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BGBl II 62/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

62. Verordnung: Grundausbildungsverordnung BMLV - M BO 1 2021

62. Verordnung der Bundesministerin für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BO 1 (Grundausbildungsverordnung BMLV - M BO 1 2021)

Auf Grund der §§ 26 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2020, wird verordnet:

Allgemeines

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BO 1 in den Verwendungen

  1. 1. Intendanzdienst (IntD),
  2. 2. höherer militärfachlicher Dienst (hmfD),
  3. 3. höherer militärtechnischer Dienst (hmtD),
  4. 4. militärmedizinischer Dienst (mmD),
  5. 5. militärpharmazeutischer Dienst (mpharmD) und
  6. 6. Militärveterinärdienst (MVetD).

    Sie ist nicht auf Militärseelsorger und Musikoffiziere anzuwenden.

(2) Die Zuordnung zu den einzelnen Verwendungen nach Abs. 1 sowie zu den jeweiligen Fachgebieten innerhalb der Verwendungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat nach Maßgabe der Aufgaben des Arbeitsplatzes des Bediensteten durch die Dienstbehörde zu erfolgen.

(3) Für den Generalstabsdienst (GStbD) gelten die Bestimmungen über die Verwendung in einer Funktion der Höheren Militärischen Führung nach Z 12.13a der Anlage 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2020.

(4) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, alle Geschlechter gleichermaßen.

Ziele

§ 2. (1) Die Grundausbildung hat jene Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen zu vermitteln, die zur Aufgabenerfüllung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe M BO 1 in den Verwendungen nach § 1 Abs. 1 im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung vorrangig auf der mittleren, oberen und obersten Führungsebene des Bundesheeres und der Zentralstelle erforderlich sind. Sie dient auch der Erlangung von Grundkenntnissen zur Bewältigung der Anforderungen im multinationalen Streitkräfteverbund. Die erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen werden erreicht durch den

  1. 1. Erwerb des erforderlichen Grund- und Überblickswissens über das Ressort und das Bundesheer sowie der Anforderungen im multinationalen Streitkräfteverbund,
  2. 2. Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Bereich der nationalen und europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik,
  3. 3. Erwerb des erforderlichen Grundlagen- und Spezialwissens für Verwendungen nach § 1 Abs. 1, in Theorie und Praxis,
  4. 4. Erwerb des erforderlichen Grundlagen- und Spezialwissens einschließlich erforderlicher Fertigkeiten für Verwendungen nach § 1 Abs. 1 zur Beitragsleistung bei der Entwicklung und Führung militärischer Truppen auf der militärstrategischen, operativen und taktischen Führungsebene in der Ausbildung und im Einsatz,
  5. 5. Erwerb von sozial-kommunikativen und methodischen Kompetenzen zur Aufgabenerfüllung und die
  6. 6. Einbeziehung der Kenntnisse und Erfahrungen vorhergehender Ausbildungen.

(2) Fachbezogenes Expertenwissen kann auch gemeinsam mit dem Fachhochschul-Masterstudiengang „Militärische Führung“ erworben werden.

Aufbau der Grundausbildung und Ausbildungsformen

§ 3. (1) Die Grundausbildung umfasst

  1. 1. die allgemeine Einführungsphase,
  2. 2. die theoretische Ausbildung,
  3. 3. die praktische Verwendung und
  4. 4. die Haus- oder Projektarbeit.

(2) Die allgemeine Einführungsphase dient der strukturierten Einarbeitung am Arbeitsplatz und der Vermittlung von Kenntnissen über ressortspezifische allgemeine Themen sowie über die Grundstrukturen des Ressortbereiches einschließlich des Bundesheeres. Sie hat der theoretischen Ausbildung und der praktischen Verwendung möglichst voranzugehen.

(3) Die theoretische Ausbildung ist modular aufzubauen. Die Anzahl und der Umfang der in den jeweiligen Verwendungen nach § 1 Abs. 1 zu absolvierenden Module ergibt sich nach Maßgabe des für jeden Bediensteten festzulegenden Ausbildungsplans nach § 5 Abs. 3 und 4 sowie aus der Anlage. Die Module können in beliebiger Reihenfolge absolviert werden.

(4) Die Grundausbildung oder Teile davon können in Form von Lehrgängen, Seminaren, Hospitation, Rotationsarbeitsplätzen, e-learning/mobile learning oder Selbststudium gestaltet werden.

Praktische Verwendung

§ 4. (1) Bedienstete der Verwendungen nach § 1 Abs. 1 sind während der Grundausbildung im Rahmen eines individuellen Rotationsprogramms unter Berücksichtigung der Anforderungen ihres Arbeitsplatzes sowie nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Interessen anderen Organisationseinheiten der Zentralstelle oder nachgeordneten Dienststellen oder anderen facheinschlägigen nationalen oder internationalen zivilen oder militärischen Einrichtungen zuzuteilen. Dabei ist dem Bediensteten jeweils ein praxisorientierter Einblick in die Aufgaben- und Tätigkeitsfelder dieser Organisationseinheiten oder Dienststellen oder Einrichtungen zu ermöglichen.

(2) Die Gesamtdauer der praktischen Verwendung hat mindestens ein und höchstens zwei Monate zu betragen.

(3) Die Teilnahme an geeigneten nationalen und internationalen Übungen zur Ermöglichung eines praxisorientierten Einblicks in die Aufgaben- und Tätigkeitsfelder militärischer Stäbe ist auch gemeinsam mit dem Fachhochschul-Masterstudiengang „Militärische Führung“ zulässig. Die Dauer solcher Übungen ist auf die Gesamtdauer nach Abs. 2 anzurechnen.

(4) Für Bedienstete, bei denen aufgrund der spezifischen Verwendung die Durchführung eines Fachmoduls aufgrund der geringen Zahl an Teilnehmenden nicht zweckmäßig ist, kann stattdessen im Ausbildungsplan eine erweiterte praktische Verwendung festgelegt werden. In diesen Fällen hat die Gesamtdauer der praktischen Verwendung abweichend von Abs. 2 mindestens zwei und höchstens vier Monate zu umfassen.

Ausbildungsverantwortliche Stelle und Ausbildungsplan

§ 5. (1) Ausbildungsverantwortliche Stelle für die Durchführung der Grundausbildung für alle Verwendungen nach § 1 Abs. 1 ist die Landesverteidigungsakademie. Die erforderlichen Module der theoretischen Ausbildung nach § 3 Abs. 3 sind dabei dem dienstlichen Bedarf entsprechend an der jeweils sachlich in Betracht kommenden ausbildungsführenden Stelle abzuhalten. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann die Ausbildung in den einzelnen Modulen oder in Teilen von solchen auch von anderen Bundesdienststellen oder Einrichtungen außerhalb des Bundes im In- und Ausland durchgeführt werden. Die Ausbildungsverantwortung der Landesverteidigungsakademie bleibt hievon unberührt.

(2) Nach Maßgabe dienstlicher Interessen ist durch den Leiter der für die Verwendungen nach § 1 Abs. 1 fachlich zuständigen Stelle der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung ein Ausbildungskoordinator einzuteilen. Dieser hat die praxisnahe Gestaltung der Grundausbildung und den Ausgleich zwischen dienstlichen Erfordernissen und individuellen Entwicklungswünschen der Auszubildenden zu steuern.

(3) Für jeden auszubildenden Bediensteten ist durch die Dienstbehörde ein Ausbildungsplan zu verfügen. Dabei sind die Betroffenen und die Stellen nach Abs. 1 und 2 unter angemessener Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Betroffenen entsprechend einzubinden.

(4) Im Ausbildungsplan sind festzulegen:

  1. 1. die zu absolvierenden Module nach der Anlage,
  2. 2. die Beschreibung der zu verfassenden Haus- oder Projektarbeit,
  3. 3. erforderlichenfalls die nähere Ausgestaltung der praktischen Verwendung und
  4. 4. die Beschreibung von Kompetenzbereichen, die bei der Auswahl von Wahlmodulen vorrangig zu bedecken sind.

(5) Mit nachweislicher Übernahme des Ausbildungsplans gelten die Bediensteten als der Grundausbildung zugewiesen. Bei Wechsel des Arbeitsplatzes oder einer Dienstzuteilung in einen anderen Ressortbereich oder bei längeren Abwesenheiten vom Dienst ist eine entsprechende Anpassung des Ausbildungsplans, erforderlichenfalls verbunden mit einer Neuverfügung durch die Dienstbehörde, vorzunehmen.

(6) Voraussetzungen für den Abschluss der Grundausbildung sind

  1. 1. der Nachweis der körperlichen Leistungsfähigkeit nach den jeweils geltenden Leistungsbestimmungen für das Bundesheer,
  2. 2. ein gültiger Nachweis über das erreichte sprachliche Leistungsprofil (SLP) in der Fremdsprache Englisch in den Leistungsstufen „3/3/3/2+“ nach der jeweils geltenden Prüfungsordnung für Sprachprüfungen im Bundesheer,
  3. 3. die positive Absolvierung der den Verwendungen nach § 1 Abs. 1 zugeordneten theoretischen Module nach der Anlage,
  4. 4. die Absolvierung der praktischen Verwendung und
  5. 5. die positiv bewertete Haus- oder Projektarbeit.

Prüfungsordnung

§ 6. (1) Die Dienstprüfung ist, sofern nicht im Folgenden ausdrücklich anderes bestimmt ist, für jedes Modul nach der Anlage als Teilprüfung schriftlich vor Einzelprüfern abzulegen. Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen.

(2) Über die Lehrinhalte der Wahlmodule sowie Zielsetzungen der praktischen Verwendung sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, keine Prüfungen abzulegen. In diesen Fällen ist lediglich die Teilnahme zu bestätigen. Dabei sind mindestens zehn Ausbildungstage in zumindest zwei Wahlmodulen zu absolvieren.

(3) Haus- und Projektarbeiten sind von Einzelprüfern zu beurteilen. Bei negativer Beurteilung ist eine Überarbeitung in einem Zeitraum von drei Monaten zu ermöglichen.

Sonderbestimmungen für bestimmte Verwendungen

§ 7. (1) Im Modul Öffentlicher Dienst und Verwaltung umfasst die Dienstprüfung die Prüfungsfächer

  1. 1. Österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation sowie Recht der Europäischen Union,
  2. 2. Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten,
  3. 3. Verwaltungsverfahrensrecht I,
  4. 4. Wehrrecht I und
  5. 5. Grundlagen des Haushaltsrechts des Bundes.

    Die Prüfungsfächer sind mündlich zu prüfen.

(2) Das Fachmodul für den Intendanzdienst umfasst die Prüfungsfächer

  1. 1. Intendanzwesen,
  2. 2. Internationales Finanzmanagement,
  3. 3. Ressortbezogenes Verfassungsrecht sowie Wehrrecht,
  4. 4. Ressortbezogenes Völkerrecht sowie Recht der Europäischen Union,
  5. 5. Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten,
  6. 6. Haushaltsrecht des Bundes und
  7. 7. Militärökonomie und Controlling.

    Die Prüfungsfächer nach Z 2 und 4 bis 7 sind mündlich zu prüfen. Das Prüfungsfach nach Z 3 ist schriftlich und mündlich zu prüfen. Dabei ist der schriftliche Prüfungsteil jedenfalls vor dem mündlichen Prüfungsteil abzulegen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.

(3) Das Fachmodul für den höheren militärfachlichen Dienst im Fachgebiet Politikwissenschaft umfasst das Prüfungsfach Geopolitik, Strategien und sicherheitspolitische Konzepte. In den übrigen Fachgebieten wird das Fachmodul durch eine erweiterte praktische Verwendung nach § 4 Abs. 4 ersetzt.

(4) Das Fachmodul für den höheren militärtechnischen Dienst im Fachgebiet technischer Dienst umfasst die Prüfungsfächer

  1. 1. Technische Systembetreuung,
  2. 2. Technik und
  3. 3. Sicherheitstechnik.

(5) Das Fachmodul für den höheren militärtechnischen Dienst im Fachgebiet Baudienst umfasst das Prüfungsfach Bautechnischer Dienstbetrieb. Dieses ist schriftlich und mündlich zu prüfen. Dabei ist der schriftliche Prüfungsteil jedenfalls vor dem mündlichen Prüfungsteil abzulegen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.

(6) Das Fachmodul für den höheren militärtechnischen Dienst im Fachgebiet Vermessungsdienst umfasst die Prüfungsfächer

  1. 1. Einschlägige Rechtsvorschriften und deren Anwendung und
  2. 2. Fachliche Kenntnisse.

    Diese sind unter Berücksichtigung des § 13 Abs. 1 lit. d und e der BEV-Grundausbildungsverordnung 2018 (BEV-GA-V 2018), BGBl. II Nr. 31/2018, abzulegen.

(7) Das Fachmodul für den militärmedizinischen Dienst umfasst die Prüfungsfächer

  1. 1. Allgemeine militärmedizinische Grundlagen,
  2. 2. Gesetzliche Grundlagen des militärmedizinischen Dienstes und
  3. 3. Militärmedizinischer Fachbereich.

(8) Das Fachmodul für den militärpharmazeutischen Dienst umfasst die Prüfungsfächer

  1. 1. Allgemeine militärpharmazeutische Grundlagen,
  2. 2. Gesetzliche Grundlagen des militärpharmazeutischen Dienstes und
  3. 3. Militärpharmazeutischer Fachbereich.

(9) Das Fachmodul für den Militärveterinärdienst umfasst die Prüfungsfächer

  1. 1. Allgemeine veterinärdienstliche Grundlagen,
  2. 2. Gesetzliche Grundlagen des Veterinärdienstes und
  3. 3. Veterinärdienstlicher Fachbereich.

Prüfungsorgane

§ 8. (1) Die Prüfungskommission aus Einzelprüfern oder den Mitgliedern eines Senates hat zu bestehen aus

  1. 1. dem Chef des Generalstabes als Vorsitzenden und
  2. 2. der erforderlichen Anzahl an weiteren Mitgliedern.

(2) Die weiteren Mitglieder sind aus dem Kreis der Beamten der Verwendungsgruppe M BO 1 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten oder der sonstigen im entsprechenden Prüfungsfach anerkannten Personen für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Bei Bedarf ist die Prüfungskommission für den Rest der jeweiligen Funktionsdauer um weitere Mitglieder zu ergänzen.

(3) Die Prüfer in den Prüfungsfächern nach § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 sowie § 7 Abs. 2 Z 3 bis 6 müssen rechtskundig sein.

Anrechnung auf die Grundausbildung

§ 9. Die erforderlichen Kenntnisse in den Prüfungsfächern des Moduls Öffentlicher Dienst und Verwaltung nach § 7 Abs. 1 sind durch den erfolgreichen Abschluss einer Truppenoffiziersausbildung oder einer abgeschlossenen Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A 1 oder A 2 im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung nach den zum Zeitpunkt des jeweiligen Abschlusses geltenden Verordnungen jedenfalls nachgewiesen.

Übergangsbestimmungen

§ 10. (1) Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppen H 1 und M BO 1 nach den zum Zeitpunkt des jeweiligen Abschlusses geltenden Verordnungen gilt als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung nach dieser Verordnung.

(2) Grundausbildungen für die Verwendungsgruppe M BO 1, die vor dem 31. Dezember 2020 begonnen haben, sind in die Grundausbildung nach dieser Verordnung überzuleiten. Erfolgreich abgelegte Teilprüfungen nach der Grundausbildungsverordnung BMLVS - M BO 1 2014, BGBl. II Nr. 433/2013, gelten als erfolgreicher Abschluss der entsprechenden Teilprüfungen nach dieser Verordnung. Dabei entsprechen die Prüfungsfächer

  1. 1. Nationales Krisenmanagement dem Modul Militärstrategische Führung nach der Anlage,
  2. 2. Internationales Krisenmanagement dem Modul Operative Führung nach der Anlage und
  3. 3. Führungs- und Managementinstrumente als Wahlmodul nach der Anlage.

(3) Auf Wiederholungs- und Ersatzprüfungen von Dienstprüfungen, die vor dem 31. Dezember 2020 als Gesamtprüfungen vor einem Prüfungssenat abzulegen waren, sind bis 31. Dezember 2022 die entsprechenden Prüfungsordnungen der Grundausbildungsverordnung BMLVS - M BO 1 2014 weiter anzuwenden.

In- und Außerkrafttreten

§ 11. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft

  1. 1. die Grundausbildungsverordnung BMLVS - M BO 1 2014, BGBl. II Nr. 433/2013, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 408/2019 und
  2. 2. die Generalstabsausbildungsverordnung 2013, BGBl. II Nr. 274/2013.

Anlage 1

Anlage 1 

Tanner

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