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BGBl II 186/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

186. Verordnung: COVID-19-Einreiseverordnung 2022

186. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung 2022 - COVID-19-EinreiseV 2022)

Auf Grund der §§ 16, 25, 25a und 25b des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/2022, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt gesundheits- und sanitätspolizeiliche Maßnahmen betreffend die Einreise und Beförderung in das Bundesgebiet aus Staaten und Gebieten mit sehr hohem epidemiologischem Risiko (Anlage 1) zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19.

(2) Staaten und Gebiete mit sehr hohem epidemiologischem Risiko sind insbesondere solche, in denen eine neuartige Virusvariante aufgetreten ist, die eine erhebliche Steigerung der Verbreitung von SARS-CoV-2 mit Auswirkungen auf die medizinische Versorgung in Österreich befürchten lässt.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für die Einreise und Beförderung

  1. 1. zur Aufrechterhaltung des Güter- und Personenverkehrs; wenn das Zielland nicht Österreich ist, muss die Ausreise sichergestellt sein,
  2. 2. ausschließlich aus zwingenden Gründen der Tierversorgung oder für land- und forstwirtschaftlich erforderliche Maßnahmen im Einzelfall,
  3. 3. im Rahmen der Durchführung einer beruflichen Überstellungsfahrt/eines beruflichen Überstellungsfluges,
  4. 4. im zwingenden Interesse der Republik Österreich,
  5. 5. von Minderjährigen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  6. 6. von Transitpassagieren oder zur Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp, die auch bei ausschließlich unerlässlichen Unterbrechungen vorliegt, sofern die Ausreise sichergestellt ist,
  7. 7. der Besatzung einer Repatriierungsfahrt/eines Repatriierungsfluges einschließlich der mitreisenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
  8. 8. von Insassen von Einsatzfahrzeugen gemäß § 26 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, und Fahrzeugen im öffentlichen Dienst gemäß § 26a StVO 1960,
  9. 9. von Personen, die aus Österreich kommend ausländisches Territorium ohne Zwischenstopp zur Erreichung ihres Zielortes in Österreich queren,
  10. 10. von Personen, die auf Grund einer humanitären Notlage oder einer kriegerischen Auseinandersetzung einreisen,
  11. 11. von Personen, die zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen einreisen und eine Bestätigung entsprechend der Anlage A oder der Anlage B vorweisen, oder
  12. 12. in die Gemeinden Mittelberg und Jungholz und das Rißtal im Gemeindegebiet von Vomp und Eben am Achensee.

Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr

§ 2. (1) Als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr gemäß § 5 gilt ein:

  1. 1. Nachweis über eine mit einem in der Anlage C angeführten Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
    1. a) Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage und bei Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nicht länger als 365 Tage zurückliegen darf,
    2. b) Impfung nach Ablauf von 21 Tagen seit der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage und bei Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nicht länger als 365 Tage zurückliegen darf,
    3. c) Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
    4. d) weitere Impfung;
  2. 2. Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die durch einen Test auf SARS-CoV-2 bestätigt wurde, oder
  3. 3. Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde;
  4. 4. Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf;
  5. 5. Nachweis über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, ausgenommen eines solchen zur Eigenanwendung, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf.

(2) Einem Nachweis gemäß Abs. 1 sind ärztliche Zeugnisse entsprechend der Anlage D oder der Anlage E gleichgestellt.

(3) Testergebnisse, die bestätigen, dass die darin angeführte Person negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde, haben zumindest folgende Daten zu umfassen:

  1. 1. Vor- und Nachname der getesteten Person,
  2. 2. Geburtsdatum,
  3. 3. Datum und Uhrzeit der Probenahme,
  4. 4. Testergebnis und
  5. 5. Bezeichnung des Ausstellers des Testzertifikats.

    Die Kosten für einen nach dieser Verordnung erforderlichen Test sind selbst zu tragen.

(4) Nachweise gemäß Abs. 1 sind in lateinischer Schrift sowie in deutscher oder englischer Sprache oder in Form eines Zertifikats gemäß § 4b Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, vorzulegen.

Registrierung

§ 3. (1) Personen, die gemäß § 5 verpflichtet sind, eine Registrierung vorzunehmen, haben vor der Einreise folgende Daten gemäß § 25a EpiG bekannt zu geben:

  1. 1. Vor- und Nachname,
  2. 2. Geburtsdatum,
  3. 3. bei mehrtägigen Aufenthalten die Wohn- oder Aufenthaltsadresse (falls davon abweichend den Ort der Quarantäne),
  4. 4. Datum der Einreise,
  5. 5. etwaiges Datum der Ausreise,
  6. 6. Abreisestaat oder -gebiet,
  7. 7. Aufenthalt während der letzten zehn Tage vor der Einreise,
  8. 8. Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) und
  9. 9. Vorliegen eines Nachweises über eine geringe epidemiologische Gefahr.

(2) Die Registrierung hat nach Maßgabe des § 25a Abs. 3 EpiG elektronisch zu erfolgen.

(3) Die erhaltene generierte Sendebestätigung der elektronischen Registrierung ist bei der Einreise elektronisch oder ausgedruckt mitzuführen und bei einer Kontrolle auf Verlangen vorzuweisen.

(4) Ist die Registrierung elektronisch nicht möglich, kann sie ausnahmsweise durch Ausfüllen des Formulars entsprechend der Anlage F oder der Anlage G vorgenommen werden.

(5) Eine Registrierung darf längstens 72 Stunden vor der Einreise erfolgen.

(6) Handelt es sich bei der nach dieser Verordnung zur Registrierung verpflichteten Person um einen Pendler, ist die Registrierung bei jeder Änderung der Daten gemäß Abs. 1 Z 3, 6, 7, 8 und 9, spätestens jedoch alle 28 Tage, vorzunehmen.

Selbstüberwachte Heimquarantäne

§ 4. (1) Die Quarantäne gemäß § 5 ist selbstüberwacht

  1. 1. an einem bestehenden Wohnsitz oder
  2. 2. in einer sonstigen geeigneten Unterkunft, über deren Verfügbarkeit bei der Einreise eine Bestätigung vorzuweisen ist,

    anzutreten. Die Kosten der Unterkunft sind selbst zu tragen.

(2) Der Wohnsitz oder die Unterkunft darf für den Quarantänezeitraum nicht verlassen werden. Ausgenommen sind unbedingt notwendige Wege zur Inanspruchnahme einer nach dieser Verordnung erforderlichen Testung. Dabei ist auf die größtmögliche Minimierung eines allfälligen Infektionsrisikos zu achten.

(3) Die Quarantäne darf zum Zweck der Ausreise aus dem Bundesgebiet vorzeitig beendet werden, wenn sichergestellt ist, dass bei der Ausreise das Infektionsrisiko größtmöglich minimiert wird.

Voraussetzungen für die Einreise

§ 5. (1) Personen, die aus einem in der Anlage 1 genannten Staat oder Gebiet einreisen oder sich innerhalb der letzten zehn Tage in einem solchen aufgehalten haben, haben einen Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr mitzuführen, eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn frühestens am fünften Tag nach der Einreise ein Test gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 oder 5 durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist.

(2) Die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises über eine geringe epidemiologische Gefahr gemäß Abs. 1 gilt nicht für Personen, die

  1. 1. schwanger sind oder
  2. 2. nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können

    und denen eine Testung aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen dementieller Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann.

(3) Die Quarantänepflicht gemäß Abs. 1 gilt nicht bei der Einreise

  1. 1. von Minderjährigen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  2. 2. von Personen, die im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs
    1. a) zu beruflichen Zwecken,
    2. b) zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb,
    3. c) zu familiären Zwecken oder
    4. d) zum Besuch des Lebenspartners
    1. einreisen,
  3. 3. zu beruflichen Zwecken
    1. a) zum Besuch einer internationalen Einrichtung im Sinne des § 2 Z 1 des Amtssitzgesetzes (ASG), BGBl. I Nr. 54/2021, oder
    2. b) im überwiegenden Interesse der Republik Österreich insbesondere in kultureller oder sportlicher Hinsicht, wobei dies auch für Betreuer und Trainer gilt,
  4. 4. von Fremden, wenn diese über einen Lichtbildausweis gemäß § 5 ASG verfügen,
  5. 5. von humanitären Einsatzkräften,
  6. 6. einer Begleitperson im Rahmen der Einreise aus medizinischen Gründen gemäß § 1 Abs. 3 Z 11,
  7. 7. von Personen, die zum Zweck der Wahrnehmung einer zwingenden gerichtlich oder behördlich auferlegten Pflicht, wie der Wahrnehmung von Ladungen zu Gerichtsverhandlungen, einreisen und
  8. 8. von Personen, die aus unvorhersehbaren, unaufschiebbaren, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis, wie insbesondere aufgrund von schweren Krankheitsfällen, Todesfällen, Begräbnissen, Geburten sowie der Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen in Notfällen einreisen.

Beförderungsbestimmungen

§ 6. (1) Beförderungsunternehmen haben im Rahmen ihrer betrieblichen und technischen Möglichkeiten sicherzustellen, dass die von ihnen in das Bundesgebiet beförderten Personen über die Voraussetzungen und Auflagen gemäß § 5 und über die Rechtsfolgen von Verstößen dagegen informiert werden.

(2) Beförderungsunternehmen dürfen Personen aus Staaten oder Gebieten der Anlage 1 nur in das Bundesgebiet befördern, wenn sie vor der Einreise überprüfen, ob die Voraussetzungen und Auflagen gemäß § 5 eingehalten werden.

(3) Wird das Registrierungsformular entsprechend der Anlage F oder der Anlage G verwendet, ist dieses von dem Beförderungsunternehmen an die für die Grenzübertrittsstelle zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Bei elektronischer Übermittlung ist das Originalformular nach derselben zu vernichten.

(4) Abs. 2 und 3 gelten nicht für den

  1. 1. gemeinwirtschaftlich finanzierten grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr,
  2. 2. Zugverkehr und
  3. 3. Schiffsverkehr ausgenommen Tagesausflugsschiffe im Linienverkehr zwischen zwei Orten an der Donau und Kabinenschiffe.

Behördliche Überprüfung

§ 7. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde ist berechtigt, bei der Einreise sowie jederzeit an Ort und Stelle zu überprüfen, ob die Vorgaben dieser Verordnung eingehalten werden.

(2) Wird das Registrierungsformular entsprechend der Anlage F oder der Anlage G verwendet, ist dieses von der Behörde an die für den Aufenthaltsort örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Nach Ablauf von 28 Tagen ab dem Einreisedatum sind diese Bestätigungen und Formulare von den Behörden unwiderruflich zu löschen bzw. zu vernichten.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie die Organe nach § 12b des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, haben bei der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben über Ersuchen der Gesundheitsbehörde an der Vollziehung des Abs. 1 mitzuwirken.

(4) Im Fall einer behördlichen Überprüfung sind die Ausnahmegründe gemäß § 1 Abs. 3 oder das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2 und 3 glaubhaft zu machen. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Z 1 und 6 ist auf Verlangen nachzuweisen, dass die Ausreise sichergestellt ist.

In- und Außerkrafttreten

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 16. Mai 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die COVID-19-Einreiseverordnung 2021, BGBl. II Nr. 276/2021, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 152/2022, außer Kraft.

(2) § 6 Abs. 2 bis 4 tritt mit 15. Juni 2022 in Kraft.

(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Anlage 4

Anlage 4 

Anlage 5

Anlage 5 

Anlage 6

Anlage 6 

Anlage 7

Anlage 7 

Anlage 8

Anlage 8 

Rauch

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