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BGBl I 166/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

166. Bundesgesetz: Änderung des KMU-Förderungsgesetzes
(NR: GP XXVII IA 1752/A AB 962 S. 115 . BR: AB 10715 S. 929 .)

166. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des KMU-Förderungsgesetzes

Das KMU-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 432/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge „Österreichische Hotel und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H., im Folgenden kurz ÖHT genannt,“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus beauftragte Abwicklungsstelle“ ersetzt.

2. In § 2 Abs. 2a wird das Wort „ÖHT“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus beauftragten Abwicklungsstelle“ ersetzt.

3. In § 3 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Als Abwicklungsstelle gelten jeweils die AWS und jede sonstige von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus gemäß § 3 Abs. 1 beauftragte Abwicklungsstelle.“

4. In § 5 Abs. 1 wird das Wort „ÖHT“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus beauftragte Abwicklungsstelle“ ersetzt.

5. In § 6 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Förderungsmaßnahmen gemäß § 2 für Veranstaltungen und Kongresse dürfen einen“ das Wort „kumulierten“ eingefügt.

6. In § 7 Abs. 1 wird die Wortfolge „die ÖHT“ durch die Wortfolge „die von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus beauftragte Abwicklungsstelle“ und die Wortfolge „der ÖHT“ durch die Wortfolge „der von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus beauftragten Abwicklungsstelle“ ersetzt.

7. In § 7 Abs. 2 wird das Wort „ÖHT“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus beauftragte Abwicklungsstelle“ ersetzt.

8. In § 7 Abs. 2a wird die Wortfolge „der ÖHT“ durch die Wortfolge „der von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus beauftragten Abwicklungsstelle“ ersetzt.

9. In § 7 Abs. 2b werden die Wortfolgen „die ÖHT“ jeweils durch die Wortfolge „die von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus beauftragte Abwicklungsstelle“, die Wortfolgen „Die ÖHT“ jeweils durch die Wortfolge „Die von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus beauftragte Abwicklungsstelle“ und die Wortfolge „der ÖHT“ durch die Wortfolge „der von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus beauftragten Abwicklungsstelle“ ersetzt.

10. In § 7 Abs. 3a wird das Wort „ÖHT“ jeweils durch die Wortfolge „von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus beauftragte Abwicklungsstelle“ ersetzt.

11. In § 8 wird das Wort „ÖHT“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus beauftragten Abwicklungsstelle“ ersetzt.

12. Der bisherige Text des § 9 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Bis zur neuerlichen Beauftragung einer Abwicklungsstelle durch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus gemäß § 3 Abs. 1 bleibt die Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. die Abwicklungsstelle der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus. Die neuerliche Beauftragung einer Abwicklungsstelle durch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist unverzüglich auf der Homepage des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kundzumachen.“

Van der Bellen

Kurz

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