551. Verordnung, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird
Aufgrund des § 10 des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz - 1. COVID-19-JuBG), BGBl. I Nr. 16/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2021, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 120/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 481/2021, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 1 lautet:
„§ 5. (1) Der Besuchsverkehr (§ 93 StVG), mit Ausnahme der Besuche von Vertretern öffentlicher Stellen und von Betreuungseinrichtungen sowie von Rechtsbeiständen (§ 96 StVG), ist für Besucher, die keinen 2G-Nachweis vorweisen, auf telefonische Kontakte beschränkt. Sofern und solange die epidemiologische Situation in einem Bundesland dies erfordert, kann diese Regelung in der Hausordnung einer oder mehrerer in diesem Bundesland gelegenen Justizanstalten mit Genehmigung oder auf Anordnung des Bundesministeriums für Justiz auch für Besuche von Personen angeordnet werden, die einen 2G-Nachweis vorweisen können.“
2. Nach § 5 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) 2G-Nachweis im Sinn dieser Verordnung ist jener, der in einer auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 4a Abs. 1, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats erlassenen Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in der jeweils geltenden Fassung als solcher definiert ist.“
3. § 7 lautet:
„§ 7. (1) Freiheitsmaßnahmen nach den §§ 99, 99a, 126 Abs. 2 Z 4, Abs. 4 und 147 StVG sind für Strafgefangene, die keinen 2G-Nachweis vorweisen, unzulässig. Freiheitsmaßnahmen nach § 126 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 StVG sind für diese Strafgefangenen zulässig, sofern durch entsprechende Präventiv- und Hygienemaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(2) Ausnahmen von Abs. 1 erster Satz können zur Erledigung unaufschiebbarer, nicht substituierbarer persönlicher Angelegenheiten sowie im Einzelfall, etwa zur Vorbereitung der Entlassung, bewilligt werden, sofern durch entsprechende Präventiv- und Hygienemaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(3) Für Strafgefangene, die einen 2G-Nachweis vorweisen, sind Freiheitsmaßnahmen nach den §§ 99, 99a, 126 und 147 StVG zulässig, sofern durch entsprechende Präventiv- und Hygienemaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Sofern und solange die epidemiologische Situation in einem Bundesland dies erfordert, kann die Regelung nach Abs. 1 und Abs. 2 in der Hausordnung einer oder mehrerer in diesem Bundesland gelegenen Justizanstalten mit Genehmigung oder auf Anordnung des Bundesministeriums für Justiz auch für Strafgefangene angeordnet werden, die einen 2G-Nachweis vorweisen können.“
4. In § 10 wird nach dem Abs. 19 folgender Abs. 20 angefügt:
„(20) § 5 und § 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 551/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Zadic
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)