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BGBl I 41/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

41. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
(NR: GP XXVII IA 1238/A AB 647 S. 85 . BR: 10546 AB 10566 S. 923.)

41. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 2a wird die Wortfolge „März bis Dezember 2020“ durch die Wortfolge „März 2020 bis einschließlich Juni 2021“ ersetzt.

2. Dem § 81 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) Abweichend von § 36 gebührt die für den Zeitraum 1. Jänner bis 31. März 2021 gewährte Notstandshilfe im Ausmaß des Arbeitslosengeldes, das der Berechnung der Notstandshilfe gemäß § 36 Abs. 1 zuletzt zu Grunde zu legen war.“

3. Dem § 79 wird nach Abs. 170 folgender Abs. 171 angefügt:

„(171) § 12 Abs. 2a und § 82 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2021 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ende Juni 2021 außer Kraft. § 81 Abs. 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2021 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ende März 2021 außer Kraft. § 81 Abs. 17 ist auf die Bezüge der Notstandshilfe für die Monate Jänner, Februar und März 2021 anzuwenden. § 67 ist auf die Bezüge der Monate Februar und März 2021 nicht anzuwenden.“

4. In § 82 Abs. 5 wird die Wortfolge „bis längstens 31. März 2021“ durch die Wortfolge „bis längstens 30. Juni 2021“ ersetzt.

Van der Bellen

Kurz

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