278. 2. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung im Bereich Fischamend-Bruck der A 4 Ost Autobahn 2022 (2. Section Control-Messstreckenverordnung A 4 Fischamend-Bruck 2022)
Aufgrund § 98a Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021, wird verordnet:
§ 1. Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden folgende Abschnitte der A 4 Ost Autobahn festgelegt:
- 1. in Fahrtrichtung Staatsgrenze Ungarn auf der Richtungsfahrbahn Staatsgrenze Ungarn der Abschnitt von km 28,0 bis km 34,93 einschließlich des im Gegenverkehr zu befahrenden Abschnitts der Richtungsfahrbahn Wien zwischen km 28,075 und km 34,820;
- 2. in Fahrtrichtung Wien auf der Richtungsfahrbahn Wien der Abschnitt von km 34,93 bis 28,12.
§ 2. Beginn und Ende der überwachten Messstrecken sind anzukündigen.
§ 3. Die 1. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung im Bereich Fischamend-Bruck der A 4 Ost Autobahn 2022 (1. Section Control-Messstreckenverordnung A 4 Fischamend-Bruck 2022), BGBl. II Nr. 147/2022, wird aufgehoben.
Gewessler
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