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BGBl II 104/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

104. Verordnung: Änderung der Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen

104. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen geändert wird

Auf Grund der §§ 9 und 75 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2022, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen, BGBl. Nr. 420/1969, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 529/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 wird der Punkt am Ende der Z 20 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 21 wird angefügt:

  1. „21. Ukrainische Staatsangehörige und weitere Personen, die ab dem 24. Februar 2022 wegen der kriegerischen Ereignisse in der Ukraine vorübergehend in Österreich aufgenommen werden, sofern sie nicht bereits nach einer anderen Bestimmung dieser Verordnung in die Krankenversicherung einbezogen sind.“

2. Im § 2 Abs. 1 lit. m wird der Ausdruck „§ 1 Z 18“ durch den Ausdruck „§ 1 Z 18 und 21“ ersetzt.

3. Im § 2 Abs. 2 lit. j wird der Ausdruck „§ 1 Z 18“ durch den Ausdruck „§ 1 Z 18 und 21“ ersetzt.

4. Im § 3 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 1 Z 1 bis 6 sowie 8 bis 20“ durch den Ausdruck „§ 1 Z 1 bis 6 sowie 8 bis 21“ ersetzt.

5. Im § 4 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 1 Z 1 bis 6 und 8 bis 20“ durch den Ausdruck „§ 1 Z 1 bis 6 und 8 bis 21“ ersetzt.

6. Im § 4 Abs. 2 lit. o wird der Ausdruck „§ 1 Z 18“ durch den Ausdruck „§ 1 Z 18 und 21“ ersetzt.

7. Im § 5 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 1 Z 1 bis 19“ durch den Ausdruck „§ 1 Z 1 bis 19 und 21“ ersetzt.

8. Im § 5 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 1 Z 17 bis 19“ durch den Ausdruck „§ 1 Z 17 bis 19 und 21“ ersetzt.

9. Im § 6 Abs. 4 wird der Ausdruck „§ 1 Z 10, 13, 17 und 18“ durch den Ausdruck „§ 1 Z 10, 13, 17 und 18 sowie 21“ ersetzt.

10. Dem § 8 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die §§ 1 Z 20 und 21, 2 Abs. 1 lit. m und 2 lit. j, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 2 lit. o, 5 Abs. 1 und 3 sowie 6 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. Die §§ 2 Abs. 1 lit. m und 2 lit. j, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 2 lit. o, 5 Abs. 1 und 3 sowie 6 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 529/2021 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

Rauch

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