92. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, mit der der Kollektivvertrag für den Verein Sozialwirtschaft Österreich - Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen (SWÖ) zur Satzung erklärt wird
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit ist gemäß § 18 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/2020, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, bei Vorliegen der in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit hat mit Beschluss vom 22. Februar 2021 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehende Satzung erlassen:
Satzung des Kollektivvertrages für den Verein Sozialwirtschaft Österreich - Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen (SWÖ)
S 2/2021/XXII/96/2
Geltungsbereich der Satzung
§ 1.
- a. Fachlich: für Anbieter sozialer oder gesundheitlicher Dienste präventiver, betreuender oder rehabilitativer Art für Personen, die entsprechender Hilfe oder Betreuung bedürfen, mit folgenden Ausnahmen:
- - öffentlich-rechtliche Einrichtungen
- - Heilbade-, Kur- und Krankenanstalten
- - Rettungs- und Sanitätsdienste
- - Privatkindergärten, -kinderkrippen und -horte (Privatkindertagesheime)
- - selbst organisierte bzw. elternverwaltete Kindergruppen
- - Einrichtungen der Kinderbetreuung durch Tagesmütter(-väter)
- b. Räumlich: für die Republik Österreich, ausgenommen das Bundesland Vorarlberg
- c. Persönlich: alle Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen im fachlichen Geltungsbereich sowie die von diesen Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen im räumlichen Geltungsbereich beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und Lehrlinge, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß § 18 Abs. 4 ArbVG) erfasst sind.
- Ausgenommen sind
- - Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die in Maßnahmen nach sozialhilfe- bzw. behindertenrechtlichen Bestimmungen der Länder beschäftigt werden,
- - Arbeitsverhältnisse, die mit der Zielsetzung der (Re-)Integration von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen in den Arbeitsmarkt begründet werden, soweit diese Maßnahmen von Dritten beauftragt und/oder gefördert werden; dies gilt insbesondere auch für Arbeitsverhältnisse im Rahmen der gemeinnützigen Arbeitskräfteüberlassung.
Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für ab dem 1. Jänner 2007 begründete Arbeitsverhältnisse von Transitmitarbeitern und Transitmitarbeiterinnen zu Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen, soweit diese Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen keinem Kollektivvertrag unterworfen sind, die im Rahmen von Sozialökonomischen Betrieben (SÖB) und/oder Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten (GBP) mit der Zielsetzung der (Re-)Integration arbeiten, diese Transitmitarbeiter und Transitmitarbeiterinnen verpflichtend psychosozial begleitet und betreut werden und diese Maßnahmen vom Arbeitsmarktservice, den Ländern und/oder dem Sozialministeriumservice gefördert sind.
- Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für ab dem 1. Jänner 2007 begründete Arbeitsverhältnisse von Transitmitarbeitern und Transitmitarbeiterinnen zu Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen, soweit diese Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen keinem Kollektivvertrag unterworfen sind, die im Rahmen von Sozialökonomischen Betrieben (SÖB) und/oder Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten (GBP) mit der Zielsetzung der (Re-)Integration arbeiten, diese Transitmitarbeiter und Transitmitarbeiterinnen verpflichtend psychosozial begleitet und betreut werden und diese Maßnahmen vom Arbeitsmarktservice, den Ländern und/oder dem Sozialministeriumservice gefördert sind.
Ab 1. Jänner 2015 gilt diese Ausnahme darüber hinaus auch nicht für niederschwellig, fallweise Beschäftigte (Personen, die durch bestehende Maßnahmen wie SÖB, GBP, AMS Aktivierungs-, Betreuungs-, Beratungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen nicht erreichbar sind oder noch nicht erreicht werden können), die im Rahmen von Sozial-ökonomischen Betrieben (SÖB) und/oder Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten (GBP) und/oder anderen arbeitsmarktpolitischen Projekten mit der Zielsetzung der Integration arbeiten, in denen niederschwellig, fallweise Beschäftigte verpflichtend psychosozial begleitet und betreut werden und diese Maßnahmen vom ESF und/oder von den Ländern und/oder dem Sozialministeriumservice gefördert sind.
- Ab 1. Jänner 2015 gilt diese Ausnahme darüber hinaus auch nicht für niederschwellig, fallweise Beschäftigte (Personen, die durch bestehende Maßnahmen wie SÖB, GBP, AMS Aktivierungs-, Betreuungs-, Beratungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen nicht erreichbar sind oder noch nicht erreicht werden können), die im Rahmen von Sozial-ökonomischen Betrieben (SÖB) und/oder Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten (GBP) und/oder anderen arbeitsmarktpolitischen Projekten mit der Zielsetzung der Integration arbeiten, in denen niederschwellig, fallweise Beschäftigte verpflichtend psychosozial begleitet und betreut werden und diese Maßnahmen vom ESF und/oder von den Ländern und/oder dem Sozialministeriumservice gefördert sind.
Für diese nicht ausgenommenen Arbeitsverhältnisse gilt die gegenständliche Satzungserklärung, soweit sie sich auf die §§ 1, 3, 4 Abs. 1 und 3 bis 6, §§ 6, 7, 9, § 10 Abs. 1 bis 6, §§ 11, 13, 15, 26, 27, 28, 29a, 37, 40 und 41 Z 1 des in § 2 angeführten Kollektivvertrags bezieht.
- Für diese nicht ausgenommenen Arbeitsverhältnisse gilt die gegenständliche Satzungserklärung, soweit sie sich auf die §§ 1, 3, 4 Abs. 1 und 3 bis 6, §§ 6, 7, 9, § 10 Abs. 1 bis 6, §§ 11, 13, 15, 26, 27, 28, 29a, 37, 40 und 41 Z 1 des in § 2 angeführten Kollektivvertrags bezieht.
- - Arbeitsverhältnisse, die auf Basis einer Zuweisung durch einen Kostenträger (Arbeitsmarktservice/AMS, Sozialversicherungsträger/SV, Sozialministeriumservice/SMS, etc.) Qualifizierungsmaßnahmen zum Inhalt haben.
- - (Ferial-)Praktikanten und Praktikantinnen sowie Volontäre und Volontärinnen. Volontär bzw. Volontärin ist, wer sich kurzfristig ausschließlich zu Ausbildungszwecken in einer Einrichtung aufhält; ein geringes Entgelt steht einem Volontariat nicht entgegen. (Ferial-)Praktikant bzw. Praktikantin ist, wer im Rahmen einer schulischen oder universitären Ausbildung aufgrund eines Lehrplanes bzw. einer Studienordnung verpflichtet ist, praktische Tätigkeiten nachzuweisen.
- Ausgenommen sind weiters Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gemäß § 36 Abs. 2 Z 1 oder 3 Arbeitsverfassungsgesetz, § 1 Abs. 2 Z 8 Arbeitszeitgesetz, § 1 Abs. 2 Z 5 Arbeitsruhegesetz und § 10 Abs. 2 Z 2 Arbeiterkammergesetz 1992, soweit sich die Satzungserklärung auf die §§ 4 bis 12, 14, 15 und 19 des in § 2 angeführten Kollektivvertrages bezieht.
- Darüber hinaus sind noch Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ausgenommen, die als Geschäftsführer bzw. Geschäftsführerinnen gemäß GmbHG (mit Vertretungsbefugnis nach § 15 GmbHG) bzw. als Geschäftsführer und Geschäftsführerinnen von großen Vereinen im Sinne des § 22 Abs. 1 Vereinsgesetz beschäftigt sind, soweit sich die Satzungserklärung auf die §§ 4 bis 12, 14, 15, 19, 28 und 29 des in § 2 angeführten Kollektivvertrages bezieht.
- Ausgenommen sind
Inhalt der Satzung
§ 2.
- 1. Der zwischen dem Verein Sozialwirtschaft Österreich - Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier und Gewerkschaft VIDA, am 19. November 2020 abgeschlossene
Kollektivvertrag für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die bei Mitgliedern des Vereines Sozialwirtschaft Österreich - Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen (SWÖ) beschäftigt sind
(Stand 1. Jänner 2021)
- beim Bundesministerium für Arbeit unter Registerzahl KV 77/2021 hinterlegt und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ vom 5. Februar 2021 kundgemacht,
wird zur Satzung erklärt.
- 2. Von der Satzungserklärung werden nachstehende Bestimmungen des angeführten Kollektivvertrags ausgenommen:
- - § 2
- - § 3a
- - in § 41 Z 2/B zweiter Absatz die Sätze: „Die Wirksamkeit der Optierung tritt mit 1.1.2005 in Kraft. In Betrieben, die nach dem 1.7.2004 der Sozialwirtschaft Österreich beitreten und somit diesem KV unterliegen, hat jede Arbeitnehmerin das Recht der Optierung innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamkeit des KV für diesen Betrieb.“
- - § 42
- 3. Soweit in § 30a Z 1 auf das Inkrafttreten von § 30a Abs. 1 (in der Fassung 1.1.2004) abgestellt wird, tritt an Stelle dieses Datums das des Inkrafttretens der Satzung (§ 3).
- 4. Soweit in § 41 Z 2/B auf das Inkrafttreten des Kollektivvertrags Bezug genommen wird, tritt an Stelle dieses Datums das Datum „1. Mai 2006“. Für Arbeitsverhältnisse, für die diese Satzung erst nach dem 1. Mai 2006 wirksam wird, gilt eine Optierungsfrist von sechs Monaten ab dem Wirksamwerden der Satzung.
Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung
§ 3. Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. Jänner 2021 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages.
Binder
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