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BGBl III 25/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

25. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr

25. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen wurden folgende weitere Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zu dem in Wien am 8. November 1968 abgeschlossenen Übereinkommen über den Straßenverkehr (BGBl. Nr. 289/1982, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 195/2018) hinterlegt:

 

Datum der Hinterlegung

der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Äthiopien

25. August 2021

Honduras

3. Februar 2020

Liechtenstein11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Vertragsparteien sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XI.B.19].

2. März 2020

Myanmar11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Vertragsparteien sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XI.B.19].

26. Juni 2019

Oman11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Vertragsparteien sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XI.B.19].

9. Juni 2020

Palästina

11. November 2019

Thailand11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Vertragsparteien sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XI.B.19].

1. Mai 2020

Gemäß Art. 45 Abs. 4 des Übereinkommens haben nachstehende Vertragsparteien folgende Unterscheidungszeichen notifiziert:

Liechtenstein

FL

Myanmar

MYA

Palästina

PS

Thailand

T

Honduras11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Vertragsparteien sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XI.B.19]. hat am 19. Februar 2021 Vorbehalte zu Art. 30 Abs. 1, Art. 41 Abs. 1 lit. b und c, Art. 41 Abs. 5 und Anhang 1 Abs. 1 angebracht sowie eine Erklärung zum Übereinkommen abgegeben.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Vereinigte Königreich am 26. Februar 2019 die Erstreckung der Anwendbarkeit des Übereinkommens auf Gibraltar, Guernsey und Jersey, nach Maßgabe von Vorbehalten zu Art. 20 Abs. 6 lit. b, Art. 23 Abs. 2 lit. a, Art. 25, Art. 30 Abs. 4, Art. 32 und Art. 41 sowie eines Vorbehalts zur Kategorisierung von einsitzigen zweirädrigen Kleinkrafträdern mit elektrischem Antrieb und nach Maßgabe einer Erklärung gemäß Art. 54 Abs. 2 sowie einer Erklärung zur innerstaatlichen Umsetzung des Übereinkommens, mit Wirksamkeit vom 28. März 2019 erklärt. Überdies wurden gemäß Art. 46 Abs. 3 des Übereinkommens folgende Unterscheidungszeichen notifiziert:

Gibraltar

GBZ

Guernsey

GBG

Jersey

GBJ

Weiters hat das Vereinigte Königreich am 28. Juni 2021 gemäß Art. 45 Abs. 4 und Anhang 3 des Übereinkommens notifiziert, dass das Unterscheidungszeichen, das zuvor für die Anbringung im internationalen Verkehr auf im Vereinigten Königreich zugelassenen Fahrzeugen ausgewählt wurde, von „GB“ auf „UK“ geändert wird und dass diese Änderung nur für das Vereinigte Königreich gilt und sich nicht auf Gebiete erstreckt, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist. Diese Änderung ist gemäß Art. 54 Abs. 4 des Übereinkommens mit 28. September 2021 wirksam geworden.

Edtstadler

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