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BGBl II 180/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

180. Verordnung: Ratenzahlungs-Verordnung

180. Verordnung des Vorstands der E-Control über nähere Modalitäten der Ratenzahlung gemäß § 82 Abs. 2a ElWOG 2010 (Ratenzahlungs-Verordnung)

Auf Grund von § 82 Abs. 2a des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2022, iVm § 7 Abs. 1 Energie-Control-Gesetz (E-ControlG), BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2022, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung legt nähere Modalitäten über Ratenzahlungen gemäß § 82 Abs. 2a ElWOG 2010 für eine aus einer Jahresabrechnung resultierende Nachzahlung fest.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Es gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 7 ElWOG 2010.

Form und Information

§ 3. (1) Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen können sich gegenüber Netzbetreibern und Lieferanten formfrei auf die Möglichkeit der Ratenzahlung gemäß § 82 Abs. 2a ElWOG 2010 berufen.

(2) Im Falle der gemeinsamen Abrechnung von Netznutzung und Energiekosten durch den Lieferanten können sich Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen gegenüber dem Lieferanten auf die Möglichkeit der Ratenzahlung gemäß § 82 Abs. 2a ElWOG 2010 berufen.

(3) Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen, die sich auf die Ratenzahlung gemäß § 82 Abs. 2a ElWOG 2010 berufen, ist unverzüglich ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten.

(4) Netzbetreiber und Lieferanten haben Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen auf jeder Jahresabrechnung und auf jeder eine Jahresabrechnung betreffenden Mahnung deutlich erkennbar und verständlich auf das Recht, eine Ratenzahlung zu verlangen, hinzuweisen.

Zahlungsarten

§ 4. (1) Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG ist auch die Möglichkeit der Zahlung mit Erlagschein oder in bar anzubieten.

Anzahl und Höhe der Raten

§ 5. (1) Netzbetreiber bzw. Lieferanten haben eine monatliche Ratenzahlung (Monatsraten) anzubieten.

(2) Soweit nicht anders vereinbart, ist die Nachzahlung gleichmäßig auf die Raten zu verteilen.

(3) Netzbetreiber bzw. Lieferanten haben zumindest folgende Möglichkeiten der Ratenzahlung anzubieten:

  1. 1. In jedem Fall ist die Möglichkeit der monatlichen Ratenzahlung über einen Zeitraum bis zur nächsten Jahresabrechnung anzubieten.
  2. 2. Bei einer Nachzahlung, die mindestens die Höhe von 4 aktuellen monatlichen Teilzahlungsbeträgen erreicht, sowie in begründeten Fällen, ist auch eine monatliche Ratenzahlung über einen Zeitraum von 18 Monaten anzubieten.

Vorzeitige Zahlung

§ 6. Die vorzeitige Zahlung ist für die Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG bzw. Kleinunternehmen jederzeit zum Teil oder zur Gänze ohne zusätzliche Kosten möglich.

Kosten

§ 7. Für die Einräumung der Ratenzahlung gem. § 82 Abs. 2a ElWOG 2010 dürfen seitens der Netzbetreiber bzw. der Lieferanten dem Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG bzw. Kleinunternehmen keine zusätzlichen Kosten verrechnet werden.

Beendigung

§ 8. Eine bestehende Ratenzahlungsvereinbarung gem. § 82 Abs. 2a ElWOG 2010 wird durch eine Beendigung des jeweils betreffenden Energieliefervertrags oder Netzzugangsvertrags nicht beendet.

Inkrafttreten

§ 9. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Urbantschitsch Haber

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