vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 461/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

461. Verordnung: Stichtage und Berichtstermine nach dem Bildungsdokumentationsgesetz 2020 für Bildungseinrichtungen des Gesundheitswesens

461. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Stichtage und Berichtstermine nach dem Bildungsdokumentationsgesetz 2020 für Bildungseinrichtungen des Gesundheitswesens

Aufgrund des § 18 Abs. 3 letzter Satz Bildungsdokumentationsgesetz 2020 (BilDokG 2020), BGBl. I Nr. 20/2021, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 3 des Bildungsdokumentationsgesetz 2020 (BilDokG 2020), BGBl. I Nr. 20/2021.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:

  1. 1. unter Leitung einer Bildungseinrichtung: die für verwaltungsorganisatorische Aufgaben zuständige Leitung einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Z 3 BilDokG 2020;
  2. 2. unter Schüler/Schülerin: der Schüler bzw. die Schülerin, der bzw. die Studierende oder Bildungsteilnehmer bzw. Bildungsteilnehmerin einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Z 3 BilDokG 2020;
  3. 3. unter Bildungsgang: die Ausbildung an einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Z 3 BilDokG 2020.

Erhebungsstichtage der Schülerdaten

§ 3. (1) Bei Bildungseinrichtungen, deren Bildungsgänge im September oder Oktober beginnen, ist der 31. Oktober jedes Kalenderjahres Erhebungsstichtag.

(2) Bei Bildungseinrichtungen, die nicht unter Abs. 1 fallen, ist in jedem Kalenderjahr der zweite Montag nach Beginn des Bildungsganges Erhebungsstichtag.

Dateneinbringung und Berichtstermine der Schülerdaten

§ 4. (1) Die Leitung einer Bildungseinrichtung hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die in § 18 Abs. 2 Z 1 lit. a, b, d, g, h, i, j, l und n BilDokG 2020 angeführten Daten der Schüler und Schülerinnen unter Verwendung der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bereitgestellten Formblätter zu übermitteln.

(2) Die Übermittlung gemäß Abs. 1 ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen:

  1. 1. hinsichtlich der bei Bildungseinrichtungen, deren Bildungsgänge im September oder Oktober beginnen, verarbeiteten Daten spätestens bis 30. November jedes Kalenderjahres;
  2. 2. hinsichtlich der bei Bildungseinrichtungen, die nicht unter Z 1 fallen, verarbeiteten Daten spätestens in der fünften Woche nach Beginn des Bildungsganges.

(3) Vor der Übermittlung gemäß Abs. 1 sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der Schüler und Schülerinnen erst nach den gemäß § 3 festgelegten Stichtagen anfallen, ist ein bereinigter Gesamtdatensatz spätestens zum Berichtstermin des nachfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.

In- und Außerkrafttreten

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Stichtage und Berichtstermine nach dem Bildungsdokumentationsgesetz für Bildungseinrichtungen im Gesundheitsbereich, BGBl. II Nr. 492/2003, außer Kraft.

Mückstein

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)