1. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule sowie die Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS geändert werden; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule
Auf Grund
- 1. des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 232/2021, insbesondere dessen §§ 6, 55a und 60, sowie
- 2. des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2020,
wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschulen, BGBl. Nr. 895/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 250/2021, wird wie folgt geändert:
1. In Art. I § 2 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:
- „1a. Handelsschule für Berufstätige (Anlage B1B)“
2. Dem Art. I § 4 wird folgender Abs. 15 angefügt:
„(15) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anlage zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2022 treten wie folgt in Kraft:
- 1. Art. I § 2 Z 1a tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
- 2. Anlage B1B (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) tritt hinsichtlich der 1. Semester mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich der 2. Semester mit 1. Februar 2022 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils mit 1. September bzw. 1. Februar der Folgejahre semesterweise aufsteigend in Kraft.“
3. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage B1B (Lehrplan der Handelsschule für Berufstätige) wird nach der Anlage B1 (Lehrplan der Handelsschule) eingefügt.
Artikel 2
Änderung der Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS
Auf Grund der §§ 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 232/2021, wird verordnet:
Die Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS, BGBl. II Nr. 36/2017, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 465/2020, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis werden im 3. Abschnitt nach den den 8b. Unterabschnitt betreffenden Zeilen folgende Zeilen eingefügt:
„8c. Unterabschnitt | |
§ 45g. | Abschlussarbeit |
§ 45h. | Klausurprüfung |
§ 45i. | Mündliche Prüfung“ |
2. Im 3. Abschnitt wird nach dem 8b. Unterabschnitt folgender 8c. Unterabschnitt eingefügt:
„8c. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an der Handelsschule für Berufstätige
Abschlussarbeit
§ 45g. Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst einen Pflichtgegenstand oder mehrere Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship - Wirtschaft und Management“.
Klausurprüfung
§ 45h. (1) Die Klausurprüfung umfasst
- 1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ (180 Minuten, schriftlich) und
- 2. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Übungsfirma“ (240 Minuten, schriftlich und praktisch).
(2) Das Prüfungsgebiet „Übungsfirma“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Teilbereich „Übungsfirma“ des Pflichtgegenstandes „Business Training, Projektmanagement, Übungsfirma“.
Mündliche Prüfung
§ 45i. (1) Die mündliche Prüfung umfasst
- 1. eine mündliche Teilprüfung, ausgehend von einer betriebswirtschaftlichen Problemstellung im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliches Kolloquium“, und
- 2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliches Kolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“, den Pflichtgegenstand „Unternehmensrechnung“ und den Pflichtgegenstand „Business Training, Projektmanagement, Übungsfirma“, ausgenommen den Teilbereich „Übungsfirma“.“
3. Dem § 65 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Das Inhaltsverzeichnis betreffend den 8c. Unterabschnitt des 3. Abschnitts sowie der 8c. Unterabschnitt des 3. Abschnitts in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Artikel 3
Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Aufgrund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird bekannt gemacht:
Die in Anlage B1B unter Abschnitt VI. enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2
des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, bekannt gemacht.
Polaschek
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