56. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption
Nach Mitteilungen der Generalsekretärin des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre gemäß Art. 9 des Zusatzprotokolls zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption (BGBl. III Nr. 2/2014, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 224/2020) abgegebenen Erklärungen bzw. Vorbehalte in Übereinstimmung mit Art. 8 Abs. 2 des Zusatzprotokolls in Verbindung mit Art. 38 Abs. 2 des Strafrechtsübereinkommens über Korruption (BGBl. III Nr. 1/2014) für einen weiteren Zeitabschnitt von drei Jahren erneuert:
- Niederlande1 am 20. Jänner 2021 mit Wirkung ab 1. August 2020;
- Portugal1 am 9. März 2021 mit Wirkung ab 1. Juli 2021;
- Schweiz1 am 4. März 2021 mit Wirkung ab 1. Juli 2021.
Edtstadler
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