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BGBl II 556/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

556. Verordnung: 1. Novelle zur 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung

556. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMaV) geändert wird (1. Novelle zur 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung)

Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 4a Abs. 1, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 204/2021, sowie des § 5c des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 204/2021, wird verordnet:

Die Verordnung, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - 6. COVID-19-SchuMaV), BGBl. II Nr. 537/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 3 lautet:

„(3) Im Hinblick auf Personen im schulpflichtigen Alter ist ein Nachweis gemäß § 4 Z 1 der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 (C-SchVO 2021/22 ), BGBl. II Nr. 374/2021, (Corona-Testpass) einem 2G-Nachweis gleichgestellt. Dies gilt, sofern die Testintervalle gemäß § 19 Abs. 1 C-SchVO 2021/22 eingehalten werden, auch am sechsten und siebenten Tag nach der ersten Testung.“

2. Nach § 2 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Abs. 3 gilt für Personen im schulpflichtigen Alter sinngemäß, wenn dem § 19 Abs. 1 C-SchVO 2021/22 gleichartige Tests und Testintervalle nachgewiesen werden können.“

3. In § 14 Abs. 2 Z 6 wird nach der Zeichenfolge „§ 7“ die Zeichenfolge „Abs. 1 bis 4 und 6 erster Satz“ eingefügt.

4. In § 14 Abs. 3 wird die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 2 gilt“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 1 Schlussteil und Abs. 2 gelten“ vorangestellt.

5. Dem § 14 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Abs. 2 Z 3 und 4 gilt nicht für Zusammenkünfte, die im privaten Wohnbereich stattfinden.“

6. In § 19 Abs. 8 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

  1. „4. Kultureinrichtungen, an denen nicht überwiegend Zusammenkünfte stattfinden, wie insbesondere Museen, Kunsthallen, kulturelle Ausstellungshäuser, Bibliotheken, Büchereien und Archive.“

7. § 21 Abs. 13 entfällt.

8. Dem § 25 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 2 Abs. 3 und 3a, § 14 Abs. 2 Z 6, Abs. 3 und Abs. 8 sowie § 19 Abs. 8 Z 3 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 556/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt § 21 Abs. 13 außer Kraft.“

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