12. Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz 2012 und das KWK-Gesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1: Änderung des Ökostromgesetzes 2012
Artikel 2: Änderung des KWK-Gesetzes
Artikel 1
Änderung des Ökostromgesetzes 2012
Das Bundesgesetz über die Förderung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern (Ökostromgesetz 2012 - ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 57d folgender Eintrag eingefügt:
„§ 57e Inkrafttretensbestimmung der ÖSG-Novelle BGBl. I Nr. 12/2021“
2. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:
„Kompetenzgrundlage und Vollziehung
§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.“
2a. In § 15 Abs. 7 wird im letzten Satz nach der Wortfolge „wobei im Jahr 2020“ die Wortfolge „und im Jahr 2021“ sowie nach der Wortfolge „im Jänner 2020“ die Wortfolge „und im Jänner 2021“ eingefügt.
3. Dem Text des § 56a wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Eine am 3. November 2020 laufende Frist für die Inbetriebnahme nach §§ 15 Abs. 6, 26 Abs. 5, 27 Abs. 5 und 27a Abs. 6, die in weniger als einem Jahr endet, wird um 12 Monate verlängert. Eine in dem Zeitraum vom 3. November 2020 bis 31. Dezember 2020 zu laufen beginnende Frist für die Inbetriebnahme von Photovoltaikanlagen wird um 6 Monate verlängert.“
4. Nach § 57d wird folgender § 57e samt Überschrift eingefügt:
„Inkrafttretensbestimmung der ÖSG 2012-Novelle BGBI. I Nr. 12/2021
§ 57e. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 15 Abs. 7 und § 56a Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des KWK-Gesetzes
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung neu erlassen werden (KWK-Gesetz), BGBl. I Nr. 111/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, wird wie folgt geändert:
1. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:
„Verfassungsbestimmung
§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden.“
2. § 12a wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Eine am 3. November 2020 laufende Frist nach § 7 Abs. 6, die in weniger als einem Jahr endet, wird um 6 Monate verlängert.“
3. (Verfassungsbestimmung) § 13 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 1 samt Überschrift und § 12a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Van der Bellen
Kurz
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