und Schutzgasen (zB Sauerstoff, Acetylen, Edelgase, Mischgase) arbeiten, mögliche Gefahrenquellen erkennen und zugehörige Schutzmaßnahmen einhalten.
  1. 8. 1.4 zur Vorbereitung des Schweißvorganges die Schweißkanten gemäß Anforderungen an die Schweißnaht fasen und reinigen (händisch und maschinell).
  1. 8. 1.5 in verschiedenen Positionen mit unterschiedlichen Verfahren (Lichtbogenhandschweißen, Schutzgasschweißen: MIG, MAG und WIG) schweißen.
  1. 8. 1.6 Schweißnähte nachbearbeiten (zB mittels Bürsten, Schleifen, Strahlen oder Beizen), um eine optimale Korrosionsbeständigkeit zu gewährleisten.

8.2 Fertigungstechnik

Die Fachkraft kann

  1. 8. 2.1 die relevanten Vorschriften und gesetzlichen Bestimmungen (grundlegende berufsspezifische Normen wie zB Sicherheitstüren, Notausgangs- und Fluchtwegtüren, Zutrittskontrollanlagen, Brandschutz) sowie zugehörige technische Unterlagen bei der Durchführung von Arbeiten berücksichtigen.
  1. 8. 2.3 betriebsspezifische Maschinenelemente (insbesondere Schrauben, Muttern, Federn, Stifte und Führungen) anforderungsbezogen auswählen, einbauen, montieren und demontieren.
  1. 8. 2.4 Bauteile aus Kunststoff, Holz und Glas mit Handwerkzeugen und handgeführten Maschinen bearbeiten, insbesondere durch Feilen, Bohren, Schleifen, Reiben, Gewinde schneiden.
  1. 8. 2.5 mechanische oder thermische Richtverfahren zum Beseitigen zB des Verzuges von Schweißkonstruktionen sowie zum Richten von Profilen oder großflächigen Teilen aus dünnen Blechen im eigenen Tätigkeitsbereich anwenden.
  1. 8. 2.6 einen Überblick über die CNC-Technik und deren betriebsspezifische Anwendungen geben.
  1. 8. 2.7 für die Bedienung der computerunterstützten Maschinen einfache Programme erstellen und geringfügige Änderungen an bestehenden Programmen vornehmen.
  1. 8. 2.8 Bauteile aus Metall und Kunststoff mit konventionellen oder computerunterstützten Maschinen anfertigen (zB Schlüssel und Schließzylinder) oder bearbeiten.
  1. 8. 2.9 betriebsspezifische Maschinen warten.
  1. 8. 2.10 die Sicherheit von betriebsspezifischen Maschinen durch Sicht- und Funktionskontrollen feststellen und im Anlassfall geeignete Maßnahmen setzen (zB Melden).
  1. 8. 2.11 unterschiedliche Befestigungstechniken und Montagemöglichkeiten von Sicherungssystemen darstellen.
  1. 8. 2.12 die Beschlägetechnik (Konstruktions- und Funktionsbeschläge, Montage und Justierung) erläutern.
  1. 8. 2.13 Beschläge (Konstruktions- und Funktionsbeschläge) montieren und justieren.
  1. 8. 2.14 Bauteile und Metallkonstruktionen für sicherheitstechnische Einrichtungen anfertigen, zusammenbauen und montieren.
  1. 8. 2.15 den Aufbau und die Funktion von Systemen zur Absicherung von Maueröffnungen wie Türen (zB Sicherheitstüren, Resistance Class) und Fenster sowie über deren Einbau bzw. Montage und deren Möglichkeiten zur Einbindung in ein Sicherheitssystem darstellen.
  1. 8. 2.16 Systeme zur Absicherung von Maueröffnungen wie Türen und Fenster im Rahmen von Nachrüstungen (zB Zusatzschlösser, Balkenschlösser und Fenstersicherungen) montieren bzw. demontieren.
  1. 8. 2.17 Änderungen an bestehenden Feuer- und Rauchschutzabschlüssen sowie an Türen in Flucht- und Rettungswegen unter Berücksichtigung aller relevanten Vorschriften vornehmen.
  1. 8. 2.18 den Aufbau und die Funktion von Wertsicherungssystemen und -einrichtungen (Sicherheitsstufe, Widerstandsgrade) erläutern und den Aufbau und die Funktion der Einzelbaugruppen sowie über deren Einbau bzw. Montage darstellen.
  1. 8. 2.19 Wertsicherungssysteme und -einrichtungen montieren bzw. demontieren.
  1. 8. 2.20 Öffnungs- und Reparaturmöglichkeiten von Wertsicherungssystemen und -einrichtungen, Schlössern und einbruchhemmenden Türen erläutern.
  1. 8. 2.21 Arbeiten beim Öffnen und Reparieren von Wertsicherungssystemen und -einrichtungen, Schlössern und einbruchhemmenden Türen durchführen.
  1. 8. 2.22 den Aufbau und die Funktion von mechanischen und digitalen Sicherungs- und Schließsystemen (zB Zutrittssysteme), von Einzelbaugruppen sowie deren Einbau bzw. Montage für die Grundstück-, Gebäude-, Raum- und Objektsicherung darstellen.
  1. 8. 2.23 die Infrastruktur am Montageort für die Montage bzw. Inbetriebnahme von Sicherungs- und Schließsystemen wie Darstellen der baulichen Situation oder Herstellen von Schließplänen auch unter Zuhilfenahme digitaler Hilfsmittel abklären, aufnehmen und dokumentieren.
  1. 8. 2.24 die digitale Bilderfassung im Rahmen der Schlüsselnachfertigung beschreiben.
  1. 8. 2.25 mechanische Sicherungs- und Schließsysteme anfertigen, montieren und demontieren.
  1. 8. 2.26 Funktionskontrollen (Sicherstellen der Funktion) von mechanischen und digitalen Sicherungs- und Schließsystemen durchführen.
  1. 8. 2.27 Fehler, Mängel und Störungen aufsuchen, eingrenzen und beseitigen sowie mechanische und digitale Sicherungs- und Schließsysteme prüfen und in Stand setzen.

9. Kompetenzbereich: Automatisierung und Fertigungsmanagement

9.1 Automatisierung

Die Fachkraft kann

  1. 9. 1.1 die Anwendungen und Einsatzgebiete sowie Handhabung der betriebsspezifischen Prüfmittel für elektrische Größen erläutern und diese im eigenen Tätigkeitsbereich anwenden (zB mittels Multimeter).
  1. 9. 1.2 die Anwendung der Elektrotechnik im Rahmen der Sicherheitstechnik erläutern.
  1. 9. 1.3 die Funktion, Möglichkeiten, Anwendungsbereiche erläutern sowie die Montage, Konfigurierung und Inbetriebnahme von elektrischen Antriebs- und Steuerungssystemen (zB Motorschlösser und Torantriebe) für Sicherungssysteme beschreiben.
  1. 9. 1.4 elektromechanische Komponenten elektronischer Sicherungs- und Schließsysteme (zB Schließzylinder, Schlösser, Beschläge) montieren und demontieren.
  1. 9. 1.5 digitale Sicherungs- und Schließsysteme sowie digital codierte Schließmedien (zB elektronischer Schlüssel) konfigurieren, programmieren und parametrieren.
  1. 9. 1.6 elektrische Antriebs- und Steuerungssysteme wie Tür-, Tor- und Fensterantriebe montieren, konfigurieren, programmieren, parametrieren und in Betrieb nehmen.
  1. 9. 1.7 die Funktion, Möglichkeiten, Anwendungsbereiche sowie die Montage, Konfigurierung und Inbetriebnahme von sicherheitsrelevanten Automatisierungssystemen (drahtgebunden, drahtlos) beschreiben.
  1. 9. 1.8 die Anwendung von Netzen und Netzwerken sowie Bedieneroberflächen und Standardsoftware beschreiben.
  1. 9. 1.9 beim Konfigurieren, Programmieren, Parametrieren und Inbetriebnehmen von sicherheitsrelevanten Automatisierungssystemen (drahtgebunden, drahtlos) mitarbeiten.

9.2 Fertigungsmanagement und Qualitätssicherung

Die Fachkraft kann

  1. 9. 2.1 Arbeitsergebnisse (zB Prüfdaten) dokumentieren.
  1. 9. 2.2 die Projektierung von Sicherungssystemen (unter Beachtung von Kundenvorgaben, Rechtsvorschriften und Normen, einer Risikoanalyse sowie der örtlichen Gegebenheiten) inklusive Erarbeiten von Alternativen beschreiben.
  1. 9. 2.3 bei der Planung und Kalkulation von Sicherungssystemen (unter Berücksichtigung von Flucht- und Rettungswegesystemen, Rauch- und Wärmeabzugssystemen sowie von Schnittstellen der Datenübertragung) sowie bei der Erstellung des Angebotes mitwirken.
  1. 9. 2.4 die Bedeutung einer Freigabe einer sicherheitstechnischen Einrichtung für den Kunden/die Kundin sowie die dazu notwendigen Parameter beschreiben.
  1. 9. 2.5 die Durchführung von Fertigungskontrollen an Bauteilen anhand vorgegebener Prüfmerkmale erläutern.
  1. 9. 2.6 Bauteile bezüglich Qualität und Fertigungsvorgaben beurteilen.
  1. 9. 2.7 Sicherungssysteme bzw. Wertsicherungssysteme übergeben und Kunden einschulen.
  1. 9. 2.8 die im Betrieb vorgesehenen Methoden zur kontinuierlichen Verbesserung (zB der Qualität, Effizienz, Maschinensicherheit, Prozesse, Ergonomie, Rüstzeiten, Verfügbarkeit der Maschinen, Abfallminimierung, Ressourceneffizienz, Stofffluss, Nachhaltigkeit, ganzheitliches Fertigungssystem) nutzen, um Optimierungsmöglichkeiten aufzuzeigen.

5. In § 24 Abs. 2 wird folgende Ziffer 9a eingefügt:

  1. „9a. Hauptmodul Sicherheitstechnik: Die zur Prüfung antretende Person hat
    1. a) Skizzen, fertigungsgerechte Zeichnungen bzw. 3D-Modelle unter der Berücksichtigung von Normvorgaben zu erstellen (per Hand oder computerunterstützt mit CAD-Software),
    2. b) Füge- oder Trenntechniken auszuführen (zB Schrauben, Kleben, Pressen, Schweißen, Schneiden, Sägen),
    3. c) Bauteile aus Metall und Kunststoff mit konventionellen oder computerunterstützten Maschinen anzufertigen (zB Schlüssel und Schließzylinder) oder zu bearbeiten,
    4. d) Beschläge (Konstruktions- und Funktionsbeschläge) zu montieren und zu justieren,
    5. e) Bauteile und Metallkonstruktionen für sicherheitstechnische Einrichtungen anzufertigen, zusammenzubauen und zu montieren, deren Funktion zu überprüfen und etwaige Probleme zu beheben,
    6. f) Systeme zur Absicherung von Maueröffnungen wie Türen und Fenster im Rahmen von Nachrüstungen (zB Zusatzschlösser, Balkenschlösser und Fenstersicherungen) zu montieren,
    7. g) digitale Sicherungs- und Schließsysteme sowie digital codierte Schließmedien zu konfigurieren, zu programmieren und zu parametrieren,
    8. h) elektrische Antriebs- und Steuerungssysteme wie Tür-, Tor- und Fensterantriebe zu montieren, zu konfigurieren, zu programmieren, zu parametrieren und in Betrieb zu nehmen,
    9. i) Arbeiten beim Öffnen und Reparieren von Wertsicherungssystemen und -einrichtungen, Schlössern und einbruchhemmenden Türen durchzuführen,
    10. j) mechanische Sicherungs- und Schließsysteme anzufertigen und zu montieren,
    11. k) Funktionskontrollen (Sicherstellen der Funktion) von mechanischen und digitalen Sicherungs- und Schließsystemen durchzuführen.“

6. Dem § 30 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:

„(8) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 2 und 4, § 12a samt Überschrift und § 30 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 314/2022 treten mit 1. September 2022 in Kraft.

(9) § 24 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 314/2022 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

Kocher

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