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BGBl II 22/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

22. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2021, dass die Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 14. Jänner 2021, mit der zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 eine zusätzliche Maßnahme festgelegt wird, LGBl. Nr. 3/2021, gesetzwidrig war

22. Kundmachung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2021, dass die Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 14. Jänner 2021, mit der zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 eine zusätzliche Maßnahme festgelegt wird, LGBl. Nr. 3/2021, gesetzwidrig war

Gemäß Art. 139 Abs. 5 und 6 B-VG und § 59 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 - VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2021, V 298/2021-4, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 5. Jänner 2022, zu Recht erkannt:

  1. „1. Die Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 14. Jänner 2021, mit der zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 eine zusätzliche Maßnahme festgelegt wird, LGBl. für Steiermark Nr. 3/2021, war gesetzwidrig.
  2. 2. Die als gesetzwidrig festgestellte Verordnung ist nicht mehr anzuwenden.“

Mückstein

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