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BGBl II 448/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

448. Verordnung: Nachtdienstgeld-Verordnung 2021 - NDG-VO 2021

448. Verordnung des Vorsitzenden des Vorstandes der Österreichischen Post Aktiengesellschaft über die Festsetzung eines Nachtdienstgeldes für Bedienstete, die der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus dieser Gesellschaft hervorgegangen ist, zur Dienstleistung zugewiesen sind (Nachtdienstgeld-Verordnung 2021 - NDG-VO 2021)

Auf Grundlage des § 20 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54 in der Fassung BGBl. Nr. 447/1990 in Verbindung mit § 17a Abs. 3 Poststrukturgesetz, BGBl. Nr. 201/1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 210/2013, wird verordnet:

§ 1. (1) Der*dem Beamten der Österreichischen Post AG, sowie der*dem Beamten, die*der einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Österreichischen Post AG hervorgegangen ist, zur Dienstleistung zugewiesen ist, die*der Nachtdienste leistet, erhält ein Nachtdienstgeld.

(2) Nachtdienst im Sinne des Abs. 1 wird geleistet, wenn im Zeitraum zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr (=Nachtzeitraum) Dienst versehen wird, mit Ausnahme der unter Abs. 3 fallenden Dienste.

(3) Nachtdienst im Sinne des Abs. 1 wird nicht geleistet, wenn im Zustelldienst im Rahmen eines Gleitzeitmodells in Ausnutzung des Gleitzeitrahmens freiwillig und aus Eigenem vor 06.00 H mit der Dienstleistung begonnen wird und der Gleitzeitrahmen einen Dienstbeginn außerhalb des Nachtzeitraumes jedenfalls ermöglicht und wenn die Dienstleistung im Nachtzeitraum weniger als eine Stunde (= 60 Min) beträgt. Wird der Dienstbeginn vor 06.00 H jedoch angeordnet, gilt diese Ausnahmeregelung nicht.

§ 2. Das Nachtdienstgeld beträgt bei einer Dienstleistung:

bis 0,5 Stunde 1,18 EUR brutto

bis 1 Stunde 2,35 EUR brutto

bis 1,5 Stunden 3,53 EUR brutto

bis 2 Stunden 4,70 EUR brutto

bis 5 Stunden 9,45 EUR brutto

über 5 Stunden 18,91 EUR brutto

§ 3. Die Verordnung tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft und ersetzt die Verordnung BGBl. II Nr. 304/2021.

Pölzl

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