534. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung betreffend die elektronische Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus geändert wird
Aufgrund des § 56 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 94/2021, wird verordnet:
Die Verordnung betreffend die elektronische Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus, BGBl. II Nr. 158/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 129/2021, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Im Einleitungssatz wird das Datum „30. Juni 2021“ durch das Datum „30. Juni 2022“ ersetzt.
b) Z 1 lautet:
- „1. Ansuchen um Stundung oder Ratenzahlung;“
c) Z 2 lautet:
- „2. Anregungen auf Abstandnahme von der Festsetzung von Stundungszinsen;“
d) Z 3 lautet:
- „3. Ansuchen um Neuverteilung der Ratenbeträge im Rahmen des COVID-19-Ratenzahlungsmodells.“
2. In § 3 wird nach dem Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 534/2021 tritt mit 22. November 2021 in Kraft.“
3. In § 4 wird das Datum „30. Juni 2028“ durch das Datum „30. Juni 2029“ ersetzt.
Brunner
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)