41. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2020, wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Abs. 2a wird die Wortfolge „März bis Dezember 2020“ durch die Wortfolge „März 2020 bis einschließlich Juni 2021“ ersetzt.
2. Dem § 81 wird folgender Abs. 17 angefügt:
„(17) Abweichend von § 36 gebührt die für den Zeitraum 1. Jänner bis 31. März 2021 gewährte Notstandshilfe im Ausmaß des Arbeitslosengeldes, das der Berechnung der Notstandshilfe gemäß § 36 Abs. 1 zuletzt zu Grunde zu legen war.“
3. Dem § 79 wird nach Abs. 170 folgender Abs. 171 angefügt:
„(171) § 12 Abs. 2a und § 82 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2021 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ende Juni 2021 außer Kraft. § 81 Abs. 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2021 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ende März 2021 außer Kraft. § 81 Abs. 17 ist auf die Bezüge der Notstandshilfe für die Monate Jänner, Februar und März 2021 anzuwenden. § 67 ist auf die Bezüge der Monate Februar und März 2021 nicht anzuwenden.“
4. In § 82 Abs. 5 wird die Wortfolge „bis längstens 31. März 2021“ durch die Wortfolge „bis längstens 30. Juni 2021“ ersetzt.
Van der Bellen
Kurz
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