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BGBl III 56/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

56. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption

56. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption

Nach Mitteilungen der Generalsekretärin des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre gemäß Art. 9 des Zusatzprotokolls zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption (BGBl. III Nr. 2/2014, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 224/2020) abgegebenen Erklärungen bzw. Vorbehalte in Übereinstimmung mit Art. 8 Abs. 2 des Zusatzprotokolls in Verbindung mit Art. 38 Abs. 2 des Strafrechtsübereinkommens über Korruption (BGBl. III Nr. 1/2014) für einen weiteren Zeitabschnitt von drei Jahren erneuert:

- Niederlande11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 191]. am 20. Jänner 2021 mit Wirkung ab 1. August 2020;

- Portugal11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 191]. am 9. März 2021 mit Wirkung ab 1. Juli 2021;

- Schweiz11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 191]. am 4. März 2021 mit Wirkung ab 1. Juli 2021.

Edtstadler

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