106. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über Lenkungsmaßnahmen für feste und flüssige Energieträger (Energie-Lenkungsmaßnahmen-Verordnung Erdöl)
Aufgrund § 5 des Bundesgesetzes über Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung 2012 (Energielenkungsgesetz 2012 - EnLG 2012), BGBl. I Nr. 41/2013, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2021, in Verbindung mit § 5 des Bundesgesetzes über die Haltung von Mindestvorräten an Erdöl und Erdölprodukten (Erdölbevorratungsgesetz 2012 - EBG 2012), BGBl. I Nr. 78/2012, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2020, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:
1. Abschnitt
Allgemeines
Regelungsgegenstand
§ 1. (1) Die Lenkungsmaßnahmen nach dieser Verordnung werden
gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 EnLG 2012 zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen zur Inkraftsetzung von Notstandsmaßnahmen auf Grund von Beschlüssen von Organen internationaler Organisationen gesetzt.
(2) Die Lenkungsmaßnahmen sollen
die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen zur Inkraftsetzung von Notstandsmaßnahmen auf Grund von Beschlüssen von Organen internationaler Organisationen ermöglichen.
2. Abschnitt
Lenkungsmaßnahmen für feste und flüssige Energieträger
Freigabe von Pflichtnotstandsreserven
§ 2. Die Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. wird angewiesen, für einen Zeitraum von 30 Tagen aus ihren Rohölbeständen oder aus Rohölbeständen, die von einem Dritten für die Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 EBG 2012 gelagert werden, 387 000 Barrel dem Mineralölmarkt zur unbeschränkten Verwendung zuzuführen.
§ 3. Im Falle, dass diese Mengen dem Vertragspartner gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 EBG 2012 zur unbeschränkten Verwendung überlassen werden, ist vertraglich sicher zu stellen, dass diese Mengen zur Versorgung des Mineralölmarktes verwendet werden.
§ 4. Der Nachweis vom Abbau der Pflichtnotstandsreserven und die Zuführung dieser Mengen zur Versorgung des Mineralölmarktes hat durch die Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. gegenüber der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu erfolgen.
3. Abschnitt
Schlussbestimmung
Inkrafttreten
§ 5. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Gewessler
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)