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BGBl II 543/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

543. Verordnung: Änderung des Mindestlohntarifs für im Haushalt Beschäftigte für Österreich

543. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit mit der der Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte für Österreich geändert wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit ist gemäß § 22 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2021 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.

Der Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte für Österreich, BGBl. II Nr. 539/2020, wird auf Grund des Beschlusses des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit vom 7. Dezember 2021 wie folgt geändert:

1. Dem § 2 Abschnitt A wird folgende Z 10 angefügt:

  1. „10) Administrative Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter, Privatsekretärinnen und Privatsekretäre

 

a)

b)

 

1. - 5. Berufsjahr

1 669,--

1 815,--

ab 6. Berufsjahr

1 827,--

1 988,--

ab 11. Berufsjahr

2 168,--

2 360,--

  1. Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (z.B. Lehre oder Handelsschulabschluss).“

2. Dem § 2 Abschnitt B wird folgende Z 10 angefügt:

  1. „10) Administrative Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter, Privatsekretärinnen und Privatsekretäre

 

a)

b)

 

1. - 5. Berufsjahr

11,49

13,48

ab 6. Berufsjahr

12,57

14,74

ab 11. Berufsjahr

14,85

17,44

  1. Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (z.B. Lehre oder Handelsschulabschluss).“

3. Der bisherige § 10 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 2 Abschnitt A Z 10 und § 2 Abschnitt B Z 10 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“

Binder

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