265. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Festsetzung der Höhe der Pflichtnotstandsreserven, die zu bestimmten Zeitpunkten zu halten sind
Aufgrund § 5 des Bundesgesetzes über Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung (Energielenkungsgesetz 2012 - EnLG 2012), BGBl. I Nr. 41/2013, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2022, in Verbindung mit § 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Haltung von Mindestvorräten an Erdöl und Erdölprodukten (Erdölbevorratungsgesetz 2012 - EBG 2012), BGBl. I Nr. 78/2012, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2020, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:
1. Abschnitt
Allgemeines
Regelungsgegenstand
§ 1. (1) Durch diese Verordnung wird die Höhe der Pflichtnotstandsreserven, die zu bestimmten Zeitpunkten zu halten sind, abweichend von § 5 Abs. 1 EBG 2012 vorübergehend neu festgesetzt.
(2) Die neue Festsetzung der Höhe der zu haltenden Pflichtnotstandsreserven ist zur Wiederauffüllung der Pflichtnotstandsreserven nach vorangegangenen Lenkungsmaßnahmen erforderlich.
2. Abschnitt
Umfang der Vorratspflicht
Neue Festsetzung der Höhe der Pflichtnotstandsreserven
§ 2. Vorratspflichtige haben abweichend von § 5 Abs. 1 EBG 2012 ab 1. Juli 2022 bis zum 31. Oktober 2022 je 22,22 % des Importes an Erdöl und den einzelnen Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen und Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen im vorangegangenen Kalenderjahr (Vorjahresimport) als Pflichtnotstandsreserven zu halten.
3. Abschnitt
Schlussbestimmung
Inkrafttreten
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft.
Gewessler
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