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BGBl II 221/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

221. Verordnung: Verkehrsversuchsverordnung Dosiersystem Reutte Süd

221. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der zur Durchführung von wissenschaftlichen Versuchen eine von der Bestimmung des § 38 Abs. 2b und 6 StVO abweichende Ausführung von Lichtsignalen für zulässig erklärt wird (Verkehrsversuchsverordnung Dosiersystem Reutte Süd)

Auf Grund des § 34 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021, wird verordnet:

§ 1. Zum Zweck der Erprobung im Rahmen der Durchführung einer wissenschaftlichen Untersu-chung ist eine von § 38 Abs. 2b und 6 Straßenverkehrsordnung 1960 abweichende Ausführung von Licht-signalanlagen auf der B179 Fernpassstraße, Strkm. 36,50, dahingehend, dass die Dauer des gelben nicht-blinkenden Lichtes, das gemeinsam mit dem roten Licht leuchtet, eine Sekunde beträgt und dass das Grünlicht ohne vorangehende Grünblinkphase beendet wird, zulässig.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 15. Juni 2022 in Kraft und mit Ablauf des 14. Juni 2027 außer Kraft.

Gewessler

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