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BGBl II 604/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

604. Verordnung: Rentenabfertigungsverordnung

604. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend § 148j Abs. 3 BSVG (Rentenabfertigungsverordnung)

Auf Grund der §§ 148j Abs. 3 und 387 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 238/2021, wird verordnet:

Abfertigungshöhe

§ 1. Das Abfertigungskapital nach § 148j Abs. 3 BSVG ist wie folgt zu errechnen:

  1. 1. Es gebührt ein altersunabhängiger Betrag in der Höhe vom fünffachen Jahresausmaß der Betriebsrente. Als Jahresausmaß der abzufertigenden Betriebsrente gilt der 14-fache Monatsbetrag der Betriebsrente einschließlich der Zusatzrente für Schwerversehrte nach § 149f BSVG zum Zeitpunkt des Wegfalls der Betriebsrente nach § 148i BSVG.
  2. 2. Zu diesem Betrag gebührt ein Zuschlag, welcher gemäß § 2 zu berechnen ist. Das Ergebnis dieser Berechnung ergibt - auf Cent gerundet - die Höhe des Abfertigungskapitals.

Zuschlag zur Abfertigung

§ 2. Zur Abfertigung nach § 1 gebührt ein Zuschlag im Ausmaß von 2 % pro Jahr der voraussichtlich verbleibenden geschlechtsneutralen Lebenserwartung zum Zeitpunkt des Wegfalls der Betriebsrente. Für die Berechnung der voraussichtlich verbleibenden Lebenserwartung zum Zeitpunkt des Wegfalls der Betriebsrente wird geschlechtsneutral der Zeitraum vom Tag des Wegfalls der Betriebsrente bis zur Vollendung des 80. Lebensjahres herangezogen. Das Lebensjahr, in dem die Betriebsrente wegfällt, ist bei der Berechnung des Zuschlags aliquot zu berücksichtigen.

Inkrafttreten

§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.

Mückstein

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