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BGBl II 143/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

143. Verordnung: 2. Novelle zur AutomatFahrV

143. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Automatisiertes Fahren Verordnung geändert wird (2. Novelle zur AutomatFahrV)

Auf Grund der §§ 34 Abs. 6, 102 Abs. 3a und 3b des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 190/2021, wird verordnet:

Die Automatisiertes Fahren Verordnung - AutomatFahrV, BGBl. II Nr. 402/2016, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 66/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im gesamten Verordnungstext wird jeweils die Wortfolge „Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

2. § 1 Abs. 3 Z 2 lit. i lautet:

  1. „i) geplante Teststrecke oder geplantes Testgebiet“

3. In § 1 Abs. 3 Z 2 entfällt der Punkt am Ende der lit. j und folgende lit. k wird angefügt:

  1. „k) Nachweis der Streckenanalyse, Risikobewertung und des Risikomanagements.“

4. In § 1 Abs. 4 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:

„Die Systeme müssen vorab in vergleichbaren Situationen und bei unterschiedlichen Verhältnissen sowohl in der Simulation als auch auf privatem Gelände ausreichend getestet und für sicher befunden worden sein. Die Durchführung einer vorgegebenen Streckenanalyse und Risikobewertung für die geplante Teststrecke oder das geplante Testgebiet ist nachzuweisen und die Ergebnisse sind in das Risikomanagement des Testvorhabens aufzunehmen. Benachteiligungen und Einschränkungen und zusätzliche Risiken für die aktive Mobilität (Radfahren, Zufußgehen) sind hierbei weitestgehend auszuschließen.“

5. Dem § 3 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Zusätzlich haben diese Personen einen Nachweis über ein adäquates Fahrtraining zu erbringen, welches dem jeweiligen Anwendungsfall und dem konkreten Testvorhaben sowie den damit verbundenen Fahrmanövern angepasst ist; dies gilt nicht für Anwendungsfälle des Bundesministeriums für Landesverteidigung.“

6. In der Überschrift des § 7 wird das Wort „Autonomer“ durch das Wort „Automatisierter“ ersetzt.

7. § 7 Abs. 1 lautet:

„(1) Im Sinne dieser Verordnung gilt als automatisierter Kleinbus ein Fahrzeug zur Beförderung von maximal 15 Personen der Klassen M, das mit einem System ausgerüstet ist, das in der Lage ist, bei einer Geschwindigkeit bis zu 20 km/h alle Fahraufgaben zu übernehmen.“

8. § 7 Abs. 3 entfällt.

9. In § 7 Abs. 4 wird das Wort „autonome“ durch das Wort „automatisierte“ ersetzt und nach dem Wort „Teststrecke“ wird die Wortfolge „oder in einem vordefinierten Testgebiet“ eingefügt.

10. Dem § 7 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:

„Die tatsächlich zulässige Geschwindigkeit beim Testen basiert jedenfalls auf den Ergebnissen der Streckenanalyse und Risikobewertung.“

11. Dem § 7 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:

„Personen in einem Rollstuhl sowie Personen mit einem Kinderwagen dürfen transportiert werden, wenn durch entsprechende Sicherungsmaßnahmen sichergestellt ist, dass dadurch für alle Fahrzeuginsassen keine höhere Gefährdung entsteht.“

12. Nach § 7 werden folgende § 7a und § 7b samt Überschriften eingefügt:

„Automatisiertes Fahrzeug zur Personenbeförderung

§ 7a. (1) Im Sinne dieser Verordnung gilt als automatisiertes Fahrzeug zur Personenbeförderung ein typengenehmigtes Fahrzeug der Klassen M1, M2 und L7e, das mit einem System ausgerüstet ist, das in der Lage ist, bei einer Geschwindigkeit bis zu 50 km/h alle Fahraufgaben zu übernehmen.

(2) Dieses System darf von Fahrzeugherstellern, Entwicklern von Systemen, Forschungseinrichtungen, Verkehrsunternehmen und Betreibern von Kraftfahrlinien getestet werden.

(3) Das automatisierte Fahrzeug zur Personenbeförderung darf auf einer vordefinierten Teststrecke oder in einem vordefinierten Testgebiet getestet werden. Das System darf nicht auf Autobahnen und Schnellstraßen aktiviert werden.

(4) Sobald der Lenker das System aktiviert, werden sämtliche Fahraufgaben auf das System übertragen. Das System muss daher in der Lage sein, alle Fahrsituationen automatisch zu bewältigen.

(5) Es muss eine Notfallvorrichtung vorhanden sein, mit der das System deaktiviert werden kann. Wenn es zu einer kritischen Situation kommt, muss der Lenker die Notfallvorrichtung unverzüglich betätigen.

(6) Das System darf bis zu einer maximalen Geschwindigkeit von 50 km/h getestet werden. Die tatsächlich zulässige Geschwindigkeit beim Testen basiert jedenfalls auf den Ergebnissen der Streckenanalyse und Risikobewertung.

(7) Während des Testzeitraumes dürfen Personen ausschließlich auf den vorgesehenen Sitzplätzen und nicht gewerblich befördert werden. Personen in einem Rollstuhl sowie Personen mit einem Kinderwagen dürfen transportiert werden, wenn durch entsprechende Sicherungsmaßnahmen sichergestellt ist, dass dadurch für alle Fahrzeuginsassen keine höhere Gefährdung entsteht.

Automatisiertes Fahrzeug zur Güterbeförderung

§ 7b. (1) Im Sinne dieser Verordnung gilt als automatisiertes Fahrzeug zur Güterbeförderung ein Fahrzeug der Klassen L7e, N1, N2 und N3, das mit einem System ausgerüstet ist, das in der Lage ist, bei einer Geschwindigkeit bis zu 30 km/h, im Falle von typengenehmigten Fahrzeugen bis 50 km/h, alle Fahraufgaben zu übernehmen und vorrangig für den Güterverkehr genutzt wird.

(2) Dieses System darf von Fahrzeugherstellern, Entwicklern von Systemen, Forschungseinrichtungen und Güterbeförderungsunternehmen getestet werden.

(3) Das automatisierte Fahrzeug zur Güterbeförderung darf auf einer vordefinierten Teststrecke oder in einem vordefinierten Testgebiet getestet werden. Das System darf nicht auf Autobahnen und Schnellstraßen aktiviert werden.

(4) Sobald der Lenker das System aktiviert, werden sämtliche Fahraufgaben auf das System übertragen. Das System muss daher in der Lage sein, alle Fahrsituationen automatisch zu bewältigen.

(5) Es muss eine Notfallvorrichtung vorhanden sein, mit der das System deaktiviert werden kann. Wenn es zu einer kritischen Situation kommt, muss der Lenker die Notfallvorrichtung unverzüglich betätigen.

(6) Das System darf bis zu einer maximalen Geschwindigkeit von 30 km/h, im Falle von typengenehmigten Fahrzeugen bis 50 km/h, getestet werden. Die tatsächlich zulässige Geschwindigkeit beim Testen basiert jedenfalls auf den Ergebnissen der Streckenanalyse und Risikobewertung.

(7) Die Vorschriften über die Ladungssicherung sind zu beachten. Der Transport von Gefahrgut ist nicht zulässig.“

13. § 8 Abs. 3 entfällt.

14. Nach § 8 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Die Unterstützung der automatisierten Fahrfunktionen durch externe straßenseitige Sensoren und C-ITS Kommunikation ist erlaubt.“

15. Nach § 8 wird folgender § 8a samt Überschrift eingefügt:

„Autobahnpilot mit automatisiertem Auf- und Abfahren

§ 8a. (1) Im Sinne dieser Verordnung gilt als Autobahnpilot mit automatisiertem Auf- und Abfahren, ein System, das die Längsführung und Querführung des Fahrzeuges auf Auf- und Abfahrten von Autobahnen und Schnellstraßen übernehmen kann.

(2) Dieses System darf von Fahrzeugherstellern, Entwicklern des Systems und Forschungseinrichtungen getestet werden.

(3) Mit der Aktivierung des Systems können folgende Fahraufgaben auf das System übertragen werden:

  1. 1. Längsführung des Fahrzeuges, wie beschleunigen, bremsen, anhalten, Abstandskontrolle,
  2. 2. Querführung des Fahrzeuges, wie Spur halten, Spur wechseln, überholen.

(4) Die Unterstützung der automatisierten Fahrfunktionen durch externe straßenseitige Sensoren und C-ITS Kommunikation ist erlaubt.

(5) Wenn es zu einer kritischen Situation kommt, muss der Lenker die übertragenen Fahraufgaben unverzüglich wieder übernehmen.

(6) Es muss eine Notfallvorrichtung vorhanden sein, mit der das System deaktiviert werden kann. Wenn es zu einer kritischen Situation kommt, muss der Lenker die Notfallvorrichtung unverzüglich betätigen.

(7) Das System darf ausschließlich auf Autobahnen und Schnellstraßen und auf solchen auf Auf- und Abfahrten getestet werden, für die eine Freigabe des für das hochrangige Straßennetz zuständigen Straßenerhalters vorliegt.

(8) Das System darf in Fahrzeugen der Klassen M1, M2, M3, N1, N2 und N3 getestet werden.“

16. Dem § 9 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Selbstfahrende zivile Fahrzeuge, welche Zwecken des Bundesheeres dienen, sind selbstfahrenden Heeresfahrzeugen gleichgestellt.“

17. In § 9 Abs. 2 entfällt der Ausdruck „und Sport“.

18. § 9 Abs. 3 entfällt.

19. Nach § 9 werden folgende §§ 9a und 9b samt Überschriften eingefügt:

„Automatisiertes Parkservice

§ 9a. (1) Im Sinne dieser Verordnung gilt als automatisiertes Parkservice ein System, das die Längs- und Querführung eines Fahrzeuges der Klasse M1 übernehmen kann, um dieses von einem Übergabepunkt bis in eine Parklücke und wieder zurück zu bewegen. Die zulässige Maximalgeschwindigkeit ist mit 10 km/h begrenzt.

(2) Dieses System darf von Fahrzeugherstellern, Entwicklern von Systemen, Forschungseinrichtungen, Verkehrsunternehmen und Betreibern von Parkhäusern und Parkplätzen getestet werden.

(3) Das System darf auf einem vordefinierten Gebiet oder Gelände getestet werden (z. B. auf einem Parkplatz oder in einem Parkhaus).

(4) Sobald der Lenker das System aktiviert, werden sämtliche Fahraufgaben auf das System übertragen. Das System muss daher in der Lage sein, alle Fahrsituationen automatisch zu bewältigen. Das System kann neben den Sensoren im Fahrzeug auch auf straßen- oder gebäudeseitige Sensoren zurückgreifen. Die Entscheidung über die Fahrstrecke kann von Systemkomponenten sowohl innerhalb des Fahrzeugs als auch außerhalb getroffen werden.

(5) Solange das System aktiviert ist, ist der Lenker von den Verpflichtungen, den Lenkerplatz einzunehmen und die Lenkvorrichtung während des Fahrens mit mindestens einer Hand festzuhalten, enthoben. Solange das System aktiviert ist, muss sich der Lenker in unmittelbarer Nähe zum Fahrzeug befinden und sämtliche Fahrbewegungen überwachen.

(6) Es muss eine Notfallvorrichtung vorhanden sein, mit der das System deaktiviert werden kann. Wenn es zu einer kritischen Situation kommt, muss der Lenker die Notfallvorrichtung unverzüglich betätigen.

(7) Sofern das System Kommunikationseinrichtungen zwischen dem Fahrzeug und der Infrastruktur benutzt, müssen diese dem Stand der Technik entsprechen und gegen unberechtigte Zugriffe von außen geschützt sein.

(8) Das System darf in Fahrzeugen der Klasse M1 und bis zu einer maximalen Geschwindigkeit von 10 km/h getestet werden. Die tatsächlich zulässige Geschwindigkeit beim Testen basiert jedenfalls auf den Ergebnissen der Streckenanalyse und Risikobewertung.

Automatisierte Arbeitsmaschine

§ 9b. (1) Im Sinne dieser Verordnung gilt als automatisierte Arbeitsmaschine eine selbstfahrende Arbeitsmaschine, die mit einem System ausgerüstet ist, das in der Lage ist, bei einer Geschwindigkeit bis zu 20 km/h alle Fahraufgaben zu übernehmen und vorrangig für die Durchführung von Arbeitsvorgängen genutzt wird.

(2) Dieses System darf von Fahrzeugherstellern, Straßenerhaltern, Entwicklern von Systemen und Forschungseinrichtungen getestet werden.

(3) Die automatisierte Arbeitsmaschine darf auf einer vordefinierten Teststrecke oder in einem vordefinierten Testgebiet getestet werden.

(4) Sobald das System aktiviert wird, werden sämtliche Fahraufgaben auf das System übertragen. Das System muss daher in der Lage sein, alle Fahrsituationen automatisiert zu bewältigen.

(5) Es muss eine Notfallvorrichtung vorhanden sein, mit der das System deaktiviert werden kann. Wenn es zu einer kritischen Situation kommt, muss der Lenker die Notfallvorrichtung unverzüglich betätigen.

(6) Das System darf bis zu einer maximalen Geschwindigkeit von 20 km/h getestet werden. Die tatsächlich zulässige Geschwindigkeit beim Testen basiert jedenfalls auf den Ergebnissen der Stre-ckenanalyse und Risikobewertung.

(7) Solange das System aktiviert ist und bei einer maximalen Geschwindigkeit von 10 km/h darf der Lenker sich auch außerhalb des Fahrzeuges befinden, sofern der Überblick über die Verkehrssituation gegeben ist und er jederzeit in die Fahrzeugsteuerung eingreifen kann. Der Lenker muss sich in unmittelbarer Nähe zum Fahrzeug befinden und sämtliche Fahrbewegungen überwachen.“

20. Der bisherige Text des § 12 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 1 Abs. 3 Z 2 lit. i und k, Abs. 4 und 6, § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 3, die Überschrift des § 7, § 7 Abs. 1, 4, 7 und 8, § 7a und § 7b jeweils samt Überschrift, § 8 Abs. 4a, § 8a samt Überschrift, § 9 Abs. 1 und 2, § 9a und § 9b jeweils samt Überschrift, die Absatzbezeichnung des § 12 Abs. 1 sowie § 13 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 143/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft; zugleich treten § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 3 außer Kraft.“

21. Nach § 12 wird folgender § 13 samt Überschrift angefügt:

„Übergangsbestimmungen

§ 13. (1) § 1 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 143/2022 gilt nur für Testfälle, für die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung eine Testbescheinigung ausgestellt wird.

(2) Die Bestimmung des § 3 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 143/2022 gilt nicht für Personen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung als Testfahrer eingesetzt worden sind.“

Gewessler

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