144. Bundesgesetz, mit dem das COVID-19-Zweckzuschussgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das COVID-19-Zweckzuschussgesetz, BGBl. I Nr. 63/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2021, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Z 6 wird das Wort „September“ durch das Wort „Oktober“ ersetzt.
2. Dem § 1b wird folgender Abs. 4 angefügt.
„(4) § 1a Z 5 ist auch auf Aufwandsentschädigungen, die von den Ländern und Gemeinden an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen für ihren Einsatz bei Impfstellen gewährt werden, anzuwenden.“
3. § 4 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) § 1 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 1b Abs. 4 in der Fassung des BGBl. I Nr. 144/2021 tritt rückwirkend am 1. Juli 2021 in Kraft und tritt mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft.“
Van der Bellen
Kurz
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