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BGBl II 504/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

504. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes vom 23. September 2021, dass die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 eine zusätzliche Maßnahme in Schigebieten festgelegt wird, LGBl. für Oberösterreich Nr. 141/2020, gesetzwidrig war

504. Kundmachung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes vom 23. September 2021, dass die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 eine zusätzliche Maßnahme in Schigebieten festgelegt wird, LGBl. für Oberösterreich Nr. 141/2020, gesetzwidrig war

Gemäß Art. 139 Abs. 5 und 6 B-VG und § 59 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 - VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23. September 2021, V 5/20217, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 9. November 2021, zu Recht erkannt:

  1. „1. Die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 eine zusätzliche Maßnahme in Schigebieten festgelegt wird, LGBl. für Oberösterreich Nr. 141/2020, war gesetzwidrig.
  2. 2. Die als gesetzwidrig festgestellte Verordnung ist nicht mehr anzuwenden.“

Mückstein

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