91. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung des Digitalisierungsfonds (Digitalisierungsfondsgesetz-Digi-FondsG) erlassen wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
„Bundesgesetz über die Errichtung des Digitalisierungsfonds (Digitalisierungsfondsgesetz-Digi-FondsG)
Digitalisierungsfonds
§ 1. (1) Mit diesem Bundesgesetz wird der „Digitalisierungsfonds“ (in weiterer Folge „Fonds“) errichtet. Er verfügt über keine eigene Rechtspersönlichkeit und wird bei der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort eingerichtet und von dieser verwaltet.
(2) Der Fonds verfolgt das Ziel, die Digitalisierung in der Bundesverwaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 IKTKonG 2012 in der geltenden Fassung durch Finanzierung von Projekten mit ressortübergreifender Wirkung zu forcieren.
Mittel des Fonds
§ 2. Der Fonds wird für die Jahre 2021 und 2022 mit jeweils bis zu 80 Millionen Euro gebunden im Sinne des §37 BHG 2013 dotiert.
Verwendung der Mittel des Fonds
§ 3. (1) Die finanziellen Mittel des Fonds dienen der befristeten Anschubfinanzierung von Projekten und müssen verwendet werden für ressortübergreifende:
- 1. Projekte zur Umsetzung der IT-Konsolidierung im Bund;
- 2. Projekte zum Ausbau der Services für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen;
- 3. Projekte zur Beschleunigung und Effizienzsteigerung von Verfahrensabläufen.
(2) Mindestens die Hälfte der Fondsmittel ist für Zwecke des Abs. 1 Z 1 zu verwenden.
(3) Anträge für Projektfinanzierungen können bei der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort von haushaltsleitenden Organen gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 BHG 2013 gestellt werden.
(4) Die Projekte müssen einen nachweislichen Beitrag zu dem in § 1 Abs. 2 genannten Ziel leisten und zu Effizienz- und Effektivitätssteigerungen in der Bundesverwaltung beitragen. Über die Auswahl der konkreten Projekte sowie deren Finanzierung entscheidet die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.
In- und Außerkrafttreten
§ 4. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
Vollziehung
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 2 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 3 Abs. 4 zweiter Satz die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, und im Übrigen die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut.“
Van der Bellen
Kurz
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