vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl III 99/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

(NR: GP XXVII RV 1284 AB 1302 S. 141 . BR: AB 10896 S. 938 .)

99. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Bulgarien zur Beendigung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Bulgarien über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

99.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Bulgarien zur Beendigung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Bulgarien über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen 11 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 162/1997.

[Beendigungsabkommen in bulgarischer Sprachfassung siehe Anlagen]

[Beendigungsabkommen in deutscher Sprachfassung siehe Anlagen]

[Beendigungsabkommen in englischer Sprachfassung siehe Anlagen]

Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 4 mit 1. August 2022 in Kraft.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Nehammer

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)