99. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Bulgarien zur Beendigung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Bulgarien über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen
99.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Bulgarien zur Beendigung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Bulgarien über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen 1
[Beendigungsabkommen in bulgarischer Sprachfassung siehe Anlagen]
[Beendigungsabkommen in deutscher Sprachfassung siehe Anlagen]
[Beendigungsabkommen in englischer Sprachfassung siehe Anlagen]
Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 4 mit 1. August 2022 in Kraft.
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Nehammer
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