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BGBl II 146/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

146. Verordnung: 1. Section Control-Messstreckenverordnung Voestbrücke 2022

146. 1. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung 2022 im Bereich der Voestbrücke im Zuge der A 7 Mühlkreis Autobahn (1. Section Control-Messstreckenverordnung Voestbrücke 2022)

Aufgrund § 98a Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021, wird verordnet:

§ 1. Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden folgende Abschnitte der A 7 Mühlkreis Autobahn festgelegt:

  1. 1. für die Fahrtrichtung A 1 West Autobahn der Abschnitt zwischen km 14,18 und km 13,2 der Richtungsfahrbahn A 1 West Autobahn und
  2. 2. für die Fahrtrichtung Freistadt
    1. a) der Abschnitt von km 0,12 der Auffahrtsrampe 5 der Anschlussstelle Hafenstraße über die Bypassbrücke bis km 0,63 der Abfahrtsrampe 5 der Anschlussstelle Urfahr bzw. km 14 der Richtungsfahrbahn Freistadt sowie
    2. b) der Abschnitt von km 0,47 der Auffahrtsrampe 5 der Anschlussstelle Urfahr bis km 14 der Richtungsfahrbahn Freistadt.

§ 2. Beginn und Ende der überwachten Messstrecken sind anzukündigen.

Gewessler

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